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  • Baubeginnsanzeige

Der Baubeginn bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben und genehmigungsfreien Gebäuden muss der Unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei allen Baumaßnahmen müssen die genehmigten Bauvorlagen stets auf der Baustelle vorliegen und den Mitarbeitern der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen zur Kontrolle zur Verfügung gestellt werden. Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörde sind grundsätzlich berechtigt, die Baustelle zu betreten.

Rechtsgrundlage: § 75 Abs. 7 bzw. § 67 Abs. 5 BauO NRW


  • Bauüberwachung bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben

    Bauaufsichtlich genehmigte Bauvorhaben werden während der Bauzeit durch die Untere Bauaufsichtsbehörde überwacht. Umfang und Intensität dieser Überwachung richten sich nach der jeweiligen Verfahrensart im Baugenehmigungsverfahren und der Art des Bauvorhabens.
    D
    ie Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes müssen wie der Baubeginn eine Woche vorher schriftlich angezeigt werden. Im Regelfall wird die Untere Bauaufsichtsbehörde daraufhin eine gebührenpflichtige Bauzustandsbesichtigung durchführen, die sog. Rohbauabnahme bzw. die Schlussabnahme.
    Bei Vorhaben, über die im vereinfachten Genehmigungsverfahren entschieden wurde, kann auf die Besichtigung verzichtet werden. Über das Ergebnis einer durchgeführten Besichtigung erhält der Bauherr eine Bescheinigung.
    Zur Rohbauabnahme muss die Bescheinigung des staatlich anerkannten Sachverständigen für Standsicherheit über die ordnungsgemäße Ausführung der tragenden Bauteile vorliegen.

    Zur Schlussabnahme müssen
    • die Hausnummer,
    • bei größeren Gebäuden die Bezeichnung der verschiedenen Treppenräume,
    • die Beschilderung der Rettungswege und
    • die erforderlichen Feuerlöscher angebracht sein.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes müssen die darin vorhandenen technischen Anlagen und Einrichtungen ordnungsgemäß ausgeführt und betriebsbereit sein. Dies muss je nach Bedeutung und Gefahrenpotential entweder vom Unternehmer selbst bescheinigt oder von einem staatlich anerkannten Sachverständigen, in einigen Fällen von einem Sachkundigen, geprüft werden. Die genauen Anforderungen ergeben sich aus der Baugenehmigung.

Rechtsgrundlage: TPrüf VO, § 82 Abs. 8 BauO NRW