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Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Benutzungs- und Entgeltordnung
für das Stadtarchiv

13.12.2000

01.01.2001

1. Nachtrag

03.08.2001

§ 6

01.01.2002

Aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2000 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das Stadtarchiv Hilden beschlossen:


§ 1 Rechtsform

Das Stadtarchiv Hilden ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hilden.


§ 2 Benutzerkreis

Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage die Einrichtungen des Stadtarchivs Hilden zu nutzen. Die Nutzung ist mit Ausnahme der besonders genannten entgeltpflichtigen Leistungen (§ 6) kostenfrei.

Die Nutzung richtet sich nach den Vorschriften über die Leihe im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Das Archivpersonal entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang der Nutzung des Archivguts auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes.


§ 3 Anmeldung

Jede Benutzerin/jeder Benutzer hat sich unter Nennung ihres/seines Namens anzumelden. Die Anmeldung erfolgt in den Büroräumen des Stadtarchivs, Am Holterhöfchen 34, 40724 Hilden. Die Öffnungszeiten sind in der Hausordnung geregelt.


§ 4 Hausordnung

Jede Benutzerin und jeder Benutzer des Stadtarchivs erkennt die vom Bürgermeister erlassene und in den Räumen des Stadtarchivs ausgehängte Hausordnung an.


§ 5 Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung des Stadtarchivs ausgeschlossen werden.


§ 6 Entgeltpflichtige Leistungen und Höhe der Entgelte

Die Benutzerinnen und Benutzer des Stadtarchivs müssen Benutzungsentgelte nach folgender Aufstellung entrichten:

1. für Fotokopien

1.1  aus Büchern und Druckschriften in der Größe DIN A 4 /Stück

0,10

1.2  aus Büchern und Druckschriften in der Größe DIN A 3/Stück

0,20

1.3  aus Akten

1.3.1  erste Kopie pro Akte in der Größe DIN A 4

3,00

1.3.2  jede weitere Kopie aus derselben Akte DIN A 4

0,75

1.3.3  erste Kopie pro Akte in der Größe DIN A 3

4,00

1.3.4  jede weitere Kopie aus derselben Akte DIN A 3

1,00

2. Readerprinterkopien von Mikrofilmen

2.1  erste Kopie pro Filmrolle in der Größe DIN A 4

3,00

2.2  jede weitere Kopie von derselben Filmrolle DIN A 4

0,75

2.3  erste Kopie pro Filmrolle in der Größe DIN A 3

4,00

2.4  jede weitere Kopie von derselben Filmrolle DIN A 3

1,00

3. Computerausdrucke

3.1  Ausdrucke aus bestehenden Dateien je Seite DIN A 4

1,50

3.2  Computerausdrucke aus bestehenden Dateien je Seite DIN A 3

2,50

4. Abzüge von Fotos (Reproduktionen)

4.1  in der Größe DIN A 5

4,00

4.2  in der Größe DIN A 4

4,00

4.3  in der Größe DIN A 3

8,00

4.4  in der Größe DIN A 2

16,00

5. Abdruck oder Reproduktion von im Stadtarchiv verwahrten Archivalien

pro Vorlage bzw. pro zur Verfügung gestellter Reproduktion

in der Größe DIN A 5 (siehe § 6, Ziff. 4)

4,00

in der Größe DIN A 4 (s. dazu auch Ziff. 4)

4,00

in der Größe DIN A 3

8,00

in der Größe DIN A 2

16,00

bei einer Auflagenhöhe bis 5.000 Stück einmalig zuzügl.

50,00

bei einer Auflagenhöhe bis 10.000 Stück einmalig zuzügl.

100,00

bei einer Auflagenhöhe über 10.000 einmalig Stück zuzügl.

200,00

Von jedem Druckerzeugnis, das in mehr als 10 Exemplaren hergestellt wird, sind dem Stadtarchiv zwei Belegexemplare kostenlos zur Verfügung zu stellen.

6. Versendung von Materialien

Neben den Entgelten gehen Auslagen für Porto (einschl. Kosten für Einschreiben und Eilsendungen), Verpackung, Transport, Wertsicherung, Telefax zu Lasten des Nutzers oder Auftraggebers. Eine Ver­pflichtung zum Auslagenersatz besteht auch dann, wenn die Leistung selbst entgeltfrei ist.
Bei Versendung von Materialien wird in Rechnung gestellt:

6.1  Versendung von Büchern und Kopien aus Akten und Zeitungen                     

2,50

6.2  Versendung von Plänen, Karten, Fotos etc.

5,00

7. Abschriften, Auskünfte und Beratungen durch das Archivpersonal

7.1  Für Abschriften aus Archivalien wird ein Entgelt nach dem Zeitaufwand erhoben.
Das Entgelt beträgt für jede angefangene halbe Stunde


12,00

7.2  Für schriftliche Auskünfte, die Nachforschungen in den Archivbeständen erfordern, ist für
jede angefangene halbe Stunde ein Entgelt in Höhe von
zu entrichten.


15,00

7.3  Für ausführliche mündliche Auskünfte und eingehende Beratungen durch das Archivpersonal, die über die Vorlage von Archivalien hinausgehen, die eigene Nachforschungen erforderlich machen und die über eine einfache Information hinausgehen, ist je angefangene halbe Stunde ein Entgelt in Höhe von
zu entrichten.

 


12,00

Benutzerinnen und Benutzer werden rechtzeitig, d. h. vor Erteilung der Auskunft bzw. Beratung, auf die Kostenpflicht aufmerksam gemacht.


§ 7 Entgeltbefreiungen und Entgeltermäßigungen

  1. Entgelte werden nicht erhoben, soweit gesetzliche Bestimmungen dies aus sachlichen oder persönlichen Gründen vorsehen (§§ 3 und 4 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in entsprechender Anwendung). Ebenso werden Entgelte nicht erhoben, wenn die in Anspruch genommenen Leistungen der Erforschung der Geschichte der Stadt Hilden dienen und deren Ergebnisse der Stadt Hilden einschl. der späteren Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt werden.

  2. Auf die Erhebung von Entgelten kann verzichtet werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs ausschließlich schulischen oder wissenschaftlichen Zecken dient und hiermit nur ein geringfügiger Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Nach den Tarifen 1 - 3 werden max. 5 Exemplare kostenlos abgegeben. Für jedes weitere Exemplar wird ein Rabatt in Höhe von 50 % gewährt.

Über einen Entgeltverzicht oder einen Preisnachlass bei den Tarifen 4 - 7 entscheidet das Archivpersonal nach pflichtgemäßem Ermessen.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

Hilden, 22.12.2000
Günter Scheib
Bürgermeister