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Der Stadtentwicklungsausschuss gehört zu den sogenannten freiwilligen Ausschüssen nach der Gemeindeordnung  (GO), die der Rat bilden kann, aber nicht muss.

Neben der generellen Aufgabe, die in seinen Fachbereich fallenden Aufgaben des Rates vorzuberaten, hat der Rat in seiner Zuständigkeitsordnung dem Ausschuss folgende Aufgaben zur abschließenden Entscheidung übertragen:

  1. die Beteiligung bei der Zulassung von Bauvor­haben, soweit sie für die städtebauliche, struktu­relle, ökologische und/oder nachbarschaftliche Entwicklung in der Stadt Hilden von besonderer Bedeutung sind,
  2. die künstlerische Gestaltung öffentlicher Ge­bäude, Anlagen und Plätze,
  3. im Erschließungs- und Anliegerbeitragsrecht über Fertigstellung und endgültige Herstellung der Anlagen, die Bildung von Abrechnungsge­bieten, Abrechnungsabschnitten und Er­schließungseinheiten sowie über die Abrechnungs- und Beitragserhebung im Wege der Kostenspal­tung,
  4. die Stellungnahme der Stadt bei deren Beteiligung als Träger öffentlicher Belange bei Bauleitplan­verfahren und anderen behördlichen Verfahren, in der Regional- und Landesplanung sowie bei über­örtlicher Verkehrsplanung, soweit besondere Aus­wirkungen für die Stadt zu befürchten sind,
  5. die Entscheidung über private Anträge zur Ein­leitung von Bauleitplanverfahren,
  6. verkehrsplanende Maßnahmen von besonderer Bedeutung,
  7. die Anlegung von Parkplätzen, Fußgängerzonen und Radwegen,
  8. Bauentwürfe für Stadtstraßen im Rahmen der rechtskräftig festgesetzten Pläne gem. Baugesetz­buch
  9. verfahrenseinleitende und begleitende Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme der Abhandlung der Anregungen und Bedenken, des Satzungsbeschlusses bzw. des Feststellungs­beschlusses FNP,
  10. die Wahrung landschaftspflegerischer Belange, soweit sie für die strukturelle und/oder ökologische Entwicklung der Stadt Hilden von besonderer Be­deutung sind, soweit nicht der Aufgabenbereich anderer Träger berührt wird.
  11. städtische Neubaumaßnahmen (Hochbau), für die Unterlagen gem. § 10 GemHVO erstellt werden müssen.


 

Die Mitglieder:

Vorsitzender:

ordentliche Mitglieder:

sachkundige Bürger

 

beratende Mitglieder:

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