1. Wer kann per Briefwahl wählen?
Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben, wenn er
- sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde, zu dem auch Urlaubsreisen gehören, außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
- seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,
- aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
2. Wann und wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für den Wahlberechtigten zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Briefwahlunterlagen können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18:00 Uhr beantragt werden. In den Fällen des § 25 Abs. 2 BWO sowie wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann noch bis zum Wahltage 15:00 Uhr.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Kreiswahlvorschläge und der Landeslisten und dem Ausdruck der Stimmzettel erfolgen.
3. Welche Unterlagen sind erforderlich?
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
- Einen Wahlschein, der von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten der Gemeindebehörde eigenhändig unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen sein muss. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt sein,
- einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises,
- einen amtlichen Wahlumschlag,
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag und
- ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund (siehe unter 6.) für den Wahlbrief entsteht.
4. Wie wird brieflich gewählt?
Eingehende Unterrichtung erfolgt durch das Merkblatt zur Briefwahl, das jeder Wahlberechtigte, der brieflich wählen will, mit den gesamten für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen erhält.
5. Wann müssen Wahlbriefe abgesandt werden?
Von größter Wichtigkeit ist es, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post gibt oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgibt. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag (Sonntag oder gesetzlicher Feiertag), bis 18:00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da um 18:00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief sollte daher bereits einige Tage vor dem Wahltag zur Post gegeben werden. Die Briefwahl kann aber auch sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen erfolgen und der Wahlbrief sofort danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift geschickt oder dort abgegeben werden. Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Der Wahlbrief braucht bei der Aufgabe zur Post innerhalb des Bereichs der Deutschen Post AG nicht frankiert zu werden, anders ist es natürlich, wenn er im Ausland zur Post gegeben wird.
6. Welche Wahlbriefe werden zurückgewiesen?
Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
- der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
- dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
- weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
- der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
- der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
- ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.