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Bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sind die Bauherrin und der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Dieser Verantwortung sollte sich jeder am bau Beteiligte bewusst sein.

 

Rechtsgrundlage: § 56 BauO NRW

 

  • Die Bauherrin, der Bauherr

    Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmerinnen oder Unternehmer und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die gemäß § 67 von der Genehmigungspflicht freigestellt sind.

    Die Bauherrin oder der Bauherr hat gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen, soweit hierzu nicht die Bauleiterin oder der Bauleiter verpflichtet ist.

    Bei technisch einfachen baulichen Anlagen und anderen Anlagen und Einrichtungen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter beauftragt werden. So kann z.B. bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen hierauf verzichtet werden, wenn die Antragsteller in der Lage sind, die erforderlichen Antragsunterlagen entsprechend der Bauprüfungsverordnung selbst zu erstellen. Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

    Sind die von der Bauherrin oder dem Bauherrn beauftragten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige beauftragt sind.

    Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Personen mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmerinnen oder Unternehmer namhaft gemacht werden. Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr. So hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

    In der Regel sind die Bauarbeiten durch Fachunternehmer ausführen zu lassen. Nur kleinere, technisch einfache Maßnahmen dürfen auch in Eigenarbeit durchgeführt werden, sofern hierbei Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken.

    Rechtsgrundlage: § 57 BauO NRW

  • Die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser

    Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser tragen die Verantwortung für die Brauchbarkeit und Vollständigkeit des Entwurfs. Sie schulden dem Bauherrn einen genehmigungsfähigen Bauantrag. Sie sind auch verantwortlich für das ordnungsgemäße Zusammenwirken aller Fachplaner, z. B. des Statikers und des Haustechnikers.

    Entwurfsverfasser für den Neu- oder Umbau eines Gebäudes müssen bauvorlageberechtigt sein. Ausgenommen sind hiervon Garagen und überachte Stellplätze bis 100 m² sowie andere untergeordnete Gebäude. Außer den Architekten sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Bauingenieure und Innenarchitekten bauvorlageberechtigt.

    Wer Aufgaben als Entwurfsverfasser für einen Bauantrag übernimmt, muss gegenüber seinem Auftragsgeber einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

    Rechtsgrundlage: §§ 58 und 70 BauO NRW

  • Die Unternehmerin oder der Unternehmer

    Die Unternehmerin oder der Unternehmer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihnen übernommenen Arbeiten, sie müssen diese entsprechend den genehmigten Bauvorlagen und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen. 

    Für die Durchführung eines Abbruchs muss dem Sachgebiet Bauaufsicht vor Erteilung der Abbruchgenehmigung der Unternehmer bekannt gegeben werden, da seine Qualifikation im Hinblick auf die außergewöhnlichen und häufig unerwarteten Gefahren, die mit Abbrucharbeiten verbunden sein können, besonders überprüft wird.

    Rechtsgrundlage: § 59 BauO NRW

  • Die Bauleiterin oder der Bauleiter

    Die Bauleiterin oder der Bauleiter haben darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Recht, insbesondere den allgemeinen Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend ausgeführt wird. Dazu gehört insbesondere die Sorge für den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle. Der Bauleiter ist der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor Beginn der Baumaßnahme durch die Bauherrin oder den Bauherrn zu benennen.

    Rechtsgrundlage: § 59 a BauO NRW

  • Weitere Fachleute

    Weitere Fachleute sind immer dann zu beauftragen, wenn spezielle Fachkenntnisse für ein Vorhaben erforderlich sind. Dies können z.B. sein: ein Statiker für die Berechnung der Standsicherheit, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, für den Lageplan eines Neubaus auf einem Grundstück in schwierigem Gelände, ein Haustechniker für die Ver- und Entsorgungsleitungen, ein Bauphysiker für die Sanierung eines Altbaus, ein Schallschutzgutachter für die Einrichtung einer Gaststätte, ein Lüftungstechniker für die Lüftungsanlagen von Garagen und gewerblichen Küchen oder ein Gutachter für Altlasten und Abbrüche.

  • Staatlich anerkannte Sachverständige

    Staatlich anerkannte Sachverständige übernehmen in eigener Verantwortung einige Aufgaben, die bisher von der Bauaufsicht wahrgenommen wurden. Sie werden vom Bauherrn beauftragt. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden vom Sachgebiet Bauaufsicht nicht überprüft, es sei denn, es ist wie z.B. nach der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO), gesetzlich vorgeschrieben. 

    Sachverständige für die Standsicherheit oder den Brandschutz überprüfen die vom Statikaufsteller, Architekten oder Fachgutachter vorgelegten Nachweise. Für diese sicherheitsrelevanten Fragen gilt quasi das „Vieraugenprinzip“. Sachverständige können die erforderlichen Nachweise selbst aufstellen, ohne dass diese dann noch von einem anderen Sachverständigen überprüft werden müssen, so z.B. für den Schall- oder Wärmeschutz. 

    Da die meisten Untere Bauaufsichtsbehörden keinen eigenen Sachverständigen für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises und die Überwachung der entsprechenden Bauausführung beschäftigen, hat die Bauherrin oder der Bauherr in Fällen eines notwendigen Standsicherheitsnachweises einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu beauftragen. Hierdurch entfällt der zusätzliche Arbeitsaufwand für die Einreichung der Statik beim Sachgebiet Bauaufsicht und deren Weiterleitung von dort an einen Prüfingenieur. Dies dient zudem auch der Beschleunigung des Verfahrens. 

    Rechtsgrundlagen: §§ 56-59 a, 69, 70 und 84 BauO NRW