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Wenn die Vorstellungen der Bauherrin oder des Bauherrn eines Bauvorhabens und die rechtlichen Rahmenbedingungen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser (in der Regel der Architektin oder dem Architekten) geklärt wurden, stell sich die Frage, in welcher Verfahrensart das geplante Bauvorhaben im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen ist.

 

Mit der Novellierung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum 01.06.2000 ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erheblich erweitert worden. Der Gesetzgeber hat sich weitgehend von dem herkömmlichen Modell einer umfassenden Prüfung aller Bauvorhaben durch die Behörde verabschiedet. Die Landesbauordnung geht nunmehr davon aus, dass Bauvorhaben grundsätzlich im sog. Vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft werden. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird die Verantwortung für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften in vielen Bereichen auf die Bauherrin oder den Bauherrn, die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser und die staatlich anerkannten Sachverständigen übertragen.

 

Daneben gibt es die Möglichkeit einer Freistellung für Wohngebäude, Stellplätze oder Garagen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden sollen (Freistellungsverfahren).

 

Einige kleinere Baumaßnahmen dürfen gänzlich genehmigungsfrei ausgeführt werden (§§ 65 und 66 BauO NRW).

 

Als Bauvorhaben ist dabei nicht nur die Errichtung eines neuen Gebäudes zu sehen. Auch Anbauten, etwa für einen Wintergarten, oder größere Umbauten sowie Nutzungsänderungen (z.B. Umwandlung einer Wohnung in eine Büroeinheit oder der Ausbau eines bisher ungenutzten Dachgeschosses zu Wohnzwecken) und die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen) bedürfen einer Baugenehmigung.

 

Nur für größere Sonderbauten wie z.B. Hochhäuser oder sonstige sehr große Gebäude, die im Gesetz mit bestimmten Grenzwerten beschrieben sind, ist ein (Regel-) Genehmigungsverfahren durchzuführen, bei dem die Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Vorschriften durch die Untere Bauaufsichtsbehörde überprüft wird.

 

Bei allen Bauvorhaben – auch den genehmigungsfreien- sind die Anforderungen des öffentlichen Baurechtes von der Bauherrin oder vom Bauherrn und seinen Beauftragten einzuhalten. Für gesetzlich festgelegte Bereiche muss die Bauherrin oder der Bauherr zudem Nachweise staatlich anerkannter Sachverständiger vorlegen.

 

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen und Einrichtungen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung bzw. Ablehnung eines Bauvorhabens bedarf eines Baugenehmigungsverfahrens.

 

Das Baugenehmigungsverfahren beginnt mit dem Einreichen des Bauantrages bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde und endet im Regelfall mit der Erteilung der Baugenehmigung. Wenn für ein Vorhaben ein vereinfachtes oder Regel-Genehmigungsverfahren erforderlich ist, läuft dieses entsprechend der nachfolgenden Darstellung ab. Für freigestellte Wohngebäude gelten die unter 3.2 beschriebenen Besonderheiten.

 

  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren 

    Das vereinfachte Genehmigungsverfahren findet Anwendung auf alle genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen mit Ausnahme der „großen“ Sonderbauten.

    Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf:
    • die Vereinbarkeit mit dem Planungsrecht
    • die Einhaltung der örtlichen Bauvorschriften
    • die Erschließung
    • die Abstandsflächen
    • die Gemeinschaftsanlagen
    • die Garagen und Stellplätze
    • und bei kleinen gewerblichen Sonderbauten den Brandschutz 

Es soll nicht verschwiegen werden, dass diese Erleichterungen nur das behördliche Verfahren betreffen. Die inhaltlichen Anforderungen an das Bauvorhaben selbst gelten uneingeschränkt.Das materielle Baurecht wird somit mehr in die Verantwortung der am Bau beteiligten Fachleute gelegt, als Architekten, Sachverständige und Unternehmer.
Spätestens bei Baubeginn sind der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden von staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz und ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Standsicherheitsnachweis einzureichen.
Für Wohngebäude mittlerer Höhe sind spätestens bei Baubeginn Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen einzureichen, wonach das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde selbst prüft die Anforderungen an den Brandschutz nur noch bei den sog. „kleinen“ Sonderbauten.
Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag, wenn er vollständig ist, innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Diese Frist darf nur aus wichtigen Gründen verlängert werden.

Rechtsgrundlage: § 68 BauO NRW


  • Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen 

    Wenn ihr Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und Se dort Wohngebäude, Stellplätze oder Garagen errichte möchten, kommt für sie möglicherweise auch die sog. Freistellung in Betracht. Die Bauvorlagen sind in diesen Fällen der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden einzureichen, mit dem Bau kann dann ein Monat nach Zugang bei der Behörde (vgl. Datum der Eingangsbestätigung) begonnen werden, sofern keine gegenteilige Mitteilung erfolgt.

    Die Genehmigungsfreistellung ist möglich für Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze (der Fußboden des höchstgelegenen Aufenthaltsraums liegt weniger als 22 m über Gelände), zu diesen Gebäuden gehörende Garagen, die kleiner sind als 1000 m² und Nebengebäude (z.B. Abstellschuppen) und Nebenanlagen (z.. Gartenmauern oder Terrassen).

    Sachliche Gründe für die Durchführung eines „ordentlichen“ Genehmigungsverfahrens sind u. a. neue stadtplanerische Zielsetzungen für das Gebiet, Abstimmungsbedarf in Fragen des Denkmalschutzes, umweltrelevante Fragen und alle Zweifelfälle aufgrund unklarer Bauvorlagen.

    Bei den freigestellten Vorhaben sind folgende Unterlagen einzureichen:
    • Antragsvordruck mit Angabe des Vorhabens
    • Lageplan mit allen erforderlichen Angaben
    • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
    • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
    • Erhebungsbogen zur Statistik

Wenn eine Bauherrin oder ein Bauherr ein Vorhaben unter diesen Voraussetzungen errichten möchte, sollte folgendermaßen vorgegangen werden:

    • Beauftragung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers.
    • Hinweis an den Entwurfsverfasser, dass genehmigungsfrei gebaut werden soll. Der Entwurfsverfasser muss dann prüfen, ob und ggf. welche anderen behördlichen Genehmigungen (z.B. Denkmalrecht) oder Erlaubnisse (z.B. nach Wasserrecht bei Vorhaben in Wasserschutzzonen) für das Bauvorhaben erforderlich sind.
    • Einholung der ggf. anderen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vor Baubeginn. Ohne sie ist ein Beginn mit de Bauarbeiten nicht zulässig. Schlimmstenfalls muss ein solcher Bau stillgelegt werden. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die entsprechenden nachweise bereits den Bauvorlagen beigefügt werden.

Der Entwurf muss in Form der Bauvorlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden eingereicht werden. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung. Die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden sichtet die Unterlagen auf offensichtliche Mängel. Die Sichtung ist nicht mit der Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren zu vergleichen.

Sofern bei der Durchsicht keine groben Abweichungen vom Baurecht festgestellt wurden und die anzufragenden Ämter keine Gründe vortragen, die ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich machen, kann Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei errichtet werden. Auf besondern Antrag wird hierüber eine schriftliche Bestätigung ausgestellt (gebührenpflichtig).

Vor Baubeginn hat die Bauherrin oder der Bauherr die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von dem Vorhaben zu unterrichten. Im eigenen Interesse wird empfohlen, diese Unterrichtung schriftlich mit aussagekräftigen Unterlagen durchzuführen.

Den Baubeginn ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

Rechtsgrundlage: § 67 BauO NRW

  • Genehmigungsfreie Vorhaben

    Zahlreiche kleine Gebäude oder bauliche Ablagen sind gänzlich genehmigungsfrei, es ist also kein Verwaltungsverfahren erforderlich. Die inhaltlichen Anforderungen des Baurechts gelten aber auch für solche Vorhaben. Beachten Sie insbesondere etwaige Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Abstandsflächenregelungen.
    Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen umfasst zahlreiche genehmigungsfreie Vorhaben, welche im Einzelnen in § 65 BauO NRW aufgeführt sind. So z.B. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder Abbruch von Gebäuden bis 300 m². Auch kleinere Änderungen bestehender Gebäude können genehmigungsfrei sein.
    Es empfiehlt sich jedoch in jedem Falle vor Aufgreifen jeglicher Maßnahmen die Möglichkeit der Bauberatung bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hilden wahrzunehmen und sich über die einzelnen Möglichkeiten zu erkundigen.

    Rechtsgrundlage: § 65 BauO NRW

  • Genehmigungsfreie Anlagen

    Haustechnische Anlagen wie Heizungs-, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen können ebenfalls ohne bauaufsichtliches Verfahren errichtet werden. Vor Inbetriebnahme hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem Unternehmer oder einem Sachverständigen jedoch bescheinigen zu lassen, dass die Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

    Rechtsgrundlage: § 66 BauO NRW