Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

1. Allgemeines

1.1   Städtische Schulräume können auf Antrag zur außerschulischen Nutzung insbesondere für kulturelle, sportliche und politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird (§ 47 ASchO).
Ein Anspruch auf Überlassung der Räume besteht nicht. Für Veranstaltungen gewerblicher Art werden Schulräume nicht bereitgestellt.

1.2   Als Schulräume im Sinne dieser Benutzungsordnung sind folgende Räume anzusehen:

a)   Klassenräume,
b)   Fachunterrichtsräume,
c)   Pausenhallen,
d)   Aulen.

1.3   In der Regel ist die Überlassung von Schulräumen zu folgenden Zeiten ausgeschlossen:

a)   während der Schulferien,
b)   an Schulfeiertagen,
c)   an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,
d)   nach 22:00 Uhr.

1.4   Die außerschulische Benutzung von Schulräumen ist ausschließlich auf Grund eines schriftlichen Vertrages zulässig, indem das Verhältnis zwischen der Stadt Hilden und dem Benutzer geregelt wird. Bestandteil des Benutzungsvertrages ist diese Benutzungsordnung.

1.5   Anträge auf Benutzung von Schulräumen sind schriftlich beim Stadtdirektor der Stadt Hilden - Schulverwaltungsamt - einzureichen. Aus ihnen müssen sich die Benutzungsart, die Zeitdauer sowie die Anzahl der voraussichtlichen Teilnehmer ergeben.


2. Benutzungsentgelt

2.1   Für die Benutzung der Schulräume wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe des Benutzungsentgeltes richtet sich nach derjeweils gültigen Entgeltordnung.

2.2   Das Benutzungsentgelt ist innerhalb einer Woche nach Zahlungsaufforderung zu entrichten. Bei Dauernutzern werden die Zahlungstermine in dem Benutzungsvertrag festgesetzt.


3. Pflichten des Benutzers

3.1   Die überlassenen Räume dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck genutzt werden.
Die Überlassung an Dritte ist nur mit Zustimmung des Stadtdirektors gestattet.
Die Vorschriften der §§ 5 - 13 des Versammlungsgesetzes gelten entsprechend auch für nichtöffentliche Veranstaltungen in Schulräumen.

3.2   Die Benutzung der Schulräume muss so rechtzeitig beendet werden, dass die Teilnehmer mit Ablauf der vereinbarten Benutzungszeit das Schulgebäude verlassen haben.

3.3   Für die Benutzung der Aulen und Turnhallen gelten die Bestuhlungspläne.
Der Benutzer darf die Bestuhlung nicht eigenmächtig verändern. Die Bestuhlung ist jeweils mit dem diensthabenden Hausmeister abzusprechen. Der Veranstalter darf nicht mehr Besucher zulassen, als Sitzplätze nach dem Bestuhlungsplan vorhanden sind.

3.4   Der Veranstaltungsleiter hat sich rechtzeitig vor der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räume und der Einrichtungen zu überzeugen. Irgendwelche Schäden oder Mängel sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen.

3.5   Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungen der Schule sorgfältig zu behandeln sowie für Ruhe, Ordnung und ausreichende Beaufsichtigung zu sorgen.

3.6   Werden Schlüssel für Schulräume, Geräteräume oder -schränke überlassen, sind die Benutzer für die Dauer der Überlassung der Schlüssel für den ordnungsgemäßen Verschluss dieser Einrichtung verantwortlich.

3.7   Die Bedienung von besonderen technischen Einrichtungen ist ausschließlich Sache des Hausmeisters.

3.8   Beschädigungen in oder an den überlassenen Räumen und Einrichtungen sind unverzüglich dem Hausmeister anzuzeigen.


4. Anmeldepflichten und Sicherheitsvorschriften

4.1   Der Benutzer hat die sich aus der Art der Veranstaltung ergebenden Sicherheitsvorschriften (z. B. ordnungsbehördliche Vorschriften, Vorschriften für den Feuerschutz/Brandwache) zu beachten. Alle für die Veranstalter evtl. erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen (z. B. Schankerlaubnis, Gema) sind vom Benutzer rechtzeitig zu erwirken.

4.2   Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Benutzer auf Verlangen der Stadt Hilden vor der Veranstaltung nachweisen.


5. Hausrecht

Die von der Stadt Hilden beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Benutzer und gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Benutzers nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.


6. Bewirtschaftung und Rauchen

6.1   Der Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke sowie der Verzehr von Speisen und das Rauchen sind in den Schulräumen grundsätzlich nicht gestattet.

6.2   Der Ausschank und Genuss alkoholischer Getränke sowie der Verzehr von Speisen und das Rauchen kann in begründeten Einzelfällen genehmigt werden.

6.3   Im Vertrag ist die Nutzungsdauer und die Ausgabe von Speisen und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen zeitlich so zu begrenzen, dass eine nachfolgende Störung des Schulbetriebes ausgeschlossen ist.


7. Haftung

7.1   Die Stadt Hilden übergibt das Benutzungsobjekt in ordnungsgemäßem Zustand.
Die Übergabe/Übernahme erfolgt zwischen dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung und einem Beauftragten der Stadt Hilden (jeweils diensthabender Hausmeister).

7.2   Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Stadt Hilden dem Benutzer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7.3   Der Benutzer haftet auch ohne eigenes Verschulden in vollem Umfang für alle Schäden am Gebäude oder seinen Einrichtungen, die durch die Veranstaltung oder den Auf- und Abbau der von ihnen veranlassten Ausstattung entstehen.
Der Benutzer hat der Stadt Hilden das Benutzungsobjekt mit Ablauf der Benutzungszeit wieder in dem Zustand zu übergeben, in dem es sich bei Beginn der Benutzungszeit befand.
Erforderlichenfalls ist die Stadt Hilden berechtigt, das Benutzungsobjekt auf Kosten des Benutzers wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Bei Schäden kann die Stadt Hilden nach ihrer Wahl Schadensbeseitigung durch die Benutzer verlangen oder die zur Schadensbeseitigung notwendigen Arbeiten auf deren Kosten vornehmen lassen.

7.4   Für Schäden, die Personen oder Sachen während der Benutzungszeit in dem Gebäude erleiden, haftet die Stadt Hilden nur, wenn der Schaden von einem Verantwortlichen der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Schäden sind vom Benutzer unverzüglich nach Feststellung der Stadt Hilden zu melden, damit diese sie sofort in Augenschein nehmen kann. Für später gemeldete Schäden werden Entschädigungen nicht geleistet.

7.5   Der Benutzer verpflichtet sich, die Stadt Hilden von allen Ansprüchen dritter Personen wegen o. a. Schäden freizustellen, soweit sie sich nicht auf ein Verschulden der Stadt Hilden stützen.

7.6   Die Stadt Hilden kann verlangen, dass der Benutzer zur Abdeckung der durch diese Benutzungsordnung zu übernehmenden Verpflichtungen (Risiken) eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließt und diese eine Woche vor der Veranstaltung der Stadt Hilden nachweist.


8. Rücktritt

Die Stadt Hilden ist berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a)   außergewöhnliche Umstände es im öffentlichen Interesse erfordern,

b)   die Stadt Hilden die Räumlichkeiten wegen unvorhergesehener Umstände (höhere Gewalt) oder aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt,

c)   der Nachweis der erforderlichen Anmeldung und etwaiger Genehmigungen nach Ziff. 4 nicht vorgelegt wird,

d)   eine vereinbarte Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen wird (Ziffer 7.6),

e)   das festgesetzte Benutzungsentgelt nicht rechtzeitig entrichtet wird (Ziffer 2.2),

f)    Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch eine Veranstaltung befürchten lassen.


9. In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 1. Oktober 1975 außer Kraft.

Für die Benutzung von Schulsportstätten gelten weiterhin die "Allgemeinen Benutzungsbestimmungen für städtische Sporteinrichtungen".

Hilden, den 13. Januar 1988

Der Stadtdirektor
gez. Dr. Göbel