Veranlassung und gesetzliche Grundlage
Umweltschutz wird immer wichtiger - gerade vor der eigenen Haustüre. Aber: Wissen Sie, ob Ihr privater Schmutzwasserkanal wirklich dicht ist oder ob evtl. Schmutzwasser austritt und so Boden und Grundwasser verunreinigt? Bei hohen Grundwasserständen können zudem große Wassermengen in die Kanalisation gelangen und zu Überlastungen / Betriebsstörungen führen. Wissen Sie, ob Ihr privater Schmutzwasserkanal ordnungsgemäß und dauerhaft funktionsfähig ist?
Viele Grundstückseigentümer wissen dies nicht; denn es gilt oft der Grundsatz „aus den Augen, aus dem Sinn“.
Die Schmutzwasserkanäle liegen unter der Erde, evtl. vorhandene Schäden sind nicht sichtbar.
Um unser Grundwasser und somit unser Trinkwasser zu schützen, aber auch um die gesetzlichen Anforderungen zum Errichten, Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen zu erfüllen, müssen Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dazu gehört auch, dass sie dicht sind.
Bis Ende des Jahres 2011 war die Dichtheitsprüfung im §61a des Landeswassergesetzes geregelt. Nach intensiven Diskussionen hat die Landesregierung im Dezember 2011 angekündigt, dass die gesetzliche Regelung zur Dichtheitsprüfung überarbeitet werden soll. Daraufhin hat der Rat der Stadt Hilden am 14.12.2011 beschlossen, dass die Anwendung der Satzung vom 26.05.2010 (Verkürzte Fristen in der Wasserschutzzone) bis zur Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen ausgesetzt wird.
Im Februar 2013 hat der nordrhein-westfälische Landtag ein geändertes Landeswassergesetz (LWG) beschlossen. Dabei wurde der §61a, in dem bisher die Dichtheitsprüfung geregelt war, aufgehoben. Ersetzt wird §61a LWG unter anderem durch eine geänderte Formulierung des §61 und durch eine neue Rechtsverordnung, die momentan erarbeitet wird. Gleichzeitig wird der Begriff „Dichtheitsprüfung“ durch die Formulierung „Funktionsprüfung“ ersetzt. Nach der neuen Regelung soll die Pflicht zur Funktionsprüfung in Wasserschutzgebieten bestehen bleiben. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen die Kommunen ermächtigt werden, eigene Regelungen zu treffen.
Verlässliche Aussagen über die Details der neuen Regelung können aber erst getroffen werden, wenn die Rechtsverordnung vorliegt. Sobald dies geschehen ist, werden die Hildener Bürger vom Tiefbau- und Grünflächenamt informiert. Die satzungsrechtlichen Regelungen der Stadt Hilden werden dann entsprechend angepasst.
Voraussichtliche Fristen für die Durchführung der Funktionsprüfung
Nach der neuen Rechtsverordnung zur Funktionsprüfung sollen für Wohngebäude in Wasserschutzgebieten folgende Fristen gelten:
- 31.12.2015 für Leitungen, die vor 1965 verlegt wurden
- 31.12.2020 für Leitungen, die nach 1965 verlegt wurden
Für Abwasserleitungen, in denen industrielles und gewerbliches Abwasser abgeleitet wird, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sollen folgende Fristen gelten:
- 31.12.2015 für Leitungen im Wasserschutzgebiet, die vor 1990 verlegt wurden
- 31.12.2020 für alle Leitungen (innerhalb und außerhalb eines Wasserschutzgebiets), die nach 1990 verlegt wurden
Eine Karte mit den voraussichtlichen Prüffristen im Wasserschutzgebiet ist hier hinterlegt.
Was muss geprüft werden?
Unzugänglich verlegte Abwasserleitungen sind sämtliche privaten Misch- und Schmutzwasserleitungen auf privaten Grundstücken. Darüber hinaus jedoch auch die Grundstücksanschlussleitung, also das Teilstück von der öffentlichen Kanalisation bis zur Grundstücksgrenze, meistens im Straßenbereich. Die gesamten Grundstücksentwässerungsleitungen, einschl. Grundstücksanschlussleitung sind Eigentum des Grundstückseigentümers und liegen deshalb auch im Verantwortungsbereich eines jeden Grundstückseigentümers.
Von der Pflicht zur Funktionsprüfung sind auch Kleinkläranlagen und ausfahrbare Gruben einschließlich deren Zuleitungen betroffen.
Wie muss geprüft werden?
Die privaten Abwasserleitungen werden nach vorheriger Reinigung von einer Revisionsöffnung oder einem Schacht oder auch vom städt. Kanal aus mit Spezialkameras befahren (optische Inspektion). Vorher ist durch einen Leitungsbestandsplan der ungefähre Verlauf der Leitungen zu dokumentieren. Der Leitungszustand und die Schäden werden in einem Video dokumentiert und ausgewertet. Der Leitungsverlauf muss, falls erforderlich, im Plan angepasst werden. Aufgrund der Auswertung entscheidet sich, wie weiter verfahren wird. Wenn keine sichtbaren Schäden erkennbar sind, kann die Dichtheit bzw. Funktionsfähigkeit auch auf Grundlage der optischen Inspektion bescheinigt werden. Wenn bei der optischen Inspektion Zweifel hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustands auftreten, muss eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft durchgeführt werden.
Die ausführende Firma fertigt über die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit ein Protokoll ( [PDF: 17 KB] ) an.
Die Prüfung der meist unzugänglich verlegten Leitungen ist kompliziert. Sie ist von anerkannten Sachkundigen durchzuführen. Die Sachkunde ist der Stadt Hilden nachzuweisen. Die Suche nach Sachkundigen kann über die Datenbank des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (externer Link: http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/) erfolgen.
Was tun, wenn der Hausanschluss undicht ist?
Wenn Schäden festgestellt werden oder Funktionsfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, ist eine Sanierung notwendig. Hierbei kann nur ein Fachmann, beispielsweise der Sachkundige oder ein zertifizierter Kanalsanierungsberater, helfen. Dann sind weitere Schritte erforderlich:
- Beurteilung der Schäden und Entscheidung über das Sanierungsverfahren unter wirtschaftlichen und technischen Aspekten
- Ist ein Revisionsschacht überhaupt vorhanden, muss eventuell ein neuer Schacht eingebaut werden?
- Für die Sanierung sollten mehrere Angebote eingeholt und verglichen werden
- Möglicherweise übernimmt die Gebäudeversicherung Kosten der Sanierung. Sprechen Sie Ihren Versicherer frühzeitig an!
- Vor der Auftragserteilung das Gespräch mit den Mitarbeitern des städt. Tiefbau- und Grünflächenamtes suchen.
- Vor Durchführung der Arbeiten muss ein Sanierungsantrag ( Sanierungsantrag [PDF: 18 KB] ) gestellt werden, wenn diese bis an den öffentlichen Kanal heranreicht. Die Auflagen aus der Genehmigung müssen beachtet werden.
- Muss der Anschlusskanal im Straßenbereich in offener Bauweise erneuert werden, werden diese Arbeiten von der Stadt auf Kosten des Grundstückseigentümers veranlasst.
- Alle anderen unterirdischen Sanierungsarbeiten beauftragt der Grundstückseigentümer selbst.
- Überwachung und Abnahme der Sanierungsarbeiten möglichst durch einen Sachkundigen.
- Abschließende Prüfung und Bescheinigung der Funktionsfähigkeit zwingend durch einen Sachkundigen.
Wenn Grundleitungen unter dem Kellerboden undicht sind, ist eine Sanierung sehr schwierig und aufwändig. Meist ist es sicherer und kostengünstiger, die alte Leitung außer Betrieb zu nehmen und neue Leitungen unter der Kellerdecke bzw. an den Kellerwänden zu verlegen.
Beschreibungen der verschiedenen Sanierungsverfahren finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Thema:
- Film zur Funktionsprüfung
- Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (externer Link http://www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm)
Haben Sie noch Fragen?
Wir beraten und informieren Sie gerne. Rufen Sie an, mailen oder schreiben Sie.
Tiefbau- und Grünflächenamt
SG Stadtentwässerung: Planung, Neubau, Sanierung, Grundstücksentwässerung, Dichtigkeitsprüfung
Telefon: 02103 72-469
Fax: 02103 72-603
Dieter.Drieschner@hilden.de
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