Sozialhilfe nach dem SGB XII
Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe haben Sie dann, wenn Sie nicht erwerbsfähig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können.
Als Sozialhilfe werden die folgenden Leistungen bezeichnet:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Einmalige Beihilfen
- Unterhaltsvorschuss
- Grundsicherung
- Wohngeld
Hilfe zum Lebensunterhalt
Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelsätzen bemessen, die regelmäßig an die allgemeinen Lebenshaltungskosten angepasst werden.
Die Regelsätze beziehen sich auf die notwendigen laufenden Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Bekleidung, Wäsche und Schuhe, Hausrat, Renovierung, Strom, Körperpflege, Reinigung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hinzu kommen die laufenden Kosten für Miete und Heizung.
Einmalige Beihilfen
können Sie in Ausnahmefällen für notwendige Anschaffungen erhalten.
Unterhaltsvorschuss
Wer Alleinerziehend ist und keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Ein Kind hat Anspruch auf Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetzes, wenn es:
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
b) im Bundesgebiet bei dem Elternteil lebt, der:
ledig, verwitwet, geschieden, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, bzw. dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält
Ein ausländisches oder Staatenloses Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder sein betreuender Elternteil im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels ist (§1 Absatz 2a UVG). Dies gilt nur für Nicht-EU-Angehörige.
Grundsicherung
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller dauerhafter Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Durch diese beitragsunabhängige Leistung soll die Zahlung von Sozialhilfe vermieden werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe wird auf Einkommen der Kinder oder Eltern nicht grundsätzlich zurückgegriffen. Das erleichtert den Zugang zu dieser Leistung.
Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessener und familiengerechter Wohnverhältnisse. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter von Wohnraum und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung.
Unerheblich für die Gewährung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.