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  • Planungsrecht
    • Gebiete, für die es bereits einen Bebauungsplan gibt
    • Zusammenhängend bebaute Ortsteile, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde
    • Gebiete außerhalb des Bebauungsplanes für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde
    • Gebiete, für die die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zwar beschlossen, aber noch nicht realisiert ist
  • Bauordnungsrecht
    • Erschließung
    • Abstandsflächen
    • Brandschutz
    • Schallschutz
    • Wohnungsbau
    • Geschäftshäuser, Arztpraxen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels und Restaurants
    • Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)
    • Abweichungen im Bauplanungsrecht
    • Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften
    • Baulast
    • Nachbarschutz / Nachbarzustimmung
    • Denkmalschutz
    • Mobilfunk
    • Erhaltungssatzungen
    • Begrünung
    • Kinderspielflächen
    • Arbeitsstätten
    • Immissionsschutz
    • Baustellenabfälle


 

Ein Bauvorhaben ist zulässig, wenn es dem Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht entspricht und auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Anforderungen, die sich daraus ergeben, sind seitens der Bauherrin oder dem Bauherrn einzuhalten, auch wenn eine vorbeugende Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nicht in allen Fällen erfolgt.

  • Planungsrecht

    Das Bauplanungsrecht beschäftigt sich mit der Fragestellung, ob ein Bauvorhaben in der Umgebung, in der es gebaut werden soll, zulässig ist. Für die rechtliche Beurteilung ist zwischen verschiedenen Gebieten zu unterscheiden:

    • Gebiete, für die es bereits einen Bebauungsplan gibt

      In einem Bebauungsplan, der vom Rat der Stadt beschlossen wird, kann z.B. festgelegt werden, welche Art der Nutzung zulässig ist, wie die Grundstücke überbaut werden dürfen, wie groß die Häuser werden dürfen (z.B. Geschossigkeit). Vgl. § 9 BauGB. Darüber hinaus sind umfangreiche weitere Festsetzungen, z.B. zur Bepflanzung oder zur Freihaltung von Flächen, möglich. In einem Bebauungsplan können auch Festsetzungen zur Gestaltung der Gebäude, z.B. Dachneigung, Materialien u a., aufgenommen werden.
      Die inhaltlichen Festsetzungen der im Bebauungsplan vorkommenden Zeichen sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. Bauvorhaben dürfen dem Bebauungsplan nicht widersprechen.

      Rechtsgrundlage: § 30 Baugesetzbuch 

    • Zusammenhängend bebaute Ortsteile, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde

      In zusammenhängende bebauten Ortsteilen, für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
      Die Beurteilung, ob dies der Fall ist oder nicht, ist immer dann schwierig, wenn das in Planung befindliche Bauvorhaben von der in der Umgebung bereits vorhandenen Bebauung abweicht. Dann muss der Einzelfall eingehend geprüft werden, so dass oftmals Abstimmungsgespräche zwischen Antragsteller und Bauaufsicht erforderlich sind (vgl. Bauberatung).

      Rechtsgrundlage: § 34 Baugesetzbuch

    • Gebiete außerhalb des Bebauungszusammenhangs für die kein Bebauungsplan aufgestellt wurde

      Solche Gebiete liegen z.B. im Wald oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesem sog. Außenbereich kann grundsätzlich nicht gebaut werden. Nur in den Einzelfällen, die gesetzlich festgeschrieben sind, kommt dennoch eine Bebauung in Betracht. Im Wesentlichen zählen hierzu die Gebäude, die zu einem dort angesiedelten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören.

      Rechtsgrundlage: § 35 Baugesetzbuch
    • Gebiete, für die die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes zwar beschlossen, aber noch nicht realisiert ist

      In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens in zwei Schritten. Zuerst wird es anhand des „alten“ Planungsrechts wie bereits beschrieben beurteilt. Ist das Vorhaben hiernach zulässig, wird im zweiten Schritt überprüft, ob es auch den Zielen und Festsetzungen des „neuen“ Bebauungsplanentwurfes entspricht. Ist dies auch der Fall, so steht dies in dieser Hinsicht zumindest einer Baugenehmigung nicht entgegen. Widerspricht es diesen Zielen, so kann es entweder um ein Jahr zurückgestellt oder aufgrund einer Veränderungssperre abgelehnt werden. So ist sichergestellt, dass die Planungsvorstellungen einer Gemeinde nicht durch „unpassende“ Bauvorhaben beeinträchtigt werden.

      Diese Thematik bildet jedoch eher einen Ausnahmefall.

      Rechtsgrundlagen: §§ 14 und 15 Baugesetzbuch sowie Baunutzungsverordnung

An dieser Stelle wird jedoch an das Planungs- und Vermessungsamt der Stadt Hilden (Sachgebiet 61.1 Planung) verwiesen.

 

Im Sachgebiet Stadtplanung werden städtebauliche Gestaltungs- und Funktionspläne verschiedenster Art ausgearbeitet. Hierzu gehören der Flächennutzungsplan der Stadt Hilden, Bebauungspläne und städtebauliche Entwürfe sowie andere für die Stadtentwicklung bedeutsame Planungen (Stadtentwicklungsplanung).

 

  • Bauordnungsrecht

    Das Bauordnungsrecht regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Es dient in den meisten Teilen der Gefahrenabwehr.
    Das Gebäude muss:
    •  
      • auf einem erschlossenen Grundstück errichtet werden
      • bestimmte Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden einhalten
      • standsicher sein
      • aus zugelassenen Baustoffen errichtet werden, gesunde Lebensbedingungen und im Brandfall größtmögliche Sicherheit bieten

    • Erschließung

      Die Bebauung eines Grundstücks ist nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Unter Erschließung sind die Zufahrts- und Zugangswege, die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung zu verstehen. An die Zugänge und Zufahrten zum Grundstück werden Mindestanforderungen gestellt, um die Benutzbarkeit durch die Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sicherzustellen.

      Die Erschließungsanlagen müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung des Gebäudes fertig gestellt sein. Falls Erschließungsanlagen noch nicht vorhanden sind und sie erst für die Baumaßnahme hergestellt werden sollen, so ist eine zeitliche Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen unbedingt erforderlich. Sofern ihr Grundstück an einer vorhandenen öffentlichen Straße liegt, kann man in den meisten Fällen von einer vorhandenen Erschließung ausgehen.

      Anders verhält es sich möglicherweise bei Vorhaben an Privatstraßen, im Hintergelände hinter anderen Grundstücken oder in Randgebieten der Stadt. In solchen Fällen sollten Sie sich möglichst frühzeitig über die Situation informieren.

      Auch im Rahmen der Bebauung bereits erschlossener Grundstücke fallen in der Regel für Änderungsarbeiten im öffentlichen Straßenraum Kosten an, die im Rahmen der Bauantragsbearbeitung vom Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt der Stadt Hilden (hier Sachgebiet 60.1 – Bauverwaltung) verfahrens- und finanzierungsmäßig abgewickelt werden.

      Rechtsgrundlagen: §§ 30, 34 und 35 Baugesetzbuch, §§ 4 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)

    • Abstandsflächen

      Vor Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die v g. Flächen sind die sog. Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 BauO NRW. Sie sollen die Belichtung und Belüftung der Räume des Gebäudes gewährleisten und den sog. Brandüberschlag zwischen benachbarten Gebäuden verhindern. Außerdem sichern sie einen Sozialabstand zwischen den Nutzern der Gebäude. Ein allzu dichtes Aufeinanderrücken der Menschen, die sich in Wohnungen oder Büros aufhalten, soll vermieden werden.

      Abstandsflächen sind nicht einzuhalten, soweit Gebäude auf der Grundstücksgrenze, z.B. innerhalb einer Häuserzeile oder als Doppelhaushälfte, errichtet werden müssen.

      Die Abstandsflächen eines Gebäudes müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Grenzt dieses an eine öffentliche Straße oder Grünfläche, so ist es zulässig, dass die Abstandsflächen auf diesen Flächen liegen. Da dieses Recht allen angrenzenden Grundstücken zukommt, darf die Mitte dieser öffentlichen Fläche von den Abstandsflächen nicht überschritten werden. Der erforderliche Abstand eines Gebäudes von der Grundstücksgrenze wird in Abhängigkeit von der Gebietsart und der Gebäudehöhe berechnet. In Wohngebieten sind größere Abstände einzuhalten als in Gewerbe- oder Industriegebiete. Produktions- und Lagergebäude schließlich können mit einem noch geringeren Abstand zueinander errichtet werden.

      Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthält über diese Grundregeln hinaus zahlreiche Detailbestimmungen, weshalb § 6 BauO NRW (Abstandsflächen) einer der umfangreichsten des Gesetzes ist. Deshalb muss die Abstandsflächenberechnung für jedes Neubau- oder Erweiterungsvorhaben von einem Fachmann (Entwurfsverfasser oder öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) aufgestellt werden. Die Abstandsflächen sind in den Lageplan einzuzeichnen.

      Die baurechtlichen Abstandsflächen sind nicht immer deckungsgleich mit den Grenzabständen, die aufgrund des zivilen Nachbarrechts einzuhalten sind. Auch diesen Umstand muss der Entwurfsverfasser berücksichtigen.

      Rechtsgrundlagen: § 6 BauO NRW

    • Brandschutz

      Der Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor den Folgen eines Brandes ist eines der wesentlichen Ziele des Bauordnungsrechts. Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes ist dabei die Verhinderung der Brandentstehung und die Begrenzung von Brandschäden durch die entsprechende Planung von Gebäuden. Aufgabe des abwehrenden Brandschutzes ist die Schadensbegrenzung durch Rettungsmaßnahmen und Löscharbeiten der Feuerwehr.

      Brandschäden entstehen nicht nur durch das Feuer, sondern auch zu einem sehr großen Teil durch die Einwirkung des Rauches. Dieser ist heute wegen der Verwendung zahlreicher Kunststoffe oft hochgiftig und damit für Menschen eine weit größere Gefahr als das Feuer selbst.

      Der Umgang und die Art der erforderlichen Vorkehrungen hängen von der Größe des Gebäudes, seiner Nutzung und seiner Lage ab. Die Hauptthemen des vorbeugenden Brandschutzes sind:

      • Die Verhinderung der Brandausbreitung im Gebäude selbst

        In den §§ 29 bis 35 BauO NRW sind die Anforderungen an die Decken, Wände, Stützen und Dächer der verschiedenen Gebäudearten festgelegt. Ein Gebäude muss- abhängig von seiner Größe – bei einem Brand bis zu 90 Minuten standsicher sein. Decken und Brandwände müssen für diesen Zeitraum die Ausbreitung des Feuers über den Entstehungsort hinaus verhindern
      • Die Verhinderung des Feuerüberschlags auf die Nachbargebäude

        Durch die Einhaltung der Abstandsflächen zu anderen Gebäuden oder durch Brandwände ohne Öffnungen soll das Übergreifen eines Brandes auf benachbarte Gebäude vermieden werden.
      • Die Verhinderung oder wenigstens Begrenzung der Verrauchung des Gebäudes

        Öffenbare Fenster und Rauchabzüge (besonders im Treppenraum) ermöglichen es den Benutzern des Gebäudes und der Feuerwehr, den entstehenden Rauch abzuführen und so die Rettungswege für die Benutzer und die Angriffswege für die Feuerwehr benutzbar zu halten.
      • Die Sicherstellung der erforderlichen Rettungswege aus dem Gebäude heraus

        Aus jeder Nutzungseinheit eines Gebäudes (Wohnung, Büro, Laden, etc.) müssen in jedem Geschoß zwei voneinander unabhängige Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Normalfall ist der Treppenraum der erste Rettungsweg. Der zweite Rettungsweg wird meist durch die Leitern der Feuerwehr sichergestellt. Er wird für den Fall benötigt, dass der Treppenraum wegen des Brandrauches nicht benutzbar ist. Dies setzt voraus, dass die anzuleiternden Stellen des Gebäudes (z.B. Fenster) mit den Leitern der Feuerwehr erreicht werden können. Falls auf tragbare Leitern zurückgegriffen werden muss, dürfen die anleiterbaren Fenster nicht höher als 8 m über der Geländeoberfläche liegen. Sofern ausreichend Platz für den Einsatz einer Kraftfahrdrehleiter vorhanden ist, dürfen Fenster wesentlich höher über der Geländeoberfläche liegen. Bei Dachflächenfenstern darf darüber hinaus der wagerechte Abstand zur Traufe nicht mehr als 1,20 m betragen.
        Bei Hochhäusern, Kaufhäusern, Theatern, Kinos, großen Gaststätten und großen Garagen reichen aufgrund ihrer Größe und der Anzahl der Menschen, die sich darin aufhalten, Feuerwehrleitern als zweiter Rettungsweg nicht aus. Deshalb müssen in solchen Gebäuden zwei oder mehr Treppenräume vorgesehen werden. Zusätzlich ist die Beschilderung der Rettungswege und evtl. sogar eine Notbeleuchtung erforderlich.

        Rettungswege und Ausgänge dürfen niemals durch Gegenstände versperrt, geschweige denn verschlossen sein.
      • Die Möglichkeit für die Feuerwehr, schnell an das Gebäude heran und an den Brandherd zu gelangen

        Für den Einsatz der Kraftfahrdrehleiter ist eine Feuerwehrzufahrt und eine entsprechende Aufstellfläche für das Fahrzeug erforderlich.
        Bei besonders gefährdeten Gebäuden, z.B. Geschäftshäusern, ist eine Brandmeldeanlage vorzusehen, die bei der Entstehung eines Brandes automatisch die Feuerwehr alarmiert und dadurch einen besonders schnellen Einsatz ermöglicht.
      • Die Bekämpfung eines Brandes

        Die Bekämpfung eines Brandes kann durch die Nutzer selbst (Feuerlöscher, Wandhydranten z.B. in Tiefgaragen, Feuerlöschdecken für Küchen), durch die Feuerwehr (Hydranten im Straßenraum oder auf dem Grundstück, Steigleitungen für das Löschwassser im Gebäude) und automatisch durch eine Sprinkleranlage erfolgen. Bei er Planung größerer Gebäude muss vom Entwurfsverfasser in Abstimmung mit der Feuerwehr geklärt werden, ob die Versorgung mit Löschwasser (Wassermenge und Lage der Hydranten) geklärt ist.

Rechtsgrundlagen: §§ 3, 4, 5, 6, 17, 29-40, 42, 43, 44, 46 und 54 BauO NRW


  •  
    • Wärmeschutz

      Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben.
      Wie diese Anforderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen im Einzelnen zu erfüllen ist, regelt vor allem die Energieeinsparungsverordnung (EnEV). Zu beachten ist, dass die Anforderungen der Energieeinsparungsverordnung auch bei Renovierungs-, Sanierungs- oder Umbauvorhaben von älteren Gebäuden erfüllt werden müssen (vgl. § 8 EnEV). Für Baudenkmäler können Ausnahmen zugelassen werden. Die Wärmeschutzmaßnahmen müssen bereits bei der grundlegenden Planung des Gebäudes berücksichtigt werden. Die entsprechenden Berechnungen stellt der von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu beauftragende staatlich anerkannte Sachverständige für Wärmeschutz auf.

      Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 1 BauO NRW, Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparungsver- ordnung, u. a.

    • Schallschutz

      Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben.
      Für den Schallschutz gibt es staatlich anerkannte Sachverständige, die die Planung in diesem Bereich übernehmen. Beim Schallschutz sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

      • Der Schutz der Nutzer des Gebäudes vor Lärm aus der Umgebung

        Gebäude die an stark befahrenen Straßen errichtet werden sollen, können .B. als bauliche Maßnahme zum Schutz gegen Außenlärm Schallschutzfenster eingebaut werden.
        Im Bereich rund um einen Flughafen sind durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und die Schallschutzverordnung besondere Lärmschutzzonen festgesetzt.
      • Schall, der aus dem Gebäude in die Umgebung dringt

        Bei der Planung von Objekten, aus denen vermehrt Schall in die Umgebung dringt (z.B. Gaststätten oder Diskotheken) sollte von Anfang an ein Schallschutzgutachter eingeschaltet werden, damit die erforderlichen Schalldämm-Maßnahmen schon frühzeitig in die Planung einfließen können. Werden Schallschutzmaßnahmen erst nachträglich vorgenommen, führt dies oftmals zu höheren Baukosten. Die Genehmigung für solche Objekte erfolgt ohnehin stets mit der Auflage, dass nach Fertigstellung der Nachweis eines Gutachters, meist staatlich anerkannten Sachverständigen, für Schallschutz darüber vorzulegen ist, dass die Anforderungen an den Schallschutz erfüllt sind.
      • Lärm, den die Nutzer eines Gebäudes in der Umgebung des Gebäudes verursachen

        Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Störungen (z.B. bei einem Parkplatz einer Gaststätte oder einem Garagenhof) für die Anwohner der Umgebung zumutbar sind. Diese Prüfung kann nur für den jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden.
      • Schallübertragung zwischen den einzelnen Räumen desselben Gebäudes

        In der DIN 4109 sind die Anforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen festgelegt. Die Anforderungen sind davon abhängig, wie stark der zu erwartende Lärm und wie „ruhebedürftig“ die zu schützende Nutzung ist.

Rechtsgrundlagen: § 18 Abs. 2 BauO NRW, DIN 4109, u. a.

 

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    • Wohnungsbau

      In neuen Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses mit ihren wesentlichen Räumen barrierefrei, d. h. mit dem Rollstuhl, erreichbar sein.
      Auch in kleineren Gebäuden kann die eigene Wohnung zur Falle werden, da schließlich jeder Mensch durch einen Unfall oder durch Gebrechen im Alter gezwungen sein kann, mit Körperbehinderungen umgehen zu müssen. Aber auch um den Kinderwagen oder das Fahrrad ins Haus zu rollen, ist eine Rampe sinnvoll.

      Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, diverse Vorbeugungsmaßnahmen zu treffen.
      • Der Eingang zum Haus und zur Wohnung (im Erdgeschoß) sollte nicht über Stufen führen. Zumindest sollte die Möglichkeit gegeben sein, später ohne Schwierigkeiten eine Rampe anzubringen.
      • Die Türen innerhalb der Wohnung sollten ein Rohbaumaß von 88.5 cm nicht unterschreiten. Damit sind alle Räume auch für einen Rollstuhlfahrer erreichbar.
      • Im Bad sollte es möglich sein, gegebenenfalls die Badewanne durch eine befahrbare (bodengleiche) Dusche zu ersetzen. Der Rand der Badewanne kann zum unüberwindlichen Hindernis werden.
      • Die Küche ist häufig Zentrum familiärer Aktivitäten. Das sollte bei der Raumplanung berücksichtigt werden. Außerdem sollte es möglich sein, bei Bedarf durch Wegnahme von Unterschränken eine unterfahrbare Arbeitsfläche zu erhalten.
      • Fensterbrüstungen von 60 cm gewähren einen besseren Ausblick, vor allem für Menschen, die nur noch sitzen und nicht mehr stehen können. Zur Sicherheit ist dann allerdings ein Querriegel in 80 cm Höhe erforderlich.
      • Alle Schalter sollten auf 85 bis 90 cm Höhe liegen. Auch Kinder freuen sich über die bessere Erreichbarkeit der Schalter.
      • Terrasse, Balkon und Loggia sollten schwellenlos erreichbar sein.

Wenn Sie rollstuhlgerechte Wohnungen errichten möchten, sollten Sie sich an der DIN 18025 orientieren.

 

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    • Geschäfthäuser, Arztpraxen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels und Restaurants

      Geschäftshäuser, Arztpraxen, Büro- und Verwaltungsgebäude, Hotels und Restaurants sollen allen Menschen zugänglich sein. Der Gesetzgeber hat daher bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen (Behinderte, alte Menschen, Personen mit Kleinkindern) in die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufgenommen.

      Rechtsgrundlage:          § 55 BauO NRW

      Wesentliche Planungshilfen sind z.B.:
      • Ebenerdige Eingänge oder mit einer maximalen Rampenneigung von 6 %
      • Mindestens 95 cm breite Eingangstüren
      • Aufzüge mit Kabinenmaße von mindestens 110 cm Breite und 140 cm Tiefe
      • Handläufe, Bedienungselemente, Klingel und Lichtschalter (Taster) in max. 85 cm Höhe
      • Bewegungsflächen auf Podesten, in Fluren, vor Aufzügen oder in Räumen von 150 cm x 150 cm

    • Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen)

      Als Gewerbetreibender möchten Sie sicherlich Ihre potentiellen Kunden auf Ihr Geschäft aufmerksam machen.
      Nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW bedarf die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Hinweisschildern nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW bis zu einer Größe von 1 m²  generell keiner Baugenehmigung.
      In Hilden, vor allem im Innenstadtbereich und denkmalbeschützten Gebäuden, gibt es jedoch genaue Vorschriften, wie Ihre Werbeanlage gestaltet werden darf, so dass die Montage von Werbeanlagen oder Hinweisschildern, sogar schon der Austausch der Beschriftung, entgegen § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW oftmals dennoch einer Baugenehmigung bedarf.
      Es empfiehlt sich in jedem Fall eine vorhergehende Beratung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden.

      Rechtsgrundlagen: §§ 13, 63, 65 BauO NRW, Satzung zum Schutz der Gestalt der Mittelstraße und ihrer Nebenstraßen sowie verschiedene Satzungen für Denkmalbereiche der Stadt Hilden

 

  • Abweichungen vom Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht

Häufig weichen die Vorstellungen einer Bauherrin/ eines Bauherrn und der Entwurf seines Architekten von den baurechtlichen Vorschriften ab. Solche Abweichungen können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Jedoch erfordert dies eine aufwendigere Prüfung des Antrages, zum Teil werden Abstimmungsgespräche mit anderen beteiligten erforderlich. Das Baugenehmigungsverfahren wird daher vielfach verlängert.

Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung hat der Gesetzgeber für das Bauplanungsrecht anders als für das Bauordnungsrecht ausgestaltet.

Rechtsgrundlagen:

Abweichungen vom Bauplanungsrecht:   § 31 BauGB

Abweichungen vom Bauordnungsrecht:   § 73 BauO NRW

 

  •  
    • Abweichungen im Bauplanungsrecht

      Das Bauplanungsrecht unterscheidet zwischen Ausnahmen und Befreiungen. Ausnahmen werden vom Gesetzgeber bzw. im Bebauungsplan vorgesehen und im Einzelnen beschrieben, während Befreiungen nur bei atypischen, unvorhergesehenen Fallgestaltungen erteilt werden können.
      • Ausnahmen
        Ausnahmen können von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes zugelassen werden, wenn sie als solche im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Auch die einzelnen Vorschriften der Baunutzungsverordnung enthalten Ausnahmemöglichkeiten. Diese Möglichkeiten erkennt man in den Normtexten an Formulierungen wie z.B., „können im Einzelfall zugelassen werden“. Generell gilt, dass die Ausnahme nicht zur Regel werden darf.
      • Befreiungen
        Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes können erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
        1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
        2. die Abweichung von den Festsetzungen städtebaulich vertretbar ist oder
        3. die Einhaltung der Festsetzungen zu einer Belastung führen würde, die so nicht Ziel des Bebauungsplanes war (unbeabsichtigte Härte).

Das Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes muss mit den schützenswerten Interessen der Nachbarn und mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Eine Befreiung kann an Auflagen gebunden sein, die einen Ausgleich für die Nichteinhaltung der Planvorstellungen bieten, wie z.B. Dachbegrünungen als Ausgleich für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl.

Rechtsgrundlagen:  § 31 Baugesetzbuch, u. a.

 

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    • Abweichen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften

      Die Möglichkeiten, von Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder der verschiedenen Sonderbauverordnungen abzuweichen, sind deutlich weiter als die des Bauplanungsrechts. Eine Abweichung kann genehmigt werden, wenn der Zweck der jeweiligen Anforderung auf andere Art erfüllt wird. Dies kann durch zusätzliche Maßnahmen oder andere technische Lösungen geschehen, der Nachweis ist vom Antragsteller zu führen.
      Ein typisches Beispiel ist der Einbau einer Sprinkleranlage, durch die eine Brandentstehung mit großer Sicherheit vermieden werden kann. In diesem Fall können z.B. die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile oder an die Größe der Brandabschnitte reduziert werden. Auch bei Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind die schützenswerten Interessen der Nachbarn und die öffentlichen Belange zu beachten.
      Bei genehmigungsfreien Vorhaben müssen Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften schriftlich beantragt werden. Vielfach ist auch im vereinfachten Verfahren ein besonderer Antrag erforderlich.

      Rechtsgrundlagen: §§ 73 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 7 BauO NRW

    • Baulast

      Entspricht ein Vorhaben nicht den Vorschriften des Baurechts, kann in einigen Fällen der Mangel durch Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast geheilt werden.
      Es ist dem Bauherrn z.B. nicht immer möglich, alle nötigen Flächen auf seinem eigenen Grundstück nachzuweisen. Dies kommt z.B. vor, wenn
      • Die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Nachbargrundstück hergestellt wird,
      • Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück liegen sollen,
      • notwendige Stellplätze für ein Bauvorhaben auf einem fremden Grundstück hergestellt werden sollen oder
      • ein Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden soll.

Dies ist möglich, wenn sich der Eigentümer des betroffenen Grundstückes damit einverstanden erklärt.
Weil diese Regelung zwischen den beiden Eigentümern auch im öffentlichen Interesse dauerhaft sein muss, ist dann zugunsten eines Baugrundstücks eine Baulast einzutragen. Ohne Zustimmung der Bauaufsicht kann eine Baulast nicht rückgängig gemacht werden, Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf die gesicherte Nutzung nicht durch eigene Maßnahmen unmöglich machen. So dürfen etwa die Zufahrten und Abstandsflächen aus den obigen Beispielen nicht einfach verbaut werden. Über die Baulasten wird im Bauaufsichtsamt das Baulastenverzeichnis geführt. Es kann dort auch eingesehen werden.

Rechtsgrundlage: § 83 BauO NRW

 

  •  
    • Nachbarschutz / Nachbarzustimmung

      Beabsichtigt die Bauaufsicht, ein Bauvorhaben zu genehmigen, das von den Vorschriften des Gesetzes abweicht, so muss sie prüfen, ob diese Abweichung die öffentlich-rechtlich geschützten Belange der Nachbarn nachteilig berührt. Eine solche Abweichung wird die Bauaufsicht in der Regel nur zulassen, wenn der betroffene Nachbar dem Bauvorhaben ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung wird im Regelfall durch Unterschrift des Nachbarn auf den Bauantragsplänen erteilt.

      Rechtsgrundlage:          § 74 BauO NRW

 

  • Sonstiges öffentliches Recht
    • Denkmalschutz
      In Hilden gibt es zahlreiche denkmalgeschützte Objekte, welche in einer Liste der Bau- und Bodendenkmäler der Stadt Hilden eingetragen sind (

      Verzeichnis der Baudenkmäler im Gebiet der Stadt Hilden (PDF, 29 kB)

      ).
      Jede bauliche oder gestalterische Änderung, z.B. Umbau, Anbau, Abbruch, Dacheindeckung, Fassadenanstrich oder Austausch der Fenster, dieser Gebäude sowie eine Nutzungsänderung bedarf neben einer evtl. erforderlichen Baugenehmigung auch der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.
      Erlaubnispflichtig sind aber auch Baumaßnahmen in der engeren Umgebung dieser Häuser oder in einem Denkmalschutzbereich.
      Grundsätzlich bedürfen also alle gestaltenden Maßnahmen an einem Denkmal wie z.B. eine neue Dacheindeckung, das Einsetzen neuer Fenster, das Neupflastern der Einfahrt oder die Installation einer Solaranlage auf dem Dach, einer denkmalrechtlichen Genehmigung.
      Häufig können bei einem Baudenkmal die Anforderungen der Bauordnung nicht erfüllt werden, ohne gegen die Ziele des Denkmalschutzes zu verstoßen, z.B. wenn bei einer Nutzungsänderung eine alte Holztreppe eigentlich gegen eine Stahlbetontreppe ausgetauscht werden müsste. In diesen Fällen muss im Gespräch mit den beteiligten Ämtern eine Lösung gesucht werden, die den Belangen des Denkmalschutzes gerecht wird, ohne die Sicherheit der zukünftigen Nutzer zu gefährden.
      Sofern die geplanten Maßnahmen auch eine Baugenehmigung erfordern, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde eingeholt. Die Erlaubnis mit de dazugehörigen Auflagen wird dann im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Bei der Planung eines baugenehmigungsfreien Vorhabens muss der Bauherr die Abstimmung seines Vorhabens mit der Unteren Denkmalbehörde selbst vornehmen.

      Rechtsgrundlagen:

      Denkmalschutzgesetz NRW
      sowie

      Satzung für den Denkmalbereich Innenstadt in der Stadt Hilden (PDF, 25 kB)


      Satzung für den Denkmalbereich "Walder Straße" in der Stadt Hilden (PDF, 27 kB)


      Satzung für den Denkmalbereich Benrather Straße in der Stadt Hilden (PDF, 23 kB)


      Satzung für den Denkmalbereich Ellerstraße in der Stadt Hilden (PDF, 26 kB)


      Erhaltungssatzung der Stadt Hilden für die Seidenweberstraße (PDF, 230 kB)


      VI-31 Erhaltungssatzung Klusenstraße (PDF, 27 kB)


      VI-06 Erhaltungssatzung Kilvertzheide - Grünstraße (PDF, 220 kB)



      Informationen des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege erhalten Sie hier


    • Mobilfunk
      Das Thema Mobilfunk bewegt viele Menschen, auch in Hilden. Die einen nutzen die vielfältigen Möglichkeiten der Kommunikation, die anderen haben Angst um ihre Gesundheit.
      Die Stadtverwaltung Hilden sitzt in diesem Spannungsfeld bei allen Fragen grundsätzlicher Natur außen vor. Es gibt (wenige) verbindliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene und einige freiwillige Vereinbarungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern.
      Im Kreis Mettmann liegt die Zuständigkeit für das Thema Mobilfunk bei der Kreisverwaltung in Mettmann. Die Stadt Hilden wird in verschiedenen Fällen informiert, in noch weniger Fällen kommt es wirklich zu einem bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren; nämlich dann, wenn eine Antenne höher ist als 10 m und&oder in einem "Reinen Wohngebiet" oder "Allgemeinen Wohngebiet" errichtet werden soll.

      Dennoch hat die Stadt Hilden beim Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt, Sachgebiet 60.2-Bauaufsicht, einen Mobilfunkbeauftragten, der fur erste Fragen rund um das Thema bereitsteht und im Zweifelsfall auch weitere Ansprechpartner und Informationsquellen nennen kann.

      Zur ersten Information empfehlen wir folgende externe Internet/Links

      Deutscher Stadte/ und Gemeindebund www.dstgb.de
      Informationsyentrum Mobilfunk www.iymf.de
      Regulierungsbehorde fur Telekomunikation und Post www.regtp.de

    • Erhaltungssatzungen
      Im Stadtgebiet Hilden gibt es verschiedene Gebiete, für die eine Erhaltungssatzung beschlossen wurde, z.B. für den Innenstadtbereich (Mittelstraße und Nebenstraßen).
      Diese Gebiete sind, unabhängig von den jeweils besonderen Merkmalen, gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Gebäuden, die allein oder zusammen mit anderen Häusern das Ortsbild prägen oder von besonderer städtebaulicher, stadt- oder baugeschichtlicher Bedeutung sind. Um dieses Gesamtbild zu erhalten, ist ein besonders sorgfältiger Umgang mit den einzelnen Bauten erforderlich. Der Abbruch solcher Gebäude und die Änderung ihrer äußeren Gestaltung bedürfen auch dann einer Genehmigung, wenn sie nach „normalem“ Baurecht genehmigungsfrei wären, z.B. ein neuer Fassadenanstrich oder die Neueindeckung des Daches. Beim Neubau von Gebäuden wird die Gestaltung im Hinblick auf die Umgebung besonders intensiv geprüft.

      Rechtsgrundlage: § 172 ff Baugesetzbuch sowie Satzungen der Stadt Hilden
    • Begrünung
      Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verlangt, dass die unbebauten Flächen eines Grundstücks zu begrünen sind, sofern sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Darüber hinaus kann auch die Begrünung von Dächern einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Klimas und des Wohnumfeldes leisten. In Bebauungsplänen können deshalb umfangreiche Festsetzungen zur Begrünung aufgenommen werden. Die Einhaltung der Begrünung muss bei größeren Bauvorhaben in einem Begrünungsplan nachgewiesen werden. Dieser ist vom Grünflächenamt der Stadt Hilden zu genehmigen und wird im späteren Baugenehmigungsverfahren als Auflage Bestandteil der Baugenehmigung.

      Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 BauO NRW

    • Kinderspielflächen
      Beim Bau eines Gebäudes mit Wohnungen muss eine Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt werden. Die Kinderspielplatzsatzung der Stadt Hilden mit ihren Anforderungen an Größe, Lage und Beschaffenheit ist zu beachten.

      Rechtsgrundlagen: § 9 Abs. 2 BauO NRW und Kleinkinderspielplatzsatzung der Stadt Hilden

    • Arbeitsstätten
      Wer im Rahmen eines gewerblichen Betriebes Arbeitnehmer beschäftigt, muss die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung beachten. Viele dieser Regelungen sind bereits beim Bau zu berücksichtigen.
      Dies sind im Wesentlichen Anforderungen an:
      • Fußböden, Wände, Decken und Dächer,
      • Fenster und Oberlichter
      • Türen und Tore
      • Absturzsicherungen
      • Verkehrs- und Rettungswege
      • Brandschutz
      • Arbeits- und Pausenräume
      • Sanitär- und Umkleideräume
      • die Lüftung
      • die Raumtemperatur
      • die Beleuchtung

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird, soweit es sich nicht um einfache Standardfälle handelt, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz beteiligt.

Zur Ergänzung der Arbeitsstättenverordnung wurden vom Bundesarbeitsminister zudem Arbeitsstättenrichtlinien herausgegeben. Diese enthalten die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, nach denen der Arbeitgeber seinen Betrieb einzurichten und zu betreiben hat.

Rechtsgrundlagen: Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien

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    • Immissionsschutz
      Die Errichtung und die Änderung von größeren gewerblichen oder von industriellen Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit erheblich zu benachteiligen, bedürfen einer Genehmigung nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
      Zum Bundesimmissionsschutzgesetz wurden mehrere Verordnungen erlassen, die baurechtlich relevant sind. Weil die jeweiligen Anforderungen sehr stark variieren, ist eine genauere Darstellung hier nicht möglich.

    • Baustellenabfälle
      Die Baustellenabfälle stellen mit einem Anteil von rund 60 % den größten Anteil am gesamten Abfallaufkommen in der Bundesrepublik dar. Gerade in der Bauwirtschaft existieren daher eine Vielzahl von Abfallvermeidungs- und – Verwerfungsmöglichkeiten, die mit einem relativ geringen Aufwand zu einer erheblichen Reduzierung der zu beseitigenden Bauabfälle führen können. Hierzu zählt