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Die Stadt Solingen, vertreten durch den Oberstadtdirektor, und die Stadt Hilden, vertreten durch den Stadtdirektor, schließen gemäß § 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV NW S. 190) in der z. Zt. geltenden Fassung über den Anschluss

-   der nachstehend in § 1 (3) näher bezeichneten, auf Hildener Gemeindegebiet liegenden Grundstücke an die Abwasseranlagen der Stadt Solingen,

-   der nachstehend in § 1 (4) näher bezeichneten, auf Solinger Gemeindegebiet liegenden Grundstücke an die Abwasseranlagen der Stadt Hilden

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:


§ 1

1.     Aus topographischen Gründen können die auf Hildener Gemeindegebiet liegenden, unter Ziffer 3 aufgeführten Grundstücke nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten in die Kanalanlagen der Stadt Hilden entwässert werden.

2.     Das gleiche gilt im umgekehrten Falle für die nachfolgend unter Ziffer 4 aufgeführten Grundstücke.

3.1   Die Stadt Solingen ist bereit, das auf nachstehend benannten Grundstücken anfallende Abwasser in den Kanal Grenzstraße aufzunehmen:

3.11  Grundstücke Grenzstraße (Haus Nr.)
Gemarkung Hilden, Flur 65,
Flurstücke 252 (24), 253 (24), 738 (26), 245 (28), 240 (32), 241 (32), 592 (34), 233 (36), 232 (38), 229 (40), 228 (42), 223 (44, 46, 46 a), 1130 (48), 1187 (50), 220 (52)

3.12  Grundstücke Kalstert (Haus Nr.)
Gemarkung Hilden, Flur 65,
Flurstücke 1532 (190), 1534 (190), 212 (219), 214 (220), 213 (223-225)

3.13  Grundstücke Ohligser Straße (Haus Nr.)
Gemarkung Hilden, Flur 65,
Flurstücke 591 (203), 242 (205), 243 (205), 244 (205)

3.14  Grundstücke Walder Straße (Haus Nr.)
Gemarkung Hilden, Flur 65,
Flurstücke 1538 (395), 1535 (395), 206 (395)

3.15  Unbebaute Grundstücke und öffentliche Verkehrsflächen
Gemarkung Hilden, Flur 65,
Flurstücke 211, 216, 217, 218, 219, 224, 225, 226, 227, 230, 231, 234, 235, 256, 741, 940, 1109, 1239, 1240.

3.2   Das gilt jedoch nur insoweit, als Abwasseranlagen zur Ableitung der anfallenden Abwässer vorhanden sind. Eine Verpflichtung, nach der Abwasseranlagen herzustellen oder auszubauen wären, ergibt sich aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht.


4.     Die Stadt Hilden hat in der Vergangenheit bereits den Anschluss nachstehender, auf Solinger Gemeindegebiet liegender Grundstücke an ihre folgenden Abwasseranlagen gestattet:

4.1    Kanal in der Straße "Ohligser Weg"
Gemarkung Ohligs, Flur 96, Flurstück 53 (Verlach 7)

4.2    Kanal im "Südfriedhof"
Gemarkung Ohligs, Flur 94, Flurstück 100 (Heidebad)
Gemarkung Ohligs, Flur 95, Flurstücke 46, 47, 49, 142, 143
(BAB-Raststätten "Ohligser Heide" und Tankstelle)

4.3    Kanal im Ludwig-Richter-Weg
Gemarkung Ohligs, Flur 93, Flurstücke 195, 194, 133, 200, 190, 189 (Ludwig-Richter-Weg 1, 3, 5, 7, 9, 11)

4.4    Kanal in der Straße "Barlachweg"
Gemarkung Ohligs, Flur 94, Flurstücke 115, 117, 124 (Henkenheide 38)


§ 2

  1. Der Abwasserkanal (Trennsystem) in der Grenzstraße wurde durch die Stadt Solingen hergestellt. Er wird von ihr betrieben und unterhalten. Gleiches gilt für die Hausanschlussleitungen vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze.

  2. Die Stadt Hilden beteiligt sich an den Herstellungskosten des Straßenkanals und seiner Vorflut durch Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 22.312,78 € an die Stadt Solingen.

  3. Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen der Stadt Solingen zahlt die Stadt Hilden ab einschließlich 1977 ein jährliches Entgelt in Höhe von 1.815,09 €. Die Höhe des Entgeltes ergibt sich aus

    -   den Gesamtaufwendungen der Stadt Solingen für die Stadtentwässerung,
    -   den durchschnittlichen Kosten je lfdm Kanal,
    -   der Transportstrecke des Abwassers und
    -   der Menge des transportierten Abwassers.

    Die Höhe des Entgeltes ist bis 31.12.1981 unveränderlich. Hiernach erfolgt eine Anpassung nur dann, wenn die Abweichung mehr als 10 % beträgt.

    Für die Zeit der Inanspruchnahme vor 1977 zahlt die Stadt Hilden an die Stadt Solingen einen einmaligen Betrag von 9.075,43 € (= 5 x 1.815,09 €)

  4. Als Aufwandsersatz für die Herstellung, Erneuerung oder Beseitigung der Hausanschlussleitungen erstattet die Stadt Hilden der Stadt Solingen die durch Rechnungen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten. Werden Unterhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten erforderlich, werden die Kosten der Stadt Hilden in voller Höhe in Rechnung gestellt.


§ 3

  1. Die in § 1 Ziff. 4 näher bezeichneten Abwasseranlagen wurden durch die Stadt Hilden hergestellt. Sie werden von ihr betrieben und unterhalten. Die Hauptanschlussleitungen vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze werden ebenfalls von ihr betrieben und unterhalten.

    Hinsichtlich des Ersatzes der Kosten für die Herstellung, Erneuerung oder Beseitigung von Hausanschlussleitungen bzw. der Kosten für die Unterhaltung bzw. Erneuerung findet § 2 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

  2. Die Stadt Solingen beteiligt sich an den Herstellungskosten der Straßenkanäle und ihrer Vorflut bis zur Kläranlage Hilden durch Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 13.204,11 € an die Stadt Hilden.

  3. Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen der Stadt Hilden zahlt die Stadt Solingen ab einschließlich 1977 ein jährliches Entgelt in Höhe von 74,14 €.

    Für die Zeit der Inanspruchnahme vor 1977 zahlt die Stadt Solingen an die Stadt Hilden einen einmaligen Betrag von 370,69 € (= 5 x 74,14 €).
    Im Übrigen findet § 2 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.


§ 4

Die für die Beteiligung an den Herstellungskosten zu zahlenden Beträge werden gegeneinander aufgerechnet. Der Restbetrag wird drei Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung fällig.

Der als Aufwandersatz für die Herstellung der Hausanschlussleitungen zu zahlende Betrag (§ 2 Ziff. 4) wird einen Monat nach Eingang der Rechnung fällig.

Der Restbetrag für 1977 für die Inanspruchnahme vor 1977 wird drei Monate nach Abschluss dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, lfd. dann jeweils zum 1. 3. des jeweiligen Jahres, fällig.

Bei einer Neufestsetzung der gegenseitigen Beträge wird der Restbetrag einen Monat nach entsprechender Feststellung fällig.


§ 5

Mit Abschluss dieser Vereinbarung erwerben die Städte Solingen und Hilden das Recht, Kanalanschlussbeiträge, Kanalbenutzungsgebühren sowie den Aufwandersatz für die Herstellung der Hausanschlussleitungen von den Eigentümern der in dieser Vereinbarung näher bezeichneten Grundstücke zu erheben, sowie den Anschluss an den Kanal Grenzstraße zu genehmigen oder zu erzwingen.


§ 6

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, keine Stoffe in die Entwässerungsanlagen einzuleiten bzw. einleiten zu lassen, die nach der jeweiligen Entwässerungssatzung vom Benutzungsrecht ausgeschlossen sind.

  2. Enthält das Abwasser Stoffe, die nach Abs. 1 nicht in die Entwässerungsanlage eingeleitet werden dürfen und entsteht hierdurch ein Schaden, ist die jeweilige Stadt verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.
    Eine Haftung des Verursachers ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

  3. Die Vertragsschließenden unterwerfen sich in einem Streitfalle über die Zusammensetzung des Abwassers dem gutachterlichen Entscheid eines Laboratoriums eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Wasser- oder Abwasserverbandes. Die Kosten hierfür trägt der Unterliegende.


§ 7

Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von fünf Jahren zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Die Kündigung ist nur zulässig, wenn die andere Partei

  1. mit der Erfüllung ihrer in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtung länger als ein Jahr in Verzug bleibt oder

  2. trotz Mahnung gegen eine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung verstößt.


§ 8

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf die Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf folgt.

Solingen, 20.10.77                         Hilden, 13.07.77
Stadt Solingen                               Stadt Hilden

gez. Dr. Schmitz-Herscheid            gez. Dr. Göbel
Oberstadtdirektor                           Stadtdirektor
gez. Hölz                                      gez. Haupt
Beigeordneter                                Beigeordneter


Anlage 1

Berechnungsgrundlagen und Ermittlung der einmaligen Kanalbaukostenbeteiligung für Grundstücke im Gemeindegebiet Hilden, die ihre Abwässer in das Entwässerungsnetz der Stadt Solingen einleiten.

1.     Berechnungsgrundlagen

1.1    Entwässerungsgebiete

Die östlich der Grenzstraße gelegenen Grundstücke gehören zum Gemeindegebiet Solingen, während die westlich gelegenen Grundstücke überwiegend dem Gemeindegebiet Hilden, in geringerem Umfang dem Gemeindegebiet Haan angehören. Dazu kommt eine Schmutzwasserleitung der Fa. Bremshey.

1.2    Abwassermengen

1.2.1  Schmutzwasser

Die Schmutzwassermengen wurden mit den graphisch aus einem Lageplan 1 : 2500 abgegriffenen Flächen der zum Entwässerungsgebiet gehörenden Grundstücke (s.1.1) und ihrer Bebauungsart ermittelt. Eine Ausnahme bilden die gewerblichen Abwässer der Fa. Bremshey, für die die Angaben des Werksentwässerungsplanes zugrunde gelegt wurden (gem. Schreiben der Stadt Hilden vom 24.5.1974).

1.2.2   Regenwasser

Die Regenwassermengen wurden ebenfalls mit den Flächen und den entsprechenden Abflussbeiwerten bei einem Bemessungsregen von 125 l/s ha ermittelt.

1.3     Entwässerungsanlagen

Der Kanal (Trennsystem) befindet sich in der Grenzstraße auf Solinger Gemeindegebiet. Der Endschacht liegt auf dem Hochpunkt der Grenzstraße vor Haus Nr. 24. Während die Regenwasserleitung der Grenzstraße bis zum Itterbach- Durchlass folgt und dort in den Bach mündet, verläuft der Schmutzwasserkanal in der Grenzstraße bis zur Zufahrt zur Kläranlage Ohligs des BRW und dann weiter in dieser bis zur Kläranlage.

1.4     Kanalbaukosten

Der Kanal Grenzstraße wurde in 2 zeitlich auseinander liegenden Bauabschnitten gebaut.

1.4.1  Der 1. Bauabschnitt wurde in den Jahren 1967/68 errichtet und erstreckt sich von den Einmündungen in der Itter bzw. in die Kläranlage bis zum Schacht 1507/1516 vor Haus Grenzstraße Nr. 55. Gem. Rechnung der Fa. Belling vom 2.5.1968 belaufen sich die Gesamtkosten auf 129.045,87 DM, wovon 47.169,16 DM auf den Schmutzwasserkanal (S 1) und 81.876,68 DM auf den Regenwasserkanal (R 1) entfallen.

2.      Der 2. Bauabschnitt schließt an Schacht Nr. 1507/1516 an und erstreckt sich bis Schacht Nr. 1589/1611 vor Haus Grenzstraße Nr. 24

Gem. Angebot der Fa. Kuske-Bau vom 30.10.1973 und Aufmass belaufen sich die Gesamtkosten auf 157.165,96 DM, wovon 66.104,45 DM auf den Schmutzwasserkanal (S 2) und 91.061,51 DM auf den Regenwasserkanal (R 2) entfallen.


Ermittlung des Kostenanteils

  1. Zusammenstellung der eingeleiteten Abwassermengen in l/s

    Solingen

    Hilden

    Haan

    insgesamt

    S 1

    33,75

    31,50

    -

    65,25

    R 1

    212,90

    -

    35,68

    248,58

    S 2

    17,71

    1,18

    -

    18,89

    R 2

    199,10

    44,84

    -

    243,94


  2. Verteilung der Baukosten

    Solingen

    Hilden

    Haan

    insgesamt

    S 1

    24.397,86

    22.771,33

    -

    47.169,19

    R 1

    70.124,48

    -

    11.752,20

    81.876,68

    S 2

    61.975,12

    4.129,34

    -

    66.104,45

    R 2

    74.322,98

    16.738,53

    -

    91.061,51

    Sa.

    230.820,44

    43.639,20

    11.752,20

    286.211,83

  3. Der auf die Stadt Hilden entfallende Baukostenanteil beträgt 43.639,20 DM oder
    aufgerundet 43.640,- DM.

Anlage 2

Berechnungsgrundlagen und Ermittlung der einmaligen Kanalbaukostenbeteiligung für Grundstücke im Gemeindegebiet Solingen, die ihre Abwässer in das Entwässerungsnetz der Stadt Hilden einleiten.


1.      Berechnungsgrundlagen
1.1    Entwässerungsgebiete

Nachfolgend aufgeführte, räumlich getrennt liegende Grundstücke entwässern in die Kanalisation der Stadt Hilden:

1.  Gemarkung Ohligs, Flur 96, Flurstück 53 (Verlach 7)
2.  Gemarkung Ohligs, Flur 94, Flurstück 100 (Heidebad)
3.  Gemarkung Ohligs , Flur 95, Flurstücke 46, 47, 49, 142, 143 (BAB-Raststätten und Tankstelle"Ohligser Heide")
4.  Gemarkung Ohligs, Flur 93, Flurstücke 195, 194, 133, 200, 190, 189 (Ludwig-Richter-Weg 1, 3, 5, 7, 9, 11)
5.  Gemarkung Ohligs, Flur 94, Flurstücke 115, 117, 124 (Henkenheide 38)

1.2     Abwassermengen
1.2.1  Schmutzwasser

Die Schmutzwassermengen wurden auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs ermittelt (gem. Angaben der Stadtwerke Solingen vom 7.11.1974). Danach werden folgende Abwassermengen eingeleitet:

1.

150 cbm*

2.

11.147 cbm

3.

6.485 cbm

4.

895 cbm

5.

668 cbm

insgesamt

19.345 cbm

* Verlach 7 und Henkenheide 38 werden von den Stadtwerken Hilden versorgt.

Zu 1. wurde der Wasserverbrauch geschätzt (Einfamilienwohnhaus), zu 5. stammt die Angabe aus dem Schreiben der Stadt Hilden vom 24.10.1974.

1.2.2  Regenwasser

Das Regenwasser wird auf den Grundstücken versickert, eine Einleitung in das Kanalnetz findet nicht statt.

1.3     Entwässerungsanlagen

Die Grundstücke unter 1.1 entwässern in folgende Straßenkanäle (Trennsystem):

1.   in den Kanal "Ohligser Weg"
2.   in den Kanal "Südfriedhof"
3.   in den Kanal "Südfriedhof"
4.   in den Kanal "Ludwig-Richter-Weg"
5.   in den Kanal "Barlachweg"

1.4     Kanalbaukosten

Die Ermittlung der Baukosten erfolgte für die längste, von Solinger Abwässern durchflossene Kanalstrecke auf Hildener Gemeindegebiet.
Diese wurde mit 9.700 m festgestellt (gem. Schreiben der Stadt Hilden vom 24.10.1974). Die hierfür aufgewendeten Investitionskosten betragen 5.333.750,- DM.

Ermittlung des Kostenanteils

  1. Gesamtabwassermenge

    Die unter 1.4 festgestellte Kanalstrecke leitet in den Vorflutkanal des Berg.-Rhein. Wasserverbandes bei Schacht 1833 lt. Generalentwässerungsplan 442 l/s ein.

    Da die Abwässer der Solinger Grundstücke jeweils in Endschächte eingeleitet werden, wo die Hildener Abwassermenge mit 0 l/s anzusetzen ist, kann für die benutzten Kanalstrecken eine  mittlere Abwassermenge von

    Q m = 442 + 0 =   221 l/s
                    2 
    angenommen werden.

  2. Solinger Abwassermenge

    Die ermittelte Abwassermenge von 19.345 cbm wurde in l/s umgerechnet:

        19.345.000     =  1,07 l/s
    360 x 14 x 3.600

  3. Verteilung der Baukosten

    Die Baukosten von 5.333.750 DM sind im Verhältnis der Abwassermengen 219,93 : 1,07  aufzuteilen:

    Anteil Solingen:

    5.333.750 x 1,07  =  25.824,10 DM
             221

  4. Der auf die Stadt Solingen entfallende Baukostenanteil beträgt 25.824,10 DM oder
    aufgerundet 25.825,- DM

Anlage 3

Berechnungsgrundlagen und Ermittlung der jährlich von den Städten Hilden und Solingen gegenseitig zu entrichtenden Benutzungsentgelte

1.     Berechnungsgrundlagen
1.1   Angewandter Berechnungsmodus

Grundlage für die Ermittlung des Benutzungsentgeltes soll der Aufwand sein, den jede der beiden Städte ihrer Gebührenberechnung zu Grunde legt, jedoch umgerechnet auf die Länge des jeweiligen Kanalnetzes.

Der ermittelte Aufwand (in DM/lfdm Kanal) wird mit der Länge derjenigen Kanalstrecke, die vom Abwasser der anderen Stadt durchflossen wird, vervielfacht und im Verhältnis der anteiligen eigenen Nutzung gekürzt.

1.2    Berechnungsformel

A76 x S x WF

  =  B77

L76 x WG


Darin bedeuten:

A76  =  Aufwand einer Stadt für ihr Entwässerungsnetz im Jahre 1976 gem. Gebührenberechnung  (DM) (ohne Verbandsbeiträge),
L76   =  Länge des Entwässerungsnetzes einer Stadt (m) (für Solingen gem. EDV-Ausdruck aus  dem Kanalkataster vom 29.4.1976)

S =      tatsächliche, vom Abwasser der jeweils anderen Stadt durchflossene Kanalstrecke
WF       = Abwassermengen (l/sec) der jeweils anderen Stadt
WG      = Abwassermengen (l/sec) insgesamt
B77        = Benutzungsentgelt für das folgende Jahr 1977 (DM)


2.     Ermittlung der Benutzungsentgelte
2.1   Hilden an Solingen

A76        =     9.495.600,00 DM

L76         =     376.955 m

A76 =     9.495.600     =    25,19 DM/lfdm
L76          376,955  

S  =   S1 + S2 + R1 + R2
=   169,15 + 180,86 + 211,95 + 238,70
=   800,66 m

Anteile Abwassermengen (s. Anlage 1)

Eingeleitete Wassermengen (l/sec) von

Kanal

Hilden

Solingen

Haan

insg.

S2

1,18

17,71

18,89

S1

31,50

33,75

65,25

S2 + S1

32,68

51,46

84,14

R2

44,84

199,10

243,94

R1

212,90

35,68

248,58

R2 + R1

44,84

412,00

35,68

492,52

Faktor

WF

zur Kürzung des Aufwan­des für die einzelnen Ka­nalstrecken

WG

S1 (+ S2)

 :

32,68

 = 0,3884

84,14

 

S2

 :

1,18

 = 0,0625

18,89

R1 (+ R2)

 :

44,84

 = 0,091

492,52

R2

 :

44,84

 = 0,1839

243,94

Gekürzter Aufwand

S1  : 169,15 x 25,19 x 0,3884 =  1.654,93 DM

S2  : 241,95 x 25,19 x 0,0625 =     380,92 DM

R1  : 180,86 x 25,19 x 0,0910 =     414,58 DM

R2  : 238,70 x 25,19 x 0,1839 =  1.105,76 DM

insgesamt  =   3.556,19 DM


Benutzungsentgelt B77
von Hilden an Solingen (abgerundet) :           3.550,- DM
                                                               ==========

2.2    Solingen an Hilden

A76 =  1.258.980,00 DM

L76 =    215.000 m

A76

=

1.258.780

=

5,76 DM/lfdm

L76

215.000

S =          5.330 m (mittlere Lauflänge)

Anteilige Abwassermengen (s. Anlage 2)

Hilden

Solingen

insgesamt

219,93

1,07

221,0 l/sec

Fak­tor

WF

zur Kürzung des Aufwandes für
die Kanalstrecke

WG

S  :

1,07

 =  0,0048

221,00

Gekürzter Aufwand

5.330 x  5,76 x 0,0048  =  147,36 DM

Benutzungsentgelt B77

von Solingen an Hilden (abgerundet) :     145,- DM
                                                         =========

 

Anlage 4

S c h i e d s v e r t r a g

zu der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Hilden und Solingen über die gegenseitige
Benutzung von Abwasseranlagen


Zu der o. g. öffentlich-rechtlichen Vereinbarung schließen

die Stadt Solingen, vertreten durch den Oberstadtdirektor,

und

die Stadt Hilden, vertreten durch den Stadtdirektor,

folgenden

S c h i e d s v e r t r a g

Die Vertragsschließenden unterwerfen sich in einem Streitfalle über die Zusammensetzung des Abwassers dem gutachtlichen Entscheid eines Laboratoriums eines in Nordrhein- Westfalen ansässigen Wasser- oder Abwasserverbandes. Die Kosten hierfür trägt der Unterliegende.


Solingen, 20.10.1977                Hilden, 24.8.1977

Stadt Solingen                         Stadt Hilden
gez.Dr.Schmitz-Herscheidt       gez.Dr. Göbel
Oberstadtdirektor                     Stadtdirektor
gez.Hölz                                 gez.Haupt
Beigeordneter                          Beigeordneter

 

Anlage 5

Amtliche Bekanntmachung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Solingen und Hilden


Der Regierungspräsident hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Solingen und Hilden wie folgt genehmigt:

Der Regierungspräsident Düsseldorf, den 6. Dezember 1977
31.14.01-12

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Solingen und der Stadt Hilden über die gegenseitige Benutzung von Abwasseranlagen wird hiermit gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 (GV. NW. S. 190/SGV. NW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 1969, genehmigt.

i. A. Schröder

Der Regierungspräsident Düsseldorf hat die Vereinbarung und die Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 50 am 15.12.1977 bekanntgemacht.

Die Vereinbarung tritt am 1.1.1978 in Kraft.

Hilden, den 30.1.1978
gez. Dr. Göbel
Stadtdirektor