Nach § 43 Gemeindeordnung NW haben die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse gegenüber dem Bürgermeister Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu geben, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann.
Mit Wirkung vom 1.3.2005 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Inhalt dieses Gesetzes sind u.a. neue Transparenzregelungen für Ratsmitglieder und sachkundige Bürger. Nach § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes haben diese gegenüber dem Bürgermeister Auskunft zu geben über:
den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
nicht verpflichtend ist die Angabe einzelner Mandatsverhältnisse, die sich aus der Ausübung des Berufs wie z.B. die der Rechtsanwälte und Steuerberater ergeben
die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
Andere Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 3 des Aktiengesetzes sind solche Gremien von börsennotierten Unternehmen (z.B. RWE).
die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
Der Hinweis in § 17 S. 1 Nr. 3 auf das Landesorganisationsgesetz (LOG) ist so zu verstehen, dass dort nur die Behörden und Einrichtungen genannt sein müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die inhaltlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LOG vorliegen, d.h. also ob das LOG z.B. für die Kommunen überhaupt anwendbar ist. Daher werden auch Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts, wie z.B. auch die Sparkassen erfasst.
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Mitgliedschaft in Vereinen muss nur dann angegeben werden, wenn dort auch Funktionen ausgeübt werden
Diese Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.
Unter Berücksichtigung dieser Regelungen ist die bestehende Ehrenordnung des Rates überarbeitet worden.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Ehrenordnung sind:
- Angaben über ehrenamtliche Funktionen, Mitgliedschaften in Gremien und Beteiligungen an Unternehmen beziehen sich nicht mehr nur auf Organisationen oder juristische Personen mit Sitz in Hilden
- Festlegung der zu veröffentlichenden Angaben gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz und
- Veröffentlichung der Angaben auf der Homepage der Stadt Hilden.