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Die Bildung des Wahlausschuss ist nach § 2 des Kommunalwahlgesetzes zwingend vorgeschriebn. Seine Zusammensetzung wie auch seine Aufgaben und Befugnisse sind abschließend im Kommunalwahlgesetz geregelt. 

 

Die Mitglieder:

Vorsitzender:

ordentliche Mitglieder

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