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Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft getreten |
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Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden |
22.08.1993 |
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01.11.1993 |
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31.03.1995 |
§ 9 Abs. 2 |
04.04.1995 | |
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2. Nachtrag |
21.07.1997 |
§ 9 |
01.08.1997 |
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3. Nachtrag |
23.12.1999 |
§§ 4 Abs. 1, 5, 6, 8 Abs. 3, 9 |
01.01.2000 |
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4. Nachtrag |
03.08.2001 |
§ 9 |
01.01.2002 |
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5. Nachtrag |
11.12.2003 |
§ 5 Abs. 5, 7, 8; § 6; § 7 Abs.6; |
01.01.2004 |
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 07.07.1993 aufgrund des § 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) folgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Rechtsform
Die Stadtbücherei Hilden ist eine öffentliche Einrichtung.
§ 2 Benutzerkreis
Jeder ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei zu benutzen.
Die Benutzung der Einrichtungen der Stadtbücherei ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien ist ein gültiger Benutzerausweis erforderlich.
Die Leitung der Stadtbücherei kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
§ 3 Anmeldung
- Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses in Verbindung mit einer Meldebescheinigung an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. eines gesetzlichen Vertreters vorlegen. Juristische Personen melden sich durch von ihnen bevollmächtigte Personen an.
- Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
- Die Stadtbücherei ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - GV NW 1988 S 160) in der jeweils gültigen Fassung zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:
- Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten,
- Name,
- Geburtsdatum,
- Anschrift des Benutzers,
- bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten eines gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Benutzerausweis
- Jeder Benutzer erhält einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Der Verlust ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises ist ein Entgelt nach § 9 Nr. 6 zu entrichten.
- Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien ist der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen.
- Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund des § 11 von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden oder wenn die Stadtbücherei aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offen stehenden Forderungen der Stadtbücherei (ausstehende Versäumnisentgelte bzw. Leihfristüberschreitungen usw.).
§ 5 Ausleihe
- Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
- Der Benutzer kann ausgeliehene Medien für sich gegen Entgelt nach § 9 Nr.10 vormerken lassen; bestimmte Medien können nur in besonderen Ausnahmefällen für Benutzer vorgemerkt werden.
- Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden.
- Die Leihfrist kann vor Ablauf in der Stadtbücherei oder auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt; dabei sind die Nummern der ausgeliehenen Medien und die Nummer des Benutzerausweises anzugeben.
- Der Benutzer ist verpflichtet, die für die Ausleihe vorgesehenen Medien von einer Büchereikraft verbuchen zu lassen oder selbst zu verbuchen.
- Die Stadtbücherei ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
- Die Leihfrist endet mit dem Ende der Öffnungszeit des jeweiligen Tages. Nach Ende der Öffnungszeit über Fax oder E-Mail eingehende Verlängerungsanträge gelten als verspätet und werden erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet. Die fristbewahrende Rückgabe über den 24-Stunden-Rückgabebriefkasten kann nur am Vorabend des Rückgabetages erfolgen. Rückgaben nach Ende der Öffnungszeit der Stadtbücherei am Tag des Leihfristendes gelten als verspätet und werden erst am nächsten Öffnungstag verbucht.
- Schriftliche Anträge auf Verlängerung per Post, Fax oder E-Mail sowie online durchgeführte Vorgänge werden nicht rückbestätigt. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung.
§ 6 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken, Internet
- Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. Für diese Vermittlung ist ein Entgelt nach § 9 Nr. 11 zu entrichten. Darüber hinaus übernimmt der Benutzer Aufwendungen, die der Stadtbücherei als entleihender Institution in Rechnung gestellt werden.
- Informationen können auch über die Internet-Zugänge der Stadtbibliothek abgerufen werden. Die Stadtbücherei ist nicht verantwortlich für die Inhalte, Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über das Internet erhältlich sind. Die Inanspruchnahme der Internetrecherche unterliegt den Anweisungen des Bibliothekspersonals.
§ 7 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
- Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
- Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
- Der Benutzer darf ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er hat die Stadt von Forderungen Dritter freizustellen.
- Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Der Verlust ausgeliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
- Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Ersatz zu leisten. Als Ersatz gilt bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Die Rückgabe über den 24-Stunden-Rückgabe- Briefkasten erfolgt auf Risiko des Benutzers. Für unbefugte Entnahmen aus oder Beschädigungen im Briefkasten haftet der Benutzer.
- Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
- Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.
- Gibt der Benutzer ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurück, so ist die Stadtbücherei berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz zu verlangen.
§ 8 Einziehung, Versäumnisentgelt
- Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.
- Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen.
- Das Versäumnisentgelt und das Entgelt für den Botengang richten sich nach § 9 Nr. 7 und Nr. 8 und werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.
- Das Versäumnisentgelt ist auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer eine schriftliche Mahnung nicht erhalten hat.
§ 9 Höhe der Entgelte
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Euro |
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1. |
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr |
frei |
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Hildener Sozialhilfeempfänger |
frei |
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2. |
Jugendliche von 12 bis 17 Jahren (pro Jahr) |
6,50 |
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3. |
Erwachsene (pro Jahr) |
13,00 |
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4. |
Familien mit beliebig vielen Ausweisen für Personen eines gemeinsamen Haushalts |
22,00 |
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5. |
Tagesausweis einmalig |
2,50 |
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6. |
Ersatzausweis |
2,50 |
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8. |
Botengang (zusätzlich) |
10,00 |
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9. |
Ersatz des Verbuchungsträgers (Standard-Transponder) |
1,50 |
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10. |
Vorbestellung |
1,00 |
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11. |
Bestellung im auswärtigen Leihverkehr zzgl. einer evtl. Aufwandsentschädigung nach § 6 |
1,50 |
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12. |
Die Preise für weitere kostenpflichtige Leistungen werden per Aushang in den Räumen der Stadtbücherei bekannt gegeben. |
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§ 10 Hausordnung
Jeder Benutzer anerkennt die von der Stadtbücherei erlassene und in den Räumen der Stadtbücherei ausgehängte Hausordnung.
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.
In-Kraft-Treten
Die Benutzungsordnung tritt ab 01.01.1993 in Kraft.