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3.1  Brandmelderzentrale
3.2  Einzelidentifikation von Meldergruppen
3.3  Parallelanzeigen von Feuermeldungen
3.4  Manipulationsalarm am Feuerwehrschlüsseldepot (FSD)
3.5  Feuerwehrbedienfeld
3.5  Akustische Warneinrichtung

  4. Brandmelder

4.1  Nichtautomatische Brandmelder
4.2  Automatische Brandmelder
4.3  Lineare Rauchmelder (Durchlichtprinzip)
4.4  Verdeckte automatische Melder
4.5  Selbsttätig schließende Feuerschutzabschlüsse

  5. Selbsttätige Löschanlagen

5.1  Sprinkleranlagen
5.2  Signale der Strömungswächter
5.3  Meldergruppenpläne für Sprinkleranlagen
5.4  Sonstige Löschanlagen
5.5  Optische Auslöseanzeige am FBF

  6. Ansteuerung von Übertragungseinrichtungen für Störungsmeldungen

  7. Feuerwehrpläne

7.1  Allgemeines
7.2  Meldergruppenpläne
7.3  Einsatzpläne
7.4  Objektpläne

  8. Lageplantableau

  9. Hinweise zur Leitungsverlegung nach DIN / VDE

9.1  Allgemeines
9.2  Leitungsverlegung von der Brandmelderzentrale zu den Brandmelder-Unterzentralen und den Brandmeldern (automatische und nicht automatische)
9.3    Leitungsverlegung von der Brandmelderzentrale zu brandschutztechnischen Einrichtungen, Steuerungseinrichtungen und Alarmmitteln

10. Zugang zu Brandmeldeanlagen, Feuerwehrschlüsseldepots

10.1 Zugang zu Brandmeldeanlagen
10.2 Feuerwehrschlüsseldepot

11. Neue Meldetechnik

11.1 Multifunktionale Primärleitung
11.2 Zuordnung von Löschbereichen an Primärleitungen
11.3 Störungen einer Primärleitung
11.4 Einzelidentifikation von Meldergruppen

12. Vernetzte Brandmeldeanlagen

12.1 Allgemeines
12.2 Geräte und Systeme
12.3 Anzeigen
12.4 Bedienung

13. Aufschaltung

13.1 Allgemeines
13.2 Anschluss an die öffentliche Empfangszentrale
13.3 Wartung / Inspektion der Brandmeldeanlage

14. Kostenersatz und Entgelte

14.1 Abnahmegebühren
14.2 Fehlalarme

15. Sonstiges

16. Richtlinien des VdS

 

Allgemeines

Brandmeldeanlagen (BMA), die nach den Bedingungen des Bauscheines oder auf freiwilliger Basis in eine bauliche Anlage installiert und zur Feuerwehr aufgeschaltet werden, sind nach den Vorgaben DIN / VDE 0833 Teil 1 und Teil 2, DIN 14661, DIN 14655, DIN 14675 sowie der DIN EN 54 auszuführen. Brandmeldeanlagen und deren Anlagenteile müssen durch eine technische Prüfstelle, z.B. VdS, zugelassen sein. Die Gesamtkonzeption der BMA ist vor Einführung mit der Feuerwehr Hilden abzustimmen. Ebenso sind die Bedingungen und Auflagen sowie jede Änderung an der BMA oder Abweichung von den o. g. Vorschriften mit der Feuerwehr Hilden abzustimmen.

1.  Inbetriebnahme

Durch den Betreiber ist vor Inbetriebnahme/Fertigstellung der Anlage die Übertragungseinrichtung (ÜE) für Brandmeldeanlagen (früher Hauptmelder genannt), sowie der anzumietende Leitungsweg der Deutschen Telekom unter Angabe des gewünschten Bereitstellungstermines bei der Fa. Siemens AG als Konzessionsträger (Anschrift siehe Nr. 13.2) zu beantragen. Die eigentliche Aufschaltung und Installation der Übertragungseinrichtung (ÜE) erfolgt durch den Konzessionär (Fa. Siemens AG).

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2. Einrichtungen / Kriterien

An das öffentliche Brandmeldenetz angeschlossene BMA setzen sich grundsätzlich aus folgenden Einrichtungen/Kriterien zusammen:

  •       Übertragungseinrichtung für Brandmeldungen (ÜE)
  •       Brandmelderzentralen (BMZ)
  •       Feuerwehrbedienfeld (FBF) nach DIN 14661
  •       Brandmeldern (evtl. Löschanlagen)
  •       Meldergruppenplänen
  •       Lageplan und/oder Anzeigetableau nach Vorgabe
  •       Beschilderung nach DIN 4066
  •       Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) mit Umstellschloss für die Schließung Feuerwehr Hilden
  •       Rote Blitzleuchte
  •       Durch den Betreiber eingewiesenes Personal
  •       Ggf. Wählgerät zur Weiterleitung der Störmeldung und des FSD-Manipulationsalarmes

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3. Brandmelderzentralen (BMZ), Feuerwehrbedienfeld (FBF)

3.1 Brandmelderzentrale (BMZ)

Die Brandmelderzentrale ist in unmittelbarer Nähe des Feuerwehrzuganges zu installieren. Der Standort der Brandmelderzentrale ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr Hilden festzulegen. Die Zugangstür und der Weg zur BMZ oder- sofern vorhanden – zur Parallelanzeige ist mit Hinweisschildern nach DIN 4066 fortlaufend zu kennzeichnen. Die BMZ, die Meldergruppenpläne (ggf. Einsatzpläne) bzw. das Lageplantableau, das FBF und die ÜE sind eine Einheit. Für jede Brandmelderzentrale ist ein Betriebsbuch zu führen und bei der Anlage aufzubewahren.

Bei nicht ständig besetzten Objekten ist der Feuerwehr im Alarmfall gewaltlos Zugang zu gewähren. Hierzu wird der Einbau eines Feuerwehrschlüsseldepots  gefordert. Die Übermittlung von Gefahrmeldungen aus der Brandmeldeanlage an die Zentrale der Feuerwehr darf nur über eine Primärleitung erfolgen, der Einsatz von automatischen Wähl – und Übertragungsgeräten (AWUG) ist nicht zulässig.

3.2  Einzelidentifikation von Meldergruppen

BMA, die ausgelöste Meldergruppen nur über ein LCD-Display oder einen Monitor anzeigen, müssen zusätzlich mit einem Anzeigefeld für Einzelidentifikation von Meldergruppen ausgerüstet sein.

Im Anzeigefeld muss jede Meldergruppe durch eine rote LED und Meldergruppen -Nummer angezeigt werden.

3.3  Parallelanzeigen von Feuermeldungen

Parallelanzeigen von Feuermeldungen, wenn sie Anlaufpunkt der Feuerwehr sind, müssen überwacht ausgeführt sein. Jede Meldergruppe muss durch eine rote LED und Meldergruppen-Nummer angezeigt werden.

3.4  Manipulationsalarm am Feuerwehrschlüsseldepot (FSD)

Bei nicht ständig besetztem Objekt ist die Überwachungsmaßnahme über eine Einbruchsmeldungsanlage (EMA) oder ein Wähl– und Ansagegerät (z.B. AWUG) an ein VdS anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen weiterzuleiten.

3.5  Feuerwehrbedienfeld (FBF)

Die BMA muss mit einem einheitlichen FBF nach DIN 14661 einschließlich eines Halbprofilzylinders für die „Schließung Feuerwehr Hilden“ ausgestattet sein.

(Halbprofilzylinder sind zu beziehen bei: Fa. Kuro Alarm, Minervastr. 15a, 58089 Hagen)

Der Betreiber erhält für diese Schließung keinen Schlüssel.

3.6   Akustische Warneinrichtungen

Alle akustischen Warneinrichtungen (z.B. Starktonhörner, Hupen, Lautsprecher- durchsagen) müssen mit dem Taster „Akustisches Signal ab“ des Feuerwehrbedienfeldes abzuschalten sein.

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4. Brandmelder

4.1  Nichtautomatische Brandmelder

Nichtautomatische Brandmelder (Druckknopfmelder) müssen der DIN 14665 bzw. DIN 14664 und den darin aufgeführten mitgeltenden Normen entsprechen. Sie sind in der Höhe von 1,40 m +/- 0,2 m über Oberkante fertigen Fußboden - auch bei Unterbringung in Wandhydrantenkästen – anzubringen. Das Meldergehäuse muss sichtbar sein. Die Meldergehäuse dürfen nur dann als Brandmelder gekennzeichnet sein, wenn durch sie eine ÜE ausgelöst wird. Ist dies nicht der Fall, sind nur die Beschriftung „Hausalarm“ mit blauer Farbkennzeichnung des Meldergehäuses zulässig.

Es dürfen nicht mehr als 10 nichtautomatische Brandmelder zu einer Meldergruppe zusammengefasst werden. Nichtautomatische Brandmelder in Treppenräumen mit mehr als zwei Untergeschossen sind jeweils vom Feuerwehrzugang ausgehend, sowohl nach unten in den Untergeschossbereich, als auch nach oben in den Obergeschossbereichen, in getrennten Meldergruppen zusammenzufassen.

Jeder nichtautomatische Brandmelder ist mit der entsprechenden Meldergruppe und Melder–Nr. zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der Brandmelder ist durch schwarze oder weiße Ziffern auf rotem Grund als formbeständige Rundplakette mit einem Durchmesser von mind. 30 mm gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Meldergruppen dürfen nicht brandabschnittsübergreifend installiert werden. Die Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf Überwachungsbereich und Anordnungen der Brandmelder ist zu beachten.

Während der Bauzeit bis zum Anschluss an die ÜE und bei der Außerbetriebnahme der Brandmelder oder Teilen hiervon, sind vom Fachbeauftragten des Betreibers die nichtautomatischen Brandmelder mit „Außer Betrieb“–Schildern zu versehen.

4.2  Automatische Brandmelder

Automatische Brandmelder müssen den Normen der DIN EN 54 und den darin aufgeführten mitgeltenden Normen entsprechen. Zur Vermeidung von Fehlalarmen, muss die Brandmeldeanlage in der Betriebsart TM, BMA mit technischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlalarmen, ausgeführt und betrieben werden. Automatische Melder müssen in Zweiergruppen – oder Zweimelderabhängigkeit geschaltet sein. Nach vorheriger Absprache mit der Feuerwehr, ist der Einsatz von Mehrfachsensoren-, oder Mehrkriterienmeldern (Vergleich von Brandkenngrößen-muster) möglich. Bei Thermomeldern kann ebenfalls nach Absprache von dieser Regelung abgewichen werden. Dabei sind die Bedingungen und die Auflagen der Baugenehmigung im Hinblick auf Überwachungsbereich, Auswahl der Brandmelderart und die Anordnung der Brandmelder zu beachten. Es dürfen nicht mehr als 32 automatische Brandmelder je Meldergruppe zusammengefasst werden. Jeder Melder ist mit der Meldergruppe und der Meldernummer dauerhaft und gut lesbar wie unter 4.1 zu kennzeichnen. Die Meldergruppen dürfen nicht brandabschnittsübergreifend installiert werden.

Automatische Brandmelder dürfen mit nichtautomatischen Brandmeldern nicht in einer Meldergruppe geschaltet werden.

4.3  Linear Rauchmelder (Durchlichtprinzip)

Linear Rauchmelder eignen sich z.B. zur Überwachung großflächiger Hallen. Der Abstand zwischen Sender und Empfänger darf max. 100 m betragen. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass Wärmepolster verhindern können, dass aufsteigender Rauch an die Decke gelangt. Der Melder muss daher unterhalb eines möglichen Wärmepolsters montiert werden. Als Ergänzung zu den unterhalb der Decke installierten Rauchmeldern ist die Anbringung zusätzlicher linear Rauchmelder auf verschiedenen darunterliegenden Ebenen möglich.

Die Melder sind in Zweimelder–,  oder Gruppenabhängigkeit zu schalten.

4.4  Verdeckte automatische Brandmelder

Werden automatische Brandmelder in abgehängten Unterdecken oder Doppelbodenanlagen installiert, sind Individualanzeigen nach DIN 14623, „Schild DIN 14623 – S 50“ deutlich sichtbar und dauerhaft zu montieren oder die Melder vor dem Zugang des zu schützenden Bereiches mittels eines Lageplantableaus anzuzeigen. Platten von Doppelböden oder von abgehängten Unterdecken, müssen durch einen roten Punkt, Mindestgröße 50 mm Durchmesser, gekennzeichnet werden. Diese Platten müssen mit Einrichtungen versehen sein, die eine Verwechslung unmöglich machen. Bodenplattenheber und ggf. Alu-Trittleiter sind an den Zugangsbereichen, in Abstimmung mit der Feuerwehr, zu hinterlegen.

4.5  Selbsttätig schließende Feuerschutzabschlüsse

Automatische Brandmelder, die der Schließung von Feuerschutzabschlüssen dienen, dürfen nicht die ÜE zur Feuerwehr auslösen.

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5. Selbsttätige Löschanlagen

5.1  Sprinkleranlagen

Bei Sprinkleranlagen ist je Sprinklergruppe eine Meldergruppe vorzusehen. Erstreckt sich die Sprinklergruppe über mehrere Geschosse, sind für jedes Geschoss Strömungswächter einzubauen. Strömungswächter müssen an der BMZ einzeln identifizierbar sein. Der Weg von der BMZ zur Sprinklerzentrale ist eindeutig mit Symbolen nach DIN 4066 auszuschildern.

5.2  Signale der Strömungswächter

Die Signale der Strömungswächter sind als separate Meldergruppe zu schalten und dürfen die ÜE nicht auslösen. Bei einem geforderten Lageplantableau müssen die Signale der Strömungwächter als Geschossanzeigen erscheinen. Bei Sprinkleranlagen ist der Standort der Zentrale mit einer blauen LED auf dem Lageplantableau zu signalisieren. Bei Sprinkleranlagen mit Etagenabschieberung sind diese zusätzlich mit blauer LED und grafischem Symbol darzustellen.

5.3  Meldergruppenpläne für Sprinkleranlagen

Je Strömungswächter ist mindestens ein Meldergruppenplan vorzusehen. Die Darstellung auf diesen sind analog Nr. 7.2 auszuführen. Zusätzlich sind der Standort der Sprinklerzentrale im vereinfachten Gebäudegrundriss (mit Geschossangabe),  und die Etagen-Absperrschieber im Detailausschnitt mit dem grafischem Symbol (Farbe blau) darzustellen. Der gesprinklerte Bereich ist blau zu schraffieren oder blau zu hinterlegen.

5.4  Sonstige Löschanlagen

Löschanlagen sind in der Zweigruppen–, oder Zweimelderabhängigkeit anzusteuern. Für die manuelle Auslösung sind Meldergehäuse nach DIN 14655 in gelber Ausführung (RAL 1012 o.ä.) zu verwenden. Die Meldergehäuse sind entsprechend dem vorgesehenen Löschmittel mit der Kontrastfarbe „schwarz“ zu beschriften. Der Bereich ist in den Meldergruppenplänen  blau zu schraffieren oder bla zu hinterlegen.

5.5  Optische Auslöseanzeige am FBF

Bei der Auslösung von automatischen Löschanlagen muss die Lampe „Löschanlage ausgelöst“ im FBF leuchten.

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6. Ansteuerung von Übertragungseinrichtungen für Störmeldungen

Befindet sich die BMZ in einem Raum, der nicht ständig besetzt ist bzw. der unregelmäßig begangen wird, muss die Störmeldung an einen Ort übertragen werden, der ständig besetzt ist.

Die Übertragung von Störmeldungen mittels AWUG (Ansage und Wählgerät) über periodisch überwachte Leitungswege gilt als ausreichend bei einer Überbrückungszeit (Betriebsdauer bei Netzausfall) >30 Stunden.

Störungen sind an ein anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen oder einen Instandhaltungsdienst (z.B. Errichter) weiterzuleiten.

Übertragungseinrichtungen für Störmeldungen sind an eine oder mehrere, aus- schließlich für diesen Zweck vorgesehene Steuerleitung, anzuschließen.

Die Übertragungseinrichtung muss in unmittelbarer Nähe der Brandmelderzentrale installiert werden.

Hinweis: Es dürfen nur anerkannte Telefongeräte verwandt werden (siehe VdS 2142). Eine Parallelanzeige innerhalb eines Objektes ist überwacht auszuführen.

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7. Feuerwehrpläne

7.1 Allgemeines

Alle Pläne sind nach Absprache mit der Feuerwehr und nach vorgegebenen Mustern und Größen zu fertigen. Notwendigkeit und Ausführung sind mit der Feuerwehr abzuklären.

Die Pläne sind rechtzeitig (mind. 14 Tage vor der Aufschaltung) vorzulegen.

Bei fehlenden Feuerwehrplänen erfolgt keine Aufschaltung der BMA.

7.2  Meldergruppenpläne

An der BMZ müssen die Grundrisspläne des Überwachungsbereiches, mit Angaben der Melder und der verschiedenen Zugänge zum jeweiligen Meldebereich, in einer geeigneten Ablage für die Feuerwehr vorgehalten werden. Sie ist so auszubilden, dass ein sofortiger Zugriff auf die Karten der alarmierenden Meldergruppe möglich ist. Für jede Meldergruppe ist ein eigener Meldergruppenplan anzulegen. Die Melderart und Anzahl ist in der Legende in jedem Plan einzutragen. Die Pläne sind doppelseitig im Format DIN A4, formstabil und in Klarsichtfolie eingeschweißt, anzulegen. Auf jedem Meldergruppenplan ist vorderseitig das Ausgangsgeschoss und rückseitig der Detailausschnitt des Melderbereiches darzustellen. Dazu sind farbige Symbole zu verwenden. Zur schnellen Auffindung sind an diesen Plänen beschriftete Reiter zu befestigen. Die Meldergruppenpläne sind gut sichtbar an der BMZ bzw. an einem, mit der Feuerwehr abgestimmten Anlaufpunkt, zu hinterlegen.

7.3   Einsatzpläne

Einsatzpläne sind basierend auf DIN 14095 auszuführen. Sie sind in mindestens 3-facher Ausfertigung DIN A3 (zwei Sätze sind zu laminieren) und einem Satz in DIN A4 Over-Head Folien der Feuerwehr auszuhändigen. Die detaillierte grafische Darstellung der einzelnen Geschosse dient zur raschen Orientierung in einem Objekt, oder einer baulichen Anlage, und zur Beurteilung der Lage. Diese Pläne müssen vom Betreiber oder Nutzer auf aktuellem Stand gehalten werden.

7.4  Objektpläne

Ausführung wie unter Punkt 7.3 beschrieben.

Sie dienen zum Auffinden der baulichen Anlage im Straßennetz der Stadt Hilden, dem Zugang zum Gebäude und zur Brandmeldeanlage.

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8. Lageplantableau

Ein gefordertes Lageplantableau ist so zu installieren, dass aus ihm die schematische Lage der Auslösestelle ersichtlich ist. Des Weiteren sind der Grundriss und markante Punkte (Zugänge, Treppen, Flure u.s.w.) vereinfacht darzustellen. Die Standorte der Auslösestelle sind im Grundriss lagerichtig durch entsprechende Lampen zu kennzeichnen.

Die Anzeigen müssen folgende Farben erhalten:

  •       Rot            = nichtautomatische Brandmelder
  •       Gelb         = automatische Brandmelder
  •       Blau          = selbsttätige Löschanlagen
  •       Weiß        = Geschossanzeigen
  •       Grün         = Standort der BMZ
  •       Grün         = Standort jeder Brandmelder–Unteranlage

Vor Fertigstellung des Lageplantableaus ist die Zustimmung der Feuerwehr Hilden einzuholen.

Die Auslösung von Lösch– und Brandmelder–Unterzentralen muss auf dem Hauptlageplantableau durch entsprechende LED mit Standortanzeige und Geschossebene signalisiert werden. Die Lösch–Brandmelder–Unterzentralen sind mit einem FBF nach DIN 14661 auszustatten.

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9. Hinweise zur Leitungsverlegung nach DIN/VDE

9.1  Allgemeines

Grundsätzlich erfolgt der Anschluss der ÜE für Brandmeldungen über angemietete Leitungswege der Telekom. Typ und Anschlusswert der ÜE werden durch die Firma Siemens AG (Konzessionär) festgelegt.

9.2  Leitungsverlegung von der Brandmelderzentrale zu den  Brandmelderunterzentralen und den Brandmeldern (automatische und nichtautomatische)

Brandmeldekabel sind mind. in der Kabelart I-Y (St.) als Primärleitungen zu installieren. Bei Leitungsverlegung in besonderen Räumen ist die EN 54 zu beachten. Die Leitungen sind rot oder in der Verteilerdose innen rot zu kennzeichnen. Die Leitungen müssen ausreichend mechanisch geschützt verlegt und befestigt werden.

9.3  Leitungsverlegung von der Brandmelderzentrale zu brandschutztechnischen Einrichtungen, Steuerungseinrichtungen und Alarmmitteln

Leitungen zur Ansteuerung brandschutztechnischer Einrichtungen oder zu bestimmten Alarmmitteln, die keine Primärleitungen sind, müssen im Bedarfsfall für einen Funktionserhalt von mind. 30 Minuten ausgelegt werden.

Darüber hinaus müssen auch folgende Primärleitungen mit Funktionserhalt verlegt werden:

  •      zwischen BMZ, Adapter und FSK,
  •      zwischen BMZ und Paralleltableaus,
  •      zwischen BMZ und Unteranlagen, wenn die Anlagen im selben Gebäude sind.

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10. Zugang zu Brandmeldeanlagen, Feuerwehrschlüsseldepots

10.1  Zugang zu Brandmeldeanlagen

Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr ist im Alarmfall jederzeit der gewaltlose Zutritt zu allen Brandnebenmeldern sicherzustellen. Bei nicht ständig besetzten Objekten, muss dies durch Hinterlegung eines Schlüssels in einem überwachten Schlüsseldepot (FSD mit VdS-Zulassung) erfolgen.

Das Schlüsseldepot wird in der Regel neben dem Feuerwehrzugang des Objektes angebracht. Der Anbringungsort ist frühzeitig mit der Feuerwehr Hilden abzusprechen. 

10.2  Feuerwehrschlüsseldepot

Im Zuständigkeitsbereich der Feuerwehr Hilden sind im Zusammenhang mit Brandmeldeanlagen nur FSD 3 aus V2A mit Umstellschloss, entsprechend der VdS 2105, zugelassen. Einbau, Betrieb und Instandhaltung sind in Übereinstimmung mit den „Richtlinien für mechanische Sicherheitseinrichtungen-Schlüsseldepot“ , VdS 2105 bzw. DIN 14675 Anhang, durchzuführen. Die Inbetriebnahme erfolgt durch die Feuerwehr und setzt die Anerkennung einer „Privatrechtlichen Vereinbarung“ durch den Betreiber voraus. Die Bestellung erfolgt über den Betreiber. Die Anlieferung erfolgt bei der Feuerwehr Hilden und wird dann dem Betreiber ausgehändigt.

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11. Neue Meldetechnik

11.1  Multifunktionale Primärleitung

An eine multifunktionale Primärleitung dürfen max. 128 Punkte (Melder und Geräte) angeschlossen werden. Mehrere Meldebereiche, die einer multifunktionalen Primärleitung zugeordnet sind, dürfen eine Gesamtfläche von 6000 qm nicht überschreiten. Diese multifunktionale Primärleitung darf mehrere Brandabschnitte durchlaufen, wenn pro Abschnitt Trennelemente eingesetzt werden. Wird eine multifunktionale Primärleitung als Ring ausgeführt, muss die Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln verlegt werden, falls mehr als 32 automatische bzw. 10 nichtautomatische Brandmelder angeschlossen werden.

11.2  Zuordnung von Löschbereichen an Primärleitungen

Werden an einer Primärleitung, Steuereinrichtungen oder Schnittstellenmodule zur Ansteuerung von Löschanlagen angeschlossen, muss sichergestellt sein, dass

  • durch Defekte oder Funktionsfehler eines Bauteils nicht mehr als ein Löschbereich eine Fehlauslösung auftreten kann und
  • nicht nur bei einer Auslösung im Brandfall, sondern auch bei einer Fehlauslösung von Feuerlöschanlagen mit Personengefährdung, die Personenschutzmaßnahmen eingehalten werden.

Bei Einrichtungsschutzanlagen dürfen max. fünf aneinander stehende Geräte zusammengehöriger Funktionen einem Löschbereich zugeordnet werden. Bei einem Abstand der Geräte von mehr als 5m, oder Geräte nicht zusammengehöriger Funktionen, müssen separate Löschbereiche zugeordnet werden.

11.3  Störung einer Primärleitung

Es muss sichergestellt sein, dass durch einen Fehler (Drahtbruch, Kurzschluss in der Primärleitung oder Ausfall eines Melders) nicht mehr ausfällt als alternativ:

  •      ein Melderbereich mit max. 1600 qm (max. 32 automatische Melder oder 10 nichtautomatische Melder),
  •      ein Alarmierungsbereich,
  •      die Steuerfunktion für Feststellanlagen für einen Melderbereich,
  •      die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für einen Melderbereich (max. ein Brandabschnitt),
  •      die Steuerfunktion für einen Löschbereich,
  •      die Steuerfunktion für andere Brandschutzeinrichtungen für einen Melderbereich,
  •      die Funktion der Anzeigeeinrichtungen für eine Primärleitung,
  •      der Empfang und/oder die Weiterleitung von Meldungen aus einem Melderbereich

Fehler an den Ausgängen von Steuereinrichtungen (Steuermodulen) oder Ausgangsschnittstellen, sowie Eingänge von Eingangsschnittstellen zu anderen Geräten als Meldern, dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung der Primärleitung führen.

11.4  Einzelidentifikation von Meldergruppen

Brandmeldeanlagen, die ausgelöste Meldergruppen nur über ein LCD-Display oder einen Monitor anzeigen, müssen zusätzlich mit einem Anzeigefeld für Einzelidentifikation von Meldergruppen ausgerüstet sei. Im Anzeigefeld muss jede Meldergruppe durch eine rote LED und Meldergruppen-Nummer angezeigt werden.

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12. Vernetzte Brandmeldeanlagen

12.1  Allgemeines

Vernetzte Brandmeldeanlagen können verschieden aufgebaut sein. Die nachfolgenden Regelungen gelten für Anlagen, bei denen mindestens eine Brandmelderzentrale oder eine Anzeigen-und Bedieneinrichtung,Anlagenfunktionen übergeordnet ausführt.

12.2  Geräte und Systeme

Es dürfen nur Brandmelderzentralen eines Systems verwendet werden, es sei denn, die Anschaltung erfolgt über eine Schnittstelle, die Bestandteil des Systems ist. Die Übertragungswege zwischen den einzelnen Brandmelderzentralen oder den Untersystemen müssen als Primärleitungen ausgeführt sein.

Eine Störung, oder Störungen wie Drahtbruch oder Kurzschluss in einem Übertragungsweg oder einem Abschnitt eines Übertragungsweges zwischen den einzelnen Brandmelderzentralen oder Anzeige– und Bedienungseinrichtungen, dürfen die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen.

12.3  Anzeigen

Alle Systembetriebszustände müssen an den übergeordneten Brandmelderzentralen oder Anzeige- und Bedienungseinrichtungen, mindestens als Sammelmeldungen, angezeigt werden.

Dabei muss erkenntlich sein, von welcher Brandmelderzentrale oder welchem Untersystem die Information herrührt. Störungen in den Übertragungswegen zwischen den einzelnen Brandmelderzentralen und der übergeordneten Brandmelderzentrale oder der Anzeige– und Bedieneinrichtung, müssen an den übergeordneten Einrichtungen angezeigt werden.

Werden dieselben Betriebszustände auf mehrere Zentralen oder Anzeigen– und Bedienungseinrichtungen angezeigt, muss die Anzeige eindeutig zuzuordnen sein.

12.4  Bedienung

Die Zuständigkeit für die Bedienung der Anlage ist klar zu regeln. Sind neben der Bedienung an einer übergeordneten Brandmelderzentrale oder Bedien- und Anzeigeeinrichtung auch Bedienungen an den einzelnen Brandmelderzentralen oder weiteren Bedien- und Anzeigeeinrichtungen der Anlage vorgesehen, muss eine eindeutige Koordinierung der Bedienungsabläufe erfolgen. Diese kann erfordern, dass eine Bedienung an untergeordneten Einrichtungen erst nach Freigabe durch die übergeordnete Stelle möglich sein darf.

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13. Aufschaltung

13.1  Allgemeines

Die Fachfirma hat für die Aufschaltung der Anlagen und vor Anschluss an die öffentliche Empfangszentrale für Brandmeldungen schriftlich zu bestätigen, dass die Anlage den VDE- und DIN-Vorschriften entspricht (Installationstest). Bei Objekten, die der Technischen Prüfverordnung unterliegen, ist der mängelfreie Prüfbericht eines staatlich anerkannten Sachverständigen für BMA erforderlich. Vor Aufschaltung der BMA an die ÜE und somit an die Brandmeldeanlage der Feuerwehr Hilden erfolgt eine Abnahme durch die Feuerwehr im Beisein eines Vertreters des Konzessionärs. Bei der Aufschaltung müssen der Antragsteller, der Errichter der BMA und ein Zeichnungsberechtigter des Betreibers anwesend sein.

Bei der Aufschaltung der Brandmeldeanlage sind der Feuerwehr Personen zu benennen, die in einem eventuellen Einsatzfall ständig erreichbar sind. Der Betreiber verpflichtet sich, Änderungen der Feuerwehr unverzüglich mitzuteilen.

13.2  Anschluss an die öffentliche Empfangszentrale

Zwischen dem Betreiber der angeschlossenen baulichen Anlage und dem Betreiber der öffentlichen Empfangszentrale für Brandmeldungen (Konzessionsträger) ist über den Anschluss der BMA eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Für eine rechtzeitige Abstimmung zwischen diesen Beteiligten ist Sorge zu tragen.

Die ÜE ist beim Konzessionsnehmer für das Stadtgebiet Hilden zu beantragen:

Siemens AG
Völklinger Str. 1
40219 Düsseldorf

Telefonische Anfragen: 0211 – 399 2882

13.3  Wartung/Inspektion der Brandmeldeanlage

Wartungs– und Instandhaltungsarbeiten sind notwendig, um den ordnungsgemäßen Betrieb einer Brandmeldeanlage zu gewährleisten. Hierfür gelten die nationalen Normen und Bestimmungen, insbesondere die DIN/VDE 0833.

Diese Arbeiten zur Instandhaltung sind durch eine für das jeweilige System anerkannte Fachfirma durchzuführen. Die termin – und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten muss zwischen Betreiber und Instandhalter durch einen Wartungsvertrag geregelt werden.

Bei Eigenwartung ist der Nachweis über hierfür vorhandene Fachkräfte zu erbringen. Bei einer erhöhten Anzahl von Falschalarmen durch mangelhafte Wartung, ist die Feuerwehr Hilden ermächtigt, die BMA auf Kosten des Betreibers zu überprüfen. Bei schweren Mängeln behält sich die Feuerwehr das Recht vor, die zuständige Ordnungsbehörde zu informieren bzw., bei bauaufsichtlich nicht geforderter BMA, die Anlage auf Kosten des Betreibers von der Übertragungseinrichtung zur Feuerwehr, zu trennen.

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14. Kostenersatz und Entgelte

14.1  Abnahmegebühr

Die Abnahme der BMA durch die Feuerwehr Hilden gemäß Ziffer 13 dieser Anschlussbedingungen, sowie alle aufgrund von Mängeln der BMA erforderlichen Wiederholungsabnahmen, sind kostenpflichtig und werden dem Betreiber in Rechnung gestellt.

14.2  Fehlalarme

Die Kosten, die der Stadt Hilden durch den Einsatz der Feuerwehr aufgrund von Falschalarmen entstehen, werden dem Betreiber der BMA in Rechnung gestellt. Es ist für die Pflicht zum Kostenersatz unerheblich, ob ggf. Dritte den Alarm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

Entgelte und Kostenersatz richten sich nach der jeweils gültigen Fassung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr der Stadt Hilden.

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15. Sonstiges

Die Feuerwehr Hilden behält sich vor, im Einzelfall abweichende Regelungen festzulegen, wenn feuerwehrtaktische oder technische Bedingungen dies erfordern.

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16. Richtlinien des VdS

Aus versicherungsrechtlichen Gründen sind u.U. zusätzliche Vorgaben aus den Richtlinien des VdS zu erfüllen.

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