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Vor dem Baubeginn steht die Planung eines Bauvorhabens.

 

Das öffentliche Baurecht unterteilt sich in zwei Bereiche, das Planungsrecht und das Bauordnungsrecht. Das öffentliche Baurecht, insbesondere das Bauplanungsrecht, enthält Vorgaben dazu, welche Art und welches Maß der Nutzung auf einem bestimmten Grundstück zulässig ist.

 

Es dient dem Interessenausgleich zwischen der grundrechtlich geschützten Baufreiheit des Grundstückeigentümers einerseits und dem nicht selten davon abweichenden Interesse der Allgemeinheit an einer sinnvollen Nutzung des nur beschränkt vorhandenen Baulandes andererseits.

 

In einem Gebiet, was so dicht besiedelt ist wie die Bundesrepublik Deutschland kann nicht jeder bauen wo und wie er will. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass auch hinreichend unbebauter Raum für andere Zwecke (Erholung, Verkehrsanlagen, etc.) vorhanden ist.  

Außerdem sorgt das Baurecht dafür, dass durch unsachgemäßes Bauen nicht Leben, Gesundheit oder Sachwerte gefährdet werden oder die Umwelt des Menschen verunstaltet wird.