Der Haupt- und Finanzausschuss ist nach der Gemeindeordnung (GO) ein sogenannter Pflichtausschuss, der durch die Zuweisung wesentlicher Zuständigkeiten bereits in der Gemeindeordnung selber gegenüber den anderen Ausschüssen hervorgehoben ist:
- er hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO);
- er bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht andere Ausschüsse hierfür zuständig sind (§ 59 Abs. 2 GO);
- er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 GO);
- er entscheidet im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung (§ 61 GO);
Daneben hat der Rat mit der Zuständigkeitsordnung zahlreiche andere Aufgaben dem Haupt- und Finanzausschuss zur Entscheidung übertragen:
1. Die Entscheidung über den Erlass der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Forderungen der Stadt, soweit ein Betrag von 10.000 EUR überschritten wird,
2. die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitwert von über 200.000 EUR ; Vergleichswert über 50.000 EUR,
3. die Entscheidung über die Ausübung von Vorkaufs-, Ankaufs- oder Wiederkaufsrechten bei Kaufpreisen von über 150.000 EUR,
4. die Vermietung und Verpachtung sowie die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken zu einem Jahresmiet- oder -pachtzins von über 50.000 EUR,
5. die Zuständigkeit bei Auflösung eines Fachausschusses, falls der Rat nichts Gegenteiliges beschließt,
6. die Entscheidung über Unterlagen gem. § 10 GemHVO,
7. die Entscheidung über freiwillige Zuschüsse außerhalb der vom Rat beschlossenen Richtlinien,
8. die Behandlung von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO gem. § 10 der Hauptsatzung der Stadt Hilden,
Vorsitzender (kraft Gesetz):
ordentliche Mitglieder: