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1.      Gegenstand der Vereinbarung

1.11   Das Kanal- und Wasserbauamt der Stadt Düsseldorf übernimmt im Auftrage des Bauherren, der Stadt Hilden, beim Bau des Teilstückes des Schmutzwasserkanals "Brockenstr." in vollem Umfange sämtliche zur Erstellung des Bauwerkes erforderliche Leistungen, insbesondere

-   die Planung, die Ausschreibung, die Prüfung der eingehenden Angebote, die Vergabe der Bauarbeiten sowie die Bauleitung bei den durchzuführenden Arbeiten und deren Abrechnung bzw. die Erstellung des erforderlichen Revisionsnachweises und

-   die Bearbeitung sämtlicher in diesem Zusammenhang anfallenden Rechnungen einschl. ihrer Bezahlung.

1.12   Mit dem Bau des Schmutzwasserkanals wird vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen politischen Gremien der Städte Düsseldorf und Hilden 1978 begonnen.

1.2    Der Verlauf des Teilstückes des Kanals führt durch die Gemarkung Hilden, Flur 16, Flurstück 142 + 145 und ist im der Vereinbarung beigefügten, von beiden Parteien durch Unterschrift anerkannten Lageplan rot markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Vereinbarung.

1.31   Die Stadt Düsseldorf hat bei den zu übernehmenden Planungs- bzw. Bauarbeiten nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

1.32   Art und Weise des Baues des Teilstückes des Schmutzwasserkanals sind im ebenfalls als Anlage Nr. 2 zur Vereinbarung beigefügten und von beiden Parteien durch Unterschrift anerkannten Ausführungsplan festgelegt. Der Ausführungsplan ist Bestandteil des Vertrages.

1.41   Das Bauwerk wird nach Fertigstellung von der Stadt Düsseldorf im ordnungsgemäßen Zustand der Stadt Hilden übergeben. An der Abnahme des Bauwerkes ist ein beauftragter Vertreter der Stadt Hilden zu beteiligen.

1.42   Über die Übergabe des Bauwerkes durch die Stadt Düsseldorf an die Stadt Hilden ist ein Übernahmeprotokoll zu fertigen, in dem u. a. von der Stadt Hilden zu bestätigen ist, dass das Teilstück des Schmutzwasserkanals im einwandfreien Zustand von der Stadt Düsseldorf übernommen wurde.

1.43   Das von der Stadt Düsseldorf für die Stadt Hilden erstellte Teilstück des Schmutzwasserkanals geht mit der Übergabe in das Eigentum der Stadt Hilden über.

1.44   Die Erneuerung, Erweiterung und Instandhaltung des in Ziffer 1.43 genannten Teilstücks des Schmutzwasserkanals ist Sache der Stadt Hilden. Ebenso gehen alle nach Übergabe an diesem Teilstück auftretenden Schäden zu Lasten der Stadt Hilden. Ausgenommen hiervon sind alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden und im Rahmen der Gewährleistung zu behebenden Mängel oder Schäden.

1.5    Soweit im Bau des Teilstückes des Schmutzwasserkanals (s. Punkt 1.2) auf Hildener Gebiet privatrechtliche Gestattungen von Grundstückseigentümern erforderlich sind, führt die Stadt Hilden die erforderlichen Verhandlungen durch und schließt in ihrem Namen unter Einbeziehung der Stadt Düsseldorf als Bauausführende entsprechende Gestattungsverträge ab. Die Stadt Hilden hat evtl. daraus resultierende Kosten zu übernehmen.

1.6    Die Herstellung bzw. Verlegung der Grundstückskanäle zu den Grundstücken im Hildener Einzugsgebiet (s. Punkt 1.83) ist Angelegenheit der Stadt Hilden.

1.7    Die Stadt Düsseldorf übernimmt nach Inbetriebnahme des Teilstückes des Kanals die laufenden Wartungsarbeiten, insbesondere die Reinigung des Teilstückes.

1.81   Die Stadt Düsseldorf gestattet der Stadt Hilden, dass das Teilstück des auf dem Hildener Gebiet liegenden Schmutzwasserkanals an den von der Stadt Düsseldorf geplanten und zu bauenden Schmutzwasserkanal "Brockenstr." angeschlossen wird.

1.82   Des Weiteren übernimmt die Stadt Düsseldorf von der Stadt Hilden über das neu erstellte Schmutzwasserkanalstück "Brockenstr." das Schmutzwasser der im Hildener Einzugsgebiet an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke in das Düsseldorfer Kanalnetz und sorgt für die ordnungsgemäße Weiterleitung der Abwässer.

1.83   Das Hildener Einzugsgebiet "Brockenstr." ist in dem als Anlage beigefügten und von beiden Parteien durch Unterschrift anerkannten Lageplan (S. Punkt 1.2) grün markiert.

1.91   Der Düsseldorfer Schmutzwasserkanal "Brockenstr." soll mittels Druckrohrleitung zum Klärwerk des Bergisch- Rheinischen Wasserverbandes (BRW), das sich auf Hildener Stadtgebiet befindet, fortgeführt werden. Die Stadt Hilden gestattet der Stadt Düsseldorf
 
-   die Druckrohrleitung auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Hilden sowie durch die im Eigentum der Stadt Hilden befindlichen Grundstücke, und zwar Gemarkung Hilden, Flur 16, Flurstücke 41, 42, 43 und 45 zu verlegen und

-   hierbei die erforderlichen Baumaßnahmen durchzuführen sowie

-   jederzeit die Grundstücke der Stadt Hilden zur Unterhaltung der Druckrohrleitung zu betreten bzw. in diesem Zusammenhang evtl. später erforderliche Arbeiten dort auszuführen bzw. ausführen zu lassen (s. Punkt 2.23).

Für die z. Zt. noch nicht im Eigentum der Stadt Hilden stehenden Straßenlandflächen Gemarkung Hilden, Flur 16, Flurstücke 312, 313, 314, 315, 316 und 319 gilt das Gleiche, sobald diese Grundstücke in das Eigentum der Stadt Hilden übergegangen sind.

1.92   Weitere evtl. sonst noch erforderliche privatrechtliche Genehmigungen anderer Grundstückseigentümer werden durch diese Vereinbarung nicht berührt und sind von der Stadt Düsseldorf einzuholen.

1.93   Die durch das Hildener Stadtgebiet verlaufende Druckrohrleitung bleibt im Eigentum und in der Unterhaltungspflicht der Stadt Düsseldorf.

Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nach Abschluss der Baumaßnahme ein entsprechender Bestandsplan beigefügt, der zum Bestandteil dieser Vereinbarung wird, sobald ihn beide Parteien förmlich durch Unterschrift anerkennen.

1.94   Die Stadt Hilden lässt die unter Punkt 1.91 festgelegten Rechte der Stadt Düsseldorf durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit im Grundbuch sichern. Bezüglich der Flurstücke 312, 313, 314 315, 316 und 319 der Flur 16 gilt das in Ziffer 1.91 Gesagte sinngemäß. Die Stadt Düsseldorf stimmt der Löschung dieser Grunddienstbarkeit zu, wenn die Druckrohrleitung nicht mehr besteht. Die Stadt Düsseldorf hat bei anderen Belastungen, die für den jeweiligen Eigentümer der unter der Ziffer 1.91 genannten Grundstücke, ausgenommen die Flurstücke 312, 313, 314, 315, 316 und 319 der Flur 16 in der Gemarkung Hilden, notwendig sind, auf Verlangen den Vorrang vor der bewilligten, beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einzuräumen sowie auf Verlangen des Grundstückseigentümers eine Vermessung der Kanalzone auf eigene Kosten vorzunehmen und die von der Dienstbarkeit nicht behafteten Flächen von dieser grundbuchlichen Belastung freizugeben. Die Kosten für die Eintragung der grundbuchlichen Sicherung übernimmt die Stadt Düsseldorf.

2.      Kosten

2.11   Die Stadt Hilden erstattet nach Prüfung der Stadt Düsseldorf den nachgewiesenen Teil der Gesamtbaukosten, der im Zusammenhang mit der Herstellung des Teilstückes des Schmutzwasserkanals für die Stadt Hilden anteilig der Stadt Düsseldorf entstehen (s. Punkt 1.2).

2.12   Hiervon ausgenommen sind die Kosten für die Planung bzw. für die Bauleitung, wofür die Stadt Düsseldorf von der Stadt Hilden keinen anteiligen Kostenersatz fordert.

2.13   Die Stadt Düsseldorf kann entsprechend dem Baufortschritt von der Stadt Hilden Vorauszahlungen auf die endgültig zu erstattenden Gesamtbaukosten verlangen.

2.21   Für die regelmäßige Wartung (s. Punkt 1.7), insbesondere Reinigung des Teilstückes des Schmutzwasserkanals auf Hildener Gebiet durch die Stadt Düsseldorf, fordert diese von der Stadt Hilden keine Kostenerstattung; es sei denn, dass im Zusammenhang damit zusätzlich Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten notwendig werden, für die Aufwendungen entstehen (s. Punkt 1.44). Diese müssen von der Stadt Düsseldorf nachgewiesen werden. Die kostenpflichtigen Arbeiten sollen vorher mit der Stadt Hilden abgestimmt werden, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.

2.22   Die Stadt Düsseldorf verzichtet auf die anteilige Beteiligung der Stadt Hilden an den Gesamtbaukosten

-   des auf Düsseldorfer Gebiet liegenden Teiles des Schmutzwasserkanals "Brockenstraße" sowie
-   der Druckrohrleitung zum Klärwerk des BRW und
-   der Schmutzwasserpumpstation.

2.23   Dafür erhebt die Stadt Hilden keine Kosten

-   für die Gestattung der Verlegung der Düsseldorfer Druckrohrleitung durch das Stadtgebiet bzw. durch Grundstücke der Stadt Hilden sowie
 
-   für die Gestattung, diese Grundstücke im Rahmen der Bauarbeiten und später zur Unterhaltung der Druckrohrleitungen bzw. im Rahmen evtl. später auszuführender Arbeiten zu betreten (s. Punkt 1.91).

2.3    Sollte zukünftig aufgrund einer evtl. Bebauung des Hildener Gebietes, das sich vom derzeitigen Endschacht des Hildener Schmutzwasserkanals bis zur Stadtgrenze Hilden/Düsseldorf erstreckt,

-   der Bau eines Sammel-Entwässerungskanals erforderlich werden und

-   entstehen der Stadt Hilden hierbei im Rahmen einer evtl. erforderlichen Kreuzung des Hildener Sammelkanals mit der Düsseldorfer Druckrohrleitung Mehrkosten im Vergleich zu einer Lösung, die ohne das Vorhandensein der Düsseldorfer Druckrohrleitung möglich wäre, so trägt die Stadt Düsseldorf die unvermeidbaren Mehrkosten. Die Stadt Hilden hat die Mehrkosten nachzuweisen. In diesem Fall stimmt sie sich rechtzeitig in der Planungsphase mit dem Kanal- und Wasserbauamt der Stadt Düsseldorf auch hinsichtlich der technischen Lösung einschließlich des Kreuzungspunktes ab.

2.4    Für die Übernahme des Schmutzwassers von den Grundstücken des Hildener Einzugsgebietes durch das Düsseldorfer
Kanalisationsnetz sowie für die Weiterleitung des Abwassers zum Klärwerk des BRW (Hilden) zahlt die Stadt Hilden an die Stadt Düsseldorf jährlich einen Kostenanteil. Dieser ist nach der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden, und zwar insbesondere nach den Bestimmungen über Kanalbenutzungsgebühren, zu ermitteln.

2.41   Bei der Berechnung des Kostenanteils für die einzelnen Grundstücke ist z. Zt. Bemessungsgrundlage für die Schmutzwasserableitung der Jahreswasserverbrauch, der bis zum Zeitpunkt der Abrechnung (s. Punkt 2.71) für den jeweils davor liegenden jährl. Ablesezeitraum des zuständigen Wasserwerkes ermittelt bzw. aus eigenen Wasserförderungsanlagen entnommen wurde. Der Gebührensatz beträgt z. Zt. bei Grundstücken mit einem Jahresverbrauch bis zu 15.000 cbm 0,58 DM/cbm.

2.5    Von der Summe des nach Punkt 2.4 + 2.41 ermittelten Betrages wird der Betrag abgesetzt, den die Stadt Hilden jährlich aufgrund der jeweils gültigen Satzung des BRW als Beitrag an den Wasserverband für die im Einzugsgebiet (s. Punkt 1.83) angeschlossenen Einwohner zur Reinhaltung der Gewässer (Übernahme, Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser)unmittelbar entrichtet.
Hiervon ausgenommen ist der von der Stadt Hilden an den BRW zu zahlende Beitrag für das Fremdwasser.

2.6    Ob und ggfs. in welchem Umfange und auf welcher Basis die Stadt Hilden ihrerseits für die an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke im Entwässerungsgebiet Beiträge und Gebühren erhebt bzw. Kostenersatzforderungen stellt, wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

2.71   Die Abrechnung des von der Stadt Hilden zu entrichtenden Kostenanteils erfolgt jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres für den letzten abgeschlossenen jährl. Ablesezeitraum des zuständigen Wasserwerkes.
Die Stadt Hilden ist für die termingerechte Abrechnung des von ihr zu übernehmenden Kostenanteils verantwortlich. Sie übersendet der Stadt Düsseldorf spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres jeweils eine Ausfertigung der Abrechnung, der u. a. folgende Unterlagen beizufügen sind:

-   eine Aufstellung aller während des Abrechnungszeitraumes an den Schmutzwasserkanal "Brockenstr." auf Hildener Gebiet mittelbar und unmittelbar angeschlossenen Grundstücke (Postanschrift) einschl. der Angaben über die Grundstückseigentümer

-   eine Durchschrift der von dem zuständigen Wasserwerk jeweils gefertigten Mitteilung des Verbrauches der einzelnen Grundstücke sowie des entsprechenden jährl. Ablesezeitraumes

-   die nach den Punkten 2.4 - 2.5 vorzunehmende Berechnung des von der Stadt Hilden zu entrichtenden Kostenanteiles sowie

-   einen Nachweis über die Beiträge, die die Stadt Hilden an den BRW für die im Hildener Einzugsgebiet (s. Punkt 1.83) angeschlossenen Einwohner unmittelbar entrichtet (s. Punkt 2.5)
 
-   ein Exemplar der jeweils gültigen Hildener Kanalbenutzungsgebühren-Satzung (s. Punkt 2.4).

2.72   Die Stadt Düsseldorf ist berechtigt, alle Unterlagen der Stadt Hilden, die zur Ermittlung des Kostenanteiles dienen, einzusehen sowie von der Stadt Hilden evtl. erforderliche Auskünfte bzw. Ermittlungen zu verlangen.

2.73   Die Art der Berechnung des jährl. Kostenanteils wird auf Verlangen einer der Vertragsparteien, jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren, neu vereinbart, wenn diese nachweist, dass der zu entrichtende Kostenanteil von den tatsächlichen Kosten abweicht.

2.8    Zukünftig evtl. erforderliche zusätzliche Zahlungen nach dem Abwasserabgabengesetz für das betr. Hildener Einzugsgebiet werden durch diesen Vertrag nicht berührt und bedürfen einer zusätzlichen Regelung.

3.      Schadenersatz

3.1    Die Stadt Hilden verpflichtet sich, keine Stoffe in das Kanalnetz der Stadt Düsseldorf einzuleiten, die nach der hierzu erlassenen jeweils gültigen Mustersatzung des Landes NW über die Entwässerung der Grundstücke sowie den jeweils gültigen DIN-Vorschriften von der Einleitung ausgeschlossen sind. Sie wird - falls noch nicht geschehen - entsprechende Bestimmungen in die jeweils gültige Hildener Ortssatzung aufnehmen.

3.2    Es ist nicht gestattet, dass Abwässer oder Schlamm über Tankfahrzeuge in die Kanalisation des Entwässerungsgebietes eingeleitet werden.

3.31   Die Stadt Düsseldorf hat das Recht, jederzeit im Einvernehmen mit der Stadt Hilden eine Untersuchung des Abwassers im jeweils letzten Schacht des Teilstückes des Hildener Schmutzwasserkanals vorzunehmen. Die Kosten der Untersuchung trägt die Stadt Düsseldorf, es sei denn, dass das Untersuchungsergebnis einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Vereinbarung ergibt. In diesem Falle hat die Stadt Hilden die Kosten der Untersuchung zu tragen.

3.32   Enthält das Abwasser der Stadt Hilden Stoffe, die in die Kanalisation nicht eingeleitet werden dürfen, so ist die Stadt Hilden verpflichtet, der Stadt Düsseldorf den hierdurch entstanden Schaden oder Mehraufwand zu ersetzen. Die Stadt Düsseldorf hat das Recht, der Stadt Hilden eine angemessene Frist zur Abstellung der Mängel zu setzen.

3.33   Die Stadt Hilden stellt darüber hinaus die Stadt Düsseldorf von jeglichen Schadensersatzansprüchen, die sich auf das Hildener Einzugsgebiet (s. Punkt 1.83) beziehen, frei, insbesondere von solchen Ansprüchen,

-   die auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung zurückzuführen sind bzw.

-   die auf Schäden beruhen, die durch einen Rückstau aus dem Düsseldorfer Kanal "Brockenstr." in den Hildener Schmutzwasserkanal verursacht werden.

3.34   Die Stadt Düsseldorf haftet für alle Schäden auf den derzeit als Grünland genutzten Teilen der Grundstücke der Stadt Hilden, Gemarkung Hilden, Flur 16, Flurstücke 41, 42, 43 und 45,
-   die im Zusammenhang mit dem Bau der Druckrohrleitung sowie
-   die danach aufgrund des Betriebes bzw. der Benutzung der Druckrohrleitung schuldhaft verursacht werden.
Das Gleiche gilt für die z. Zt. noch nicht im Eigentum der Stadt Hilden stehenden Straßenlandflächen, Gemarkung Hilden, Flur 16, Flurstücke 312, 313, 314, 315, 316 und 319, sobald diese Grundstücke in das Eigentum der Stadt Hilden übergegangen sind und, soweit sie bereits aufgrund vorzeitiger Besitzüberlassung als Straßenland genutzt werden, auch vor ihrer Eigentumsübertragung auf die Stadt Hilden.

3.4     Die Vertragsschließenden unterwerfen sich in einem Streitfalle über die Zusammensetzung des Abwassers dem gutachtlichen Entscheid des Laboratoriums eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen unabhängigen Wasser- oder Abwasserverbandes. Die Kosten hierfür trägt der Unterliegende.

3.5     Die Vertragsschließenden erkennen die Haftung für Schäden an, die aus der schuldhaften Nichterfüllung der Vereinbarung entstehen.

4.      Die Flurstücke 44 und 302 in der Gemarkung Hilden, Flur 16, sind im Kataster mit "nicht ermittelter Eigentümer" ausgewiesen.

Sollte es zutreffen, dass die Stadt Hilden ganz oder teilweise auch Eigentümerin dieser alten Bachparzelle sowie des Geländestreifens ist (evtl. der Bestimmungen des Wassergesetzes für NW), so gelten die unter Punkt 1.91, 1.94, 2.23, 3.34 und 7 aufgeführten Bestimmungen der Vereinbarung entsprechend.

5.      Kündigung

5.1    Die Vereinbarung kann von beiden Parteien mit einer Frist von 5 Jahren zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn eine Partei

-   trotz Mahnung gegen eine in diesem Vertrag übernommene Verpflichtung verstößt und
-   mit der Erfüllung einer in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtung länger als 1 Jahr in Verzug bleibt.

6.     Schiedsgericht

6.1    Für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben sollten, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die Streitigkeiten sollen einem Schiedsgericht zur Entscheidung übertragen werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Bestimmungen über Schadenersatz.

6.2    Beide Parteien unterwerfen sich der Entscheidung dieses Schiedsgerichtes. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Teil.

6.3    Alles Nähere regelt ein Schiedsvertrag.

7.      Rechtsnachfolger

Soweit die im Eigentum der Stadt Hilden stehenden Grundstücke Gemarkung Hilden, Flur 16, Flurstücke 41, 42, 43 und 45 durch Regelungen in dieser Vereinbarung betroffen sind, wird die Stadt Hilden bei einem evtl. Grundstücksverkauf den neuen Eigentümern die in diesen Regelungen festgelegten Rechte und Pflichten übertragen und die Eigentümer entsprechend wieder verpflichten.

8.      Sollte irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so ist deshalb nicht die ganze Vereinbarung unwirksam, sondern die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn der Vereinbarung entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.

9.      In-Kraft-Treten

9.1    Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.


Hilden, den 12. Dez.1978
In Vertretung
Der Stadtdirektor
gez. Dr. Göbel            gez. Haupt
Stadtdirektor               Beigeordneter

Düsseldorf, den 10. Jan. 1979
Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberstadtdirektor
In Vertretung:
gez. Dr. Ing. Recknagel
Beigeordneter der Stadt

Im Auftrage:
gez. Dr. Ing. Schürholz
Direktor des Kanal-
u. Wasserbauamtes


Amtliche Bekanntmachung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Düsseldorf und Hilden

Der Regierungspräsident Düsseldorf hat die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Düsseldorf und Hilden wie folgt genehmigt:

"Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden über die Verlegung einer Druckrohrleitung durch das Gebiet der Stadt Hilden zu der dort befindlichen Kläranlage des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) sowie die Übernahme und Weiterleitung von Abwasser aus einem Hildener Teilgebiet zur Kläranlage des BRW und dem Bau eines Kanalteilstückes durch die Stadt Düsseldorf für die Stadt Hilden wird hiermit gem. § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26.4.1961 (GV NW S. 190/SGV NW 202) in der derzeit gültigen Fassung genehmigt.

Düsseldorf, den 6. Februar 1979
(31.14.01-01)
Der Regierungspräsident
Im Auftrage:
Dr. Lefringhausen"

Der Regierungspräsident hat die Vereinbarung und die Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf Nr. 7 vom 15.2.1979 S. 62 bekanntgemacht.

Die Vereinbarung ist damit am 16.12.1979 in Kraft getreten.

Hilden, den 21. März 1979
Der Stadtdirektor
gez. Dr. G ö b e l 

 

S c h i e d s v e r t r a g

zwischen
der Landeshauptstadt Düsseldorf
vertreten durch den Oberstadtdirektor
und
der Stadt Hilden
vertreten durch den Stadtdirektor


1.1    Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem zwischen den Parteien am 12.Dez.1978/ 10.Jan.1979 geschlossenen Vertrag über die Übernahme von Schmutz- und Fremdwasser aus dem Entwässerungsgebiet Hilden durch die Stadt Düsseldorf sowie die Weiterleitung der Abwässer zum Klärwerk des BRW (Hilden) ergeben, entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges ein Schiedsgericht endgültig. Hiervon ausgenommen sind die Vertragsregelungen über Schadenersatz.

1.2    Das Schiedsgericht ist für jeden Streitfall neu zu bilden.

2.1    Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern. Je einer von ihnen wird von der Stadt Düsseldorf und der Stadt Hilden sowie vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt.

2.2    Der von dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf ernannte Schiedsrichter führt den Vorsitz.

3.      Im Übrigen finden die Vorschriften der jeweils gültigen ZPO (z. Zt. §§ 1025 ff) Anwendung.


Hilden, den 12. Dez. 1978
Der Stadtdirektor
gez. Dr. Göbel              In Vertretung:
Stadtdirektor                gez. Haupt
                                   Beigeordneter

Düsseldorf, den 10. Jan. 1979
Landeshauptstadt Düsseldorf
Der Oberstadtdirektor
In Vertretung.                Im Auftrage
gez                              gez
Dr. Ing. Recknagel         Dr. Ing. Schürholz
Beigeordneter der          Direktor des Kanal- und
Stadt                            Wasserbauamtes