Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

zur Bürgeranhörung zum Bebauungsplan Nr. 106A, 5. Änderung möchte ich Sie herzlich einladen, die am Donnerstag, den 29.05.2008, ab 19.00 Uhr im Bürgertreff Hilden-Nord (Lortzingstraße 1, 40724 Hilden) stattfindet.

Der bisher geltende Bebauungsplan Nr. 106A stammt aus den Jahren 1983/85. Er umfasst das Gebiet zwischen der Stockshausstraße, der Gerresheimer Straße und der Herderstraße.
Während entlang der Gerresheimer Straße ein „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen ist, sind für den Rest des Plangebietes Gewerbegebiete (GE) in verschiedenen Ausprägungen festegsetzt.
Innerhalb dieser Gewerbegebiete kommt es aufgrund der „natürlichen“ Fluktuation der kommenden und gehenden Betriebe und Firmen immer wieder zu Entwicklungen, die seitens der Stadt Hilden als negativ angesehen werden. So ging es im Jahr 1996/97 darum, die Ansiedlung eines bordellähnlichen Betriebes zu verhindern, der in einem Bürogebäude an der Herderstraße untergebracht werden sollte.
Neben der unerwünschten Ansiedlung von Bordellen und ähnlichen Betrieben soll nun gleichzeitig der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben textlich festgesetzt werden.

Zu diesem Zweck wurde die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 A eingeleitet.

Neben den oben bereits erwähnten Planungszielen sind folgende wesentlichen Änderungen in der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A vorgesehen:

  1. Festsetzung einer größeren zusammenhängenden privaten Grünfläche. Die bisher lediglich durch eine Nutzungsgrenze getrennten Bereiche erfahren durch den jetzt räumlich definierten Abstand eine klar definierte Trennung zwischen Gewerbe und Wohnen. Dies bezieht sich auf den östlichen Bereich des Plangebietes zwischen Gerresheimer Straße und Heinrich-Lersch-Straße.
  2. Im südöstlichen Eckbereich des Plangebietes werden die Festsetzungen der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A übernommen.
  3. Konkretisierung von zulässigen und nicht zulässigen Nutzungen innerhalb der Gewerbegebiete.

Bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes ist neben der Steuerung der Einzelhandelsbetriebe vor allem auch die Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnbebauung und die dadurch entstehende Konfliktlage – insbesondere bezüglich der Lärmemissionen der Gewerbebetriebe – zu berücksichtigen.

Das bisherige Planungsrecht nimmt keinen Bezug auf die schon vorhandene Wohnbebauung, sondern entwickelt eine Konfliktlage ohne Lösungsansätze für ein störungsfreies Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Die Konfliktlösung bzw. -vermeidung wurde in der Folgezeit den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen.

Weiterhin ist es notwendig, zum Schutz vor Verkehrs­lärmimmissionen im Bebauungsplan zur baulichen Ausführung der Fassaden von neuen Gebäuden oder beim Um- und Ausbau bestehender Gebäude Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz an Gebäudefassaden festzulegen.

Eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung dieser Konfliktsituationen wurde bereits durch ein Lärmgutachterbüro erarbeitet und findet sich in dem Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106A wieder.

Weitere Informationen zum Entwurf des Bebauungsplans erhalten Sie über diesen weiterführenden Link.

29.05.2008