1. Wer kann per Briefwahl wählen? Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 BWO sowie wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr. 4. Wie wird brieflich gewählt? Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
2. Wann und wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Ausdruck der Stimmzettel erfolgen.
3. Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
Eingehende Unterrichtung erfolgt durch das Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Wahlberechtigte, der brieflich wählen will, mit den gesamten für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen erhält.
5. Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
Von größter Wichtigkeit ist es, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post gibt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereichs der Deutschen Post AG nicht frankiert zu werden, anders ist es natürlich, wenn er im Ausland zur Post gegeben wird.
6. Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn