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Aufgrund der §§ 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 - GV. NW. S. 621/SGV NW 202 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.6.1984 (GV NW S. 362), schließen die Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen, Velbert und Wülfrath und der Kreis Mettmann folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:


§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

Der Kreis Mettmann übernimmt für die kreisangehörigen Städte folgende Aufgaben zur Durchführung der Rattenbekämpfung im gesamten Kreisgebiet:

-    Einheitliche Gesamtplanung von Rattenbekämpfungsmaßnahmen zum Zwecke größtmöglicher Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;

-    Ausschreibung, Vergabe und verantwortliche Überwachung entsprechender Arbeiten;

-    Abrechnung mit Unternehmen und Aufteilung der Kosten.

-    Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Rattenbekämpfung im Kreis Mettmann


§ 2 Mitwirkung

Die kreisangehörigen Städte verpflichten sich, die mit der Durchführung der Rattenbekämpfung beauftragten Unternehmen, insbesondere bei der Kanalbearbeitung, zu unterstützen. Sie bemühen sich, die Ursachen für das Entstehen von Rattenherden durch eigene Aktionen, wie Abfallberatung, begleitende Maßnahmen und Kanalsanierung zu vermindern. Zu diesem Zweck erhalten die kreisangehörigen Städte Meldungen von dem mit der Bekämpfung beauftragten Unternehmen.


§ 3 Kosten

Die dem Kreis von den beauftragten Bekämpfungsunternehmen in Rechnung gestellten Kosten werden von den kreisangehörigen Städten erstattet. Diese Kosten werden in der Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2000 entsprechend der Einwohnerzahl der Städte am 31.12.1994 aufgeteilt. Als Grundlage der Ermittlung dient die amtliche Statistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik in Düsseldorf. Nach diesem Zeitraum entstehende Kosten werden auf Grund der aktuellen Einwohnerzahlen zum Zeitpunkt der Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung berechnet. Die kreisangehörigen Städte erstatten die dem Kreis entstandenen Kosten quartalsweise, und zwar jeweils zum 31.3, 30.6., 30.9., 30.12. eines Jahres.


§ 4 Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, frühestens jedoch zum 1. Januar 1996 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2000. Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn sie nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf von einem der Beteiligten schriftlich gekündigt wird.