Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Haan vom 24.10.1995 und des Rates der Stadt Hilden vom 13.12.1995 schließen die vorgenannten Gebietskörperschaften gem. § 69 Abs. 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - vom 26.06.1990 sowie gem. §§ 1 und 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
- Die Psychologische Beratungsstelle (PB) Hilden/Haan führt ab 01.04.1996 für die Städte Hilden und Haan die Aufgaben der Beratung in Fragen der Erziehung gem. § 28 KJHG und die schulpsychologische Beratung durch.
- Die Durchführung dieser Aufgabe durch die PB Hilden/Haan lässt die Zuständigkeit und die Verantwortung des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unberührt. Die PB ist eine Abteilung des Jugendamtes Hilden. Die Aufgabendurchführung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten in enger Kooperation und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Jugendämtern der beiden Städte. Die Beratung soll an der jeweiligen örtlichen Situation orientiert sein. Über die Arbeitsbereiche der PB finden mindestens zweimal jährlich Gespräche zwischen den Jugendämtern und dem Leiter PB statt. Den Jugendhilfeausschüssen ist regelmäßig ein Jahresbericht vorzulegen.
§ 2
Die PB Hilden/Haan unterhält für die Psychologische Beratungsstelle ein Team von 5,8 Fachkräften (davon 3,5 Fachkräfte im Sinne des Runderlasses des MAGS vom 11.2.1991/SMBI NW 29630) und 2 Verwaltungskräften (Gesamtarbeitszeit beider Kräfte 55 Wochenstunden).
Die Mitarbeiter der PB werden von der Stadt Hilden angestellt.
Eine Änderung der Zahl der Fachkräfte bedarf der Zustimmung beider Städte.
§ 3
Die nicht durch Landeszuschüsse und sonstige Einnahmen gedeckten Kosten der Psychologischen Beratungsstelle werden von den beiden Städten nach der Zahl der Einwohner aufgebracht.
Die Stadt Haan leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen in Höhe eines Viertels der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten. Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt bis zum 31.03. des Folgejahres.
§ 4
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals zum 31.12.1997 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Haushaltsjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung durch einen Vertragspartner führt zur Aufhebung der gesamten Vereinbarung.
§ 5
Bei Auflösung der Psychologischen Beratungsstelle, z. B. durch Kündigung oder aus anderweitigen Gründen werden die hauptamtlich tätigen Beamten und Angestellten nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen von den Städten Hilden und Haan übernommen. Die Vorschriften des § 128 BRRG gelten entsprechend.
§ 6
Die Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Kreis Mettmann in Kraft.
Für die Stadt Hilden
gez. Dr. Göbel gez. Gatzke
Stadtdirektor Beigeordneter
Hilden, den 21.03.1996
Für die Stadt Haan:
gez. Schultz gez. Mönikes
Stadtdirektor Beigeordneter
Haan, den