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Die Bildung des Wahlprüfungsausschusses beruht auf § 40 Kommunalwahlgesetz. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse des Rates über etwaige Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl vorzubereiten. Die endgültige Beschlussfassung hierüber erfolgt durch die neu gewählte Vertretung (Rat).

 

Die Mitglieder:

Vorsitzender:

ordentliche Mitglieder:

beratende Mitglieder

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