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A. Benutzungsbedingungen

  1. Die Überlassung städtischer Sporteinrichtungen zu Übungszwecken oder Veranstaltungen erfolgt auf schriftlichen Antrag unter der Bedingung, dass von den Benutzern die für die betreffende Einrichtung geltende Hallen- bzw. Benutzungsordnung beachtet wird.

    Die Überlassung zur Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen erfolgt in dem Zustand, in dem diese sich befinden. Die Veranstalter sind verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

    Das Recht auf Benutzung der Sportstätte kann von den Benutzungsberechtigten weder ganz noch teilweise auf andere übertragen werden.

  2. Den Warten der städtischen Sporteinrichtungen obliegt die Aufsicht über die gesamten Anlagen. Sie üben, wie auch andere Beauftragte der Stadt, das Hausrecht aus und gelten als anweisungsberechtigt im Sinne des § 123 des Strafgesetzbuches. Ihren Anweisungen ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. In den Betrieb der Veranstaltungen dürfen sie nicht eingreifen. Missstände, die sich aus den Veranstaltungen ergeben, haben sie den verantwortlichen Veranstaltern bzw. deren Beauftragten zur Abstellung aufzugeben. Die Veranstalter haben für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen sowie das erforderliche Ordnungspersonal zu stellen.

  3. Die Veranstalter stellen die Stadt Hilden von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

    Die Veranstalter verzichten ihrerseits auf die eigenen Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Hilden für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

    Die Veranstalter haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

    Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

    Die Veranstalter haften für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen.

  4. Die Überlassung städtischer Sporteinrichtungen erfolgt in jedem Falle unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs. Die Stadt Hilden hat das Recht, städtische Sporteinrichtungen aus Gründen der Pflege und Unterhaltung ganz oder teilweise für alle oder nur bestimmte Sportarten zu sperren. Dies trifft auch zu, wenn bei schlechten Witterungsverhältnissen eine ernsthafte Beschädigung der Anlagen zu befürchten ist. Anspruch auf ersatzweise Zuweisung einer anderen Sporteinrichtung besteht nicht. Auch übernimmt die Stadt Hilden für einen evtl. Ausnahmefall keine Haftung und leistet keinen Ersatz für entstandene Kosten.

  5. In der Regel finden die Übungsstunden der Vereine und Schulen von Montag bis Samstagvormittag statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Sportamtes bzw. Schulverwaltungsamtes. An Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen werden die städtischen Sporteinrichtungen auf besonderen Antrag für die Durchführung von Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Meisterschafts- und Pokalspiele haben hierbei den Vorrang vor Freundschaftsspielen und Turnieren.


B. Benutzungsentgelte

  1. Für die nach den Benutzungsplänen des Sportamtes bzw. Schulverwaltungsamtes den dem Stadtsportverband angeschlossenen Hildener Sportvereinen und den städt. Schulen zugeteilten Übungsstunden sowie für alle Sportveranstaltungen der dem Stadtsportverband angeschlossenen Hildener Sportvereine und der städt. Schulen wird ein Benutzungsentgelt

    -   von den Vereinen in Höhe der an sie zur Benutzung städt. Sporteinrichtungen gewährten Zuschüsse,

    -   von den städtischen Schulen im Wege der Verrechnung

    erhoben. Für die jeweilige Berechnung der Zuschüsse/Verrechnungen einerseits wie der Entgelte andererseits ist Tarif I anzuwenden.

  2. Für Benutzungsstunden auswärtiger bzw. nicht dem Stadtsportverband angeschlossener Vereine, Verbände und Betriebssportgruppen sowie nichtstädtischer Schulen wird ein Benutzungsentgelt nach Tarif II gefordert.

    In den Benutzungsentgelten ist ein Anteil von 5 % für die Überlassung der in den Sportstätten befindlichen Turn- und Sportgeräte enthalten.

  3. Für Veranstaltungen, die nicht Sportveranstaltungen sind, kann von der Verwaltung von Fall zu Fall ein besonderes Entgelt festgesetzt werden.

  4. Unmittelbar nach jeder Veranstaltung hat der Benutzer bei dem zuständigen städtischen Wart abzurechnen. Die Verwaltung kann sich durch Kontrollen während der Veranstaltung oder danach von der Richtigkeit der Abrechnung unterrichten.

    Bei nicht pünktlicher oder nicht vollständiger Zahlung des Entgeltes hat die Verwaltung das Recht, eine weitere Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen bis zur restlosen Zahlung der Rückstände zu versagen.

  5. In begründeten Ausnahmefällen kann das nach den Tarifen zu zahlende Benutzungsentgelt ganz oder teilweise erlassen werden.

  6. Der als Anlage beigefügte Tarif ist Bestandteil dieser "Allgemeinen Benutzungsbestimmungen".

    Diese "Allgemeinen Benutzungsbestimmungen" für städtische Sporteinrichtungen treten mit Wirkung vom 01.05.1981 in Kraft.

    Gleichzeitig treten die bisher geltenden "Allgemeinen Benutzungsbestimmungen" vom 20.06.1972 außer Kraft.


Beschlossen durch den Rat der Stadt Hilden vom 29. 04.1981

Hilden, den 29. 04. 1981
Der Stadtdirektor
In Vertretung
gez. Schroerschwarz
Beigeordneter

 

Tarife für die Benutzung städtischer Sporteinrichtungen

Tarif I

-   Wert der Benutzung durch dem Stadtsportverband angeschlossene Hildener Sportvereine, städtische Schulen und Jugendgruppen

                                                  pro Stunde
Sporthalle Holterhöfchen                   13,00 €
Fabricius-Sporthalle                          10,50 €
Sporthalle Schützenstraße                  7,50 €
Schulturnhallen                                  5,00 €
Gymnastikräume                                2,50 €
Sportplätze
(ohne Flutlichtbenutzung)                    5,00 €
(mit Flutlichtbenutzung)                     10,50 €

Bezirkssportanlage
-   Hauptkampfbahn (ohne Flutlicht)    13,00 €
-   Hauptkampfbahn (mit Flutlicht))     25,50 €
-   Tennenplatz (ohne Flutlicht)            5,00 €
-   Tennenplatz (mit Flutlicht)             10,50 €

Sporthalle                                        13,00 €

Kraftraum
-   Monatskarte                                   7,50 €
-   Jahreskarte                                  61,50 €

Tarif II

-   Benutzungsstunden auswärtiger bzw. nicht dem Stadtsportverband angeschlossener Sportvereine, Verbände und Betriebssportgruppen sowie nichtstädtischer Schulen.

wie Tarif I.