Der Kreis Mettmann,
vertreten durch den Oberkreisdirektor,
und
die Städte Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Ratingen und Wülfrath,
vertreten durch ihre Stadtdirektoren,
schließen aufgrund des § 2 (1) des Landesabfallgesetzes vom 18.12.1973 (GV. NW. S. 562) und des § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.4.1961 (GV. NW. S. 190) folgende Vereinbarung:
§ 1 Zuständigkeitsvereinbarung
- Der Kreis Mettmann übernimmt die den vorstehend genannten Gemeinden obliegende Aufgabe, Industrieschlämme einzusammeln und zu befördern, in seine Zuständigkeit.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Industrieschlämme im Sinne dieser Vereinbarung sind Metallhydroxidschlämme, die in Betrieben durch Neutralisation bzw. Fällung der insbesondere beim Galvanisieren, Beizen, Glänzen, Eloxieren, Färben und Härten entstehenden sauren und alkalischen metallsalzhaltigen Abwässer anfallen. Schlämme, die mehr Gift- und Schadstoffe enthalten als nachfolgend aufgeführt, werden von dieser Vereinbarung nicht erfasst:
1) pH-Wert 6,5 - 9
2) Cyanide
(durch Chlor zerstörbar) 0,1 mg/l
3) petrolätherextrahierbare
Stoffe 10 mg/l
4) Chromate 2 mg/l
- Betrieb im Sinne dieser Bestimmung ist jede Produktionsstätte, die über ein Metall- oder Beizbad mit einem Volumen von mindestens 0,1 cbm verfügt. Das Badvolumen wird bis zur Oberkante des Behälters gemessen.
§ 3 Ermächtigung
- Der Kreis Mettmann wird ermächtigt, eine im gesamten Kreisgebiet - ausgenommen Stadt Velbert - geltende Satzung für eine Einrichtung zur Beseitigung der Industrieschlämme zu erlassen.
- In dieser Satzung kann der Kreis Mettmann Anschluss- und Benutzungszwang anordnen und eine Gebührenregelung für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Beseitigung der Industrieschlämme treffen.
§ 4 Kündigung
- Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.1980. Sie verlängert sich jeweils um fünf Jahre, wenn sie nicht drei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird.
- Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung einer oder mehrerer Gemeinden hat auf den Bestand der Vereinbarung zwischen dem Kreis und den übrigen Gemeinden keinen Einfluss.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Für den Kreis Mettmann:
Mettmann, den 26.11.1976
Der Oberkreisdirektor
In Vertretung
gez. Nothnick gez. Dr. Schmieden
Kreissyndikus
Für die Stadt Erkrath:
Erkrath, den 2.12.1976
gez. Peters gez. Jahnsen
Stadtdirektor Städt. Verwaltungsdirektor
Für die Stadt Haan:
Haan, den 1.12.1976
gez. Goldenstedt gez. Kohte
Stadtdirektor Techn. Beigeordneter
Für die Stadt Heiligenhaus:
Heiligenhaus, den 17.12.1979
gez. Klein gez. Fröbrich
Stadtdirektor Techn. Beigeordneter
Für die Stadt Hilden:
Hilden, den 30.11.1976
gez. Dr. Göbel gez. Haupt
Stadtdirektor Beigeordneter
Für die Stadt Langenfeld:
Langenfeld, den 08.12.1976
gez. Wilken gez. Herren
Stadtdirektor Stadtbaurat
Für die Stadt Mettmann:
Mettmann, den 29.11.1976
gez. Görres gez. Dr. Hölz
Stadtdirektor 1. Beigeordneter
Für die Stadt Monheim:
Monheim, den 21.12.1976
gez. Schmidt gez. Grafweg
Stellv. Beauftragter Städt. Verwaltungsrat
für die Wahrnehmung
der Aufgaben des
Gemeindedirektors
Für die Stadt Ratingen:
Ratingen, den 17.12.1976
gez. Dr. Dahlmann gez. Dr. John
Stadtdirektor Erster Beigeordneter
Für die Stadt Wülfrath:
Wülfrath, den 21.12.1976
gez. Schiffmann gez. Dahm
Stadtdirektor Stadtkämmerer
Die Übereinstimmung dieser Fotokopien mit den Originalen wird beglaubigt.
Mettmann, den 21.12.1976
Kreis Mettmann
Der Oberkreisdirektor
Im Auftrage
gez. Klamp
Kreisbauoberamtsrat
Amtliche Bekanntmachung
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit gemäß der §§ 22 und 27 der Hauptsatzung der Stadt Hilden in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Hilden, den 30. Dezember 1976
gez. Dr. Göbel
Stadtdirektor