Liebe Bürgerinnen und Bürger, Anlass und Planungsziele sollen sein: Der Rat der Stadt Hilden hat am 27.04.2005 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 106 beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.05.2005 öffentlich bekannt gemacht. Mit dem neuen Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Hilden am 15.10.2008, wurde gleichzeitig beschlossen, die 3. Änderung aufzuheben und als eigenständigen Bebauungsplan Nr. 106B in das weitere Verfahren aufzunehmen. Der Bebauungsplan Nr. 106, ein Durchführungsplan im Sinne des § 173 Bundesbaugesetz (BBauG), mit Rechtskraft vom 06.04.1962, weist für das Plangebiet der 3. Änderung ein Mittelgewerbegebiet (E) aus. Besondere Einschränkungen für die Nutzung werden nicht getroffen. Daher sind im Gebiet alle nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen zulässig. Zu den in diesem Bereich unwillkommenen Nutzungen gehören zusätzliche Einzelhandels-betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, da im Gebiet kein Bedarf dafür vorhanden ist und die Ansiedlung daher eine Gefährdung der Zentrumsfunktion der Innenstadt darstellen würde. Im Gebiet befinden sich bereits ein Lebensmittel-Discounter sowie ein Geschäft für Babyausstattung. Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht ganz unproblematisch, und eine Zunahme derartiger Nutzungen daher abzulehnen. Zudem sollen sonstige eigenständige Transportunternehmen, die in keinem räumlichen und/oder funktionalen Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen stehen, sowie Bordelle und sonstige Eros-Einrichtungen ausgeschlossen werden. Auch Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten sollten zumindest in den an Wohngebiete angrenzenden Teilen des Plangebietes ausgeschlossen werden. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplanes ist neben der Steuerung der Einzelhandels-betriebe vor allem auch die Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnbebauung und die dadurch entstehende Konfliktlage – insbesondere bezüglich der Lärmemissionen der Gewerbebetriebe – zu berücksichtigen. Das bisherige Planungsrecht nimmt keinen Bezug auf die schon vorhandene Wohnbe-bauung, sondern entwickelt eine Konfliktlage ohne Lösungsansätze für ein störungsfreies Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. Die Konfliktlösung bzw. -vermeidung wurde in der Folgezeit den bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren überlassen. Weiterhin ist es notwendig, zum Schutz vor Verkehrslärmimmissionen im Bebauungsplan zur baulichen Ausführung der Fassaden von neuen Gebäuden oder beim Um- und Ausbau bestehender Gebäude Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz an Gebäudefassaden festzulegen. Eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung dieser Konfliktsituationen wird daher im weiteren Verfahren durch ein Lärmgutachterbüro erarbeitet.
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| 06.11.2008 |