Liebe Bürgerinnen und Bürger, zur Bürgeranhörung zum Bebauungsplan Nr. 95, 4. Änderung für den Bereich südlich des Clarenbachweges möchte ich Sie am Donnerstag, 6. November 2008, um 18 Uhr, in die Cafeteria des Bürgerhauses, herzlich einladen. Anlass und Planungsziele lauten wie folgt: Die Evangelische Kirchengemeinde Hilden als Grundstückseigentümer des Flurstückes 1376 beabsichtigt, das dortige Gemeindezentrum „Jesus-Christus-Kirche“ am Clarenbachweg 2 zu verkaufen, um so eine Umnutzung des Gebäudes in ein Büro- und Verwaltungsgebäude zu ermöglichen. Die kirchliche Funktion wurde Anfang 2008 aufgegeben. Wegen der Notwendigkeit, diese Umnutzung möglichst kurzfristig zu ermöglichen, soll das Bauleitplanverfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund hat der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden am 13.08.2008 die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 95 beschlossen und am 28.08.2008 ortsüblich bekanntgemacht. Gemäß den Aussagen des zurzeit gültigen Flächennutzungsplanes ist für den von der 4. Änderung betroffenen Bereich „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kirche“ festgesetzt. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 95 aus dem Jahre 1973 weist für das zur Änderung anstehende Areal ein „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - evangelische und katholische Kirche -“ aus; das alles in einem „WA (Allgemeines Wohngebiet)“ in offener Bauweise. Die GFZ beträgt 1,0 und die GRZ ist mit 0,4 festgesetzt. Zu Beginn des Jahres 2007 wurde für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, eine Änderung des Baugesetzbuches für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB eingeführt. Ein beschleunigtes Verfahren kann durchgeführt werden, wenn -eine Grundfläche von weniger als 20 000 Quadratmetern festgesetzt wird, -keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und -keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) vorliegen. Diese Bedingungen sind hier gegeben, da es um ein bereits bebautes Grundstück geht. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gilt u. a. Folgendes: Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 kann Die aufgrund der Bebauungsplanaufstellung verursachten Eingriffe gelten gemäß § 13 a (2) Nr.4 BauGB als im Sinne Die Erforderlichkeit eines naturschutzfachlichen Ausgleichs entfällt. Sollten sich im Laufe des Verfahrens die Vorraussetzungen ändern, so wird das Regelverfahren zur Anwendung kommen. Die Bebauungsplanänderung weicht von den Darstelllungen des zurzeit gültigen Flächennutzungsplans ab. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes wird durch die Bebauungsplanänderung jedoch nicht beeinträchtigt und die Erschließung des Wohngebietes bleibt unverändert erhalten. Gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB kann der von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichende Bebauungsplan aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Vielmehr ist der FNP im Wege der Berichtigung anzupassen. Dieses Verfahren soll hier angewendet werden.
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| 06.11.2008 |