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Der Haupt- und Finanzausschuss ist nach der Gemeindeordnung (GO) ein sogenannter Pflichtausschuss, der durch die Zuweisung wesentlicher Zuständigkeiten  bereits in der Gemeindeordnung  selber gegenüber den anderen Ausschüssen hervorgehoben ist:

  • er hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO);
  • er bereitet die Haushaltssatzung  der Gemeinde vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht andere Ausschüsse hierfür zuständig sind (§ 59 Abs. 2 GO);
  • er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO);
  • er entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung (§ 61 GO);

Daneben hat der Rat mit der Zuständigkeitsordnung zahlreiche andere Aufgaben dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung übertragen:

1.  Die Entscheidung über den Erlass der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Forderungen der Stadt, soweit ein Betrag von 10.000 EUR überschritten wird,

2.  die Entscheidung über die Führung von Rechts­streitigkeiten und der Abschluss von gericht­lichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitwert von über 200.000 EUR ; Ver­gleichswert über 50.000 EUR,

3.  die Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufs-, Ankaufs- oder Wiederkaufsrechten bei Kaufpreisen von über 150.000 EUR,

4.  die Vermietung und Verpachtung sowie die An­mietung und Anpachtung von Grundstücken zu einem Jahresmiet- oder -pachtzins von über 50.000 EUR,

5.  die Zuständigkeit bei Auflösung eines Fachaus­schusses, falls der Rat nichts Gegenteiliges be­schließt,

6.  die Entscheidung über Unterlagen gem. § 10 GemHVO,

7.  die Entscheidung über freiwillige Zuschüsse außerhalb der vom Rat beschlossenen Richt­linien,

8.  die Behandlung von Anregungen und Be­schwerden nach § 24 GO gem. § 10 der Haupt­satzung der Stadt Hilden,

Vorsitzender (kraft Gesetz):

ordentliche Mitglieder:

 

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