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In Nordrhein-Westfalen beginnt die gesetzliche Schulpflicht für alle Kinder mit der Einschulung in die Grundschule.

Maßgeblich für den konkreten Beginn der Schulpflicht eines jeden Kindes ist der so genannte Stichtag für das Einschulungsalter. Bis zum Schuljahr 2006/2007 war dies der „30. Juni“; das heißt, alle Kinder, die bis zum 30.06. das sechste Lebensjahr vollendeten, wurden am 01. August des Kalenderjahres schulpflichtig. Im Durchschnitt waren die Kinder dann zwischen sechs und  sieben Jahren alt.

Das Schulgesetz NRW sieht eine Verlegung des Stichtages vor. Der Stichtag für das Einschulungsalter wurde, beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008, in Monatsschritten innerhalb von sieben Jahren vom 30. Juni auf den 31. Dezember vorverlegt. Ziel ist es, dass Kinder, die im Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, im Sommer desselben Jahres eingeschult werden. Die meisten Schulneulinge werden dann bei der Einschulung fünfeinhalb bis sechseinhalb Jahre alt sein. Der Stichtag für das Schuljahr 2009/2010 ist der 31.08.2003.

Die Schulbezirke für öffentliche Grundschulen wurden in Nordrhein-Westfalen, beginnend mit dem Schuljahr 2008/2009, abgeschafft. Jedes Kind in Hilden hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Schule auch andere Kinder aufnehmen. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei haben Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Vorrang vor auswärtigen Kindern. Die Schulleiterin/ der Schulleiter berücksichtigt Härtefalle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahme heran:

-         Geschwisterkinder,

-         Schulwege,

-         Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

-         ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

-         ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher  Muttersprache

Die Anmeldedaten für die Hildener Schulen und die wohnortnächste Grundschule für die jeweilige Schulart wird den Erziehungsberechtigten der zum Schuljahr 2009/2010 schulpflichtig werdenden Kinder mit einem besonderen Anschreiben  Ende September 2008 vom Amt für Jugend, Schule und Sport mitgeteilt.

Erziehungsberechtigte von schulpflichtig werdenden Kindern, die keine schriftliche Benachrichtigung im September erhalten haben sollten, werden ebenfalls gebeten, Ihr Kind unter Vorlage der Geburtsurkunde an dem nachfolgend genannten Termin bei der wohnortnächsten Grundschule anzumelden.

Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Katholischer- oder Gemeinschaftsgrundschule. Der Besuch einer Bekenntnisschule, die nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, ist nur dann möglich, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich eine nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses ausgerichtete Erziehung und einen entsprechend geprägten Unterricht für Ihr Kind wünschen.

Die Anmeldetermine für die städt. Gemeinschafts-Grundschulen und städt. Katholischen Grundschulen wurden auf

                                   Donnerstag,               den 23.10.2008          14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

                                   und

                                   Freitag,                      den 24.10.2008          09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

in der jeweiligen Grundschule festgelegt.

Es besteht auch die Möglichkeit vorab telefonisch mit dem Sekretariat der Schule einen Termin zur Schulanmeldung zu vereinbaren.

Kinder, die nach dem Stichtag für die Einschulung das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt, also schulfähig sind. Der Antrag auf vorzeitige Einschulung ist im Rahmen der Schulanmeldung zu stellen. Mit Aufnahme  in die Grundschule wird das Kind  schulpflichtig.

Sollte bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen und eine Eröffnung des sonderpädagogischen Aufnahmeverfahrens notwendig sein, kann die Schulanmeldung nur an der wohnortnächsten Gemeinschaftsgrundschule bzw. Katholischen Grundschule entgegen genommen werden.

Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft, nach Anhörung der Eltern,  die Schulleitung auf Grundlage des schulärztlichen Gutachtens.

Zur Schulanmeldung müssen das Familienstammbuch bzw. die Geburtsurkunde des Kindes und die persönliche Aufforderung zur Schulanmeldung des Kindes vom Amt für Jugend, Schule und Sport vorgelegt werden. Bei getrennt lebenden Elternteilen sollte außerdem die Sorgerechtsregelung für das Kind  vorgelegt werden. Das Kind muss bei der Anmeldung an der Schule dabei sein, da die Sprachkenntnisse überprüft werden.

Wenn Sie zur Einschulung Ihres Kindes Fragen haben steht Ihnen Frau Heese, Mitarbeiterin des Amtes, Jugend, Schule und Sport – Telefon 72 542 – zur Verfügung.