Die Stadtkasse und die Buchhaltung der Stadt Hilden sind das ausführende Organ innerhalb des Finanzdezernat. Hier bündelt sich der gesamte Zahlungsverkehr der Stadtverwaltung Hilden. Sollten Sie also in irgendeiner Form Geld erhalten oder an die Stadt Hilden zahlen müssen, kommen Sie indirekt in Kontakt mit der Stadtkasse und der Buchhaltung.
In der Regel werden Sie hiervon allerdings nichts bemerken. Direkten Kontakt kriegen Sie eventuell erst dann, wenn Sie eine Forderung in bar zahlen wollen oder diese nicht rechtzeitig beglichen haben.
Sie müssen eine Forderung begleichen, sind sich aber nicht sicher, ob das Geld auch tatsächlich angekommen ist.
Selbstverständlich sind die Mitarbeiter/-innen der Buchhaltung gerne bereit, Ihnen während der Dienstzeiten hierüber Auskunft zu geben.
Haben Sie aber bitte Verständnis, daß die Mitarbeiter/-innen sich an die geltenden Steuergeheimis- und Datenschutzgesetze halten müssen. Deshalb ist es notwendig, daß Sie bei einem Auskunftsersuchen nachweisen können, daß Sie auch hierzu berechtigt sind.
In der Regel reicht es, wenn Sie das angegebene Kassenzeichen mitteilen. Darüber hinaus ist ein schriftliches Auskunftsersuchen notwendig. Dies wird Ihnen im einzelnen, von den Mitarbeiter/-innen mitgeteilt.
Mündliche Auskünfte können ebenfalls an Bevollmächtigte weiter gegeben werden, wenn dazu eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
Sie erwarten eine Zahlung von der Stadt Hilden - wie funktioniert das und wie lange muss ich warten ?
Auszahlungen an Sie werden immer von dem jeweiligen Fachämtern angewiesen. Dafür wird der Buchhaltung von dem zuständigem Fachamt ein Zahlungsauftrag (In der Behördensprache Auszahlungsanordnung genannt) geschickt. Hierdurch wird die Buchhaltung veranlasst den Betrag auf Ihr Konto anzuweisen. Dieser Weg ist gesetzlich vorgeschrieben und hat leider auch zur Folge, daß ein zeitlicher Verzug eintritt. In der Regel beträgt dieser 1 bis 2 Tage.
Bitte bedenken Sie ebenfalls, dass es je nach Kreditinstitut etwas länger dauern kann, bis das Geld Ihrem Girokonto gut geschrieben ist.
Bei Rückfragen wenden Sie sich also bitte zuerst an den Sachbearbeiter, bei dem Sie die Zahlung beantragt haben. Falls dies erfolglos sein sollte, versuchen wir Ihnen weiterzuhelfen.
Erwarten Sie dagegen eine Rücküberweisung / Erstattung wegen zuvielgezahlter Beträge, so überweist die Buchhaltung diese ohne Umwege an Sie in eigener Zuständigkeit, sofern ihr die entsprechende Bankverbindung bekannt ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen. Wenn nicht, dann teilen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung mit.
Sie haben vergessen eine Forderung zu begleichen und haben jetzt eine Mahnung erhalten.
Sollten Sie es versäumt haben, eine städtische Forderung zu begleichen, werden Sie automatisiert auf die offene fällige Forderung hingewiesen.
Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung - z.B. Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Krankentransportgebühren etc. -, werden von Ihnen zusätzliche Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben. Sofern dann immer noch nicht gezahlt wurde, werden die fälligen Forderungen mit Mitteln der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Auch die Vollstreckung verursacht zusätzliche Kosten!
Sollten Sie privatrechtliche Forderungen - z. B. Miete, Verkaufserlöse etc. - zu bezahlen haben, erhalten Sie eine Erinnerung, ohne dass Gebühren und Säumniszuschläge erhoben werden. Falls auch dann noch keine Zahlung erfolgt, wird Klage erhoben oder ein Mahnbescheid beantragt. Dieses Verfahren ist für Sie mit Kosten verbunden und es werden zusätzlich Verzugszinsen geltend gemacht.
Wurde Ihnen eine Mahnung zugeschickt, obwohl Sie gezahlt haben, überprüfen Sie bitte erst die Angaben im Verwendungszweck Ihrer Überweisung. Die Stadtkasse benötigt immer eine Kassenzeichen oder andere Überweisungstexte, die Ihnen mitgeteilt wurden. Fehlt eine dieser Angaben, so ist eine korrekte Buchung nicht immer möglich. Bitte beachten Sie auch, ob Ihnen aufgrund eines Bank- oder Überweisungsfehlers der Überweisungsbetrag wieder gutgeschrieben wurde.
Es kann auch sein, dass sich Ihre Überweisung und die Mahnung überschnitten haben. Das Datum, bis zu dem Zahlungseingänge berücksichtigt wurden, ist in der Mahnung angegeben. Da bei der Mahnung bereits eine gesetzliche Schonfrist vergangen ist, sind eventuell Säumniszuschläge zu bezahlen.
Sollte es Ihnen schon einmal passiert sein, daß Sie eine Zahlung "verschwitzt" haben, können wir Ihnen eine bequeme Lösung für dieses Problem anbieten. Im Falle von wiederkehrenden Zahlungen an die Stadt Hilden bietet es sich an, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
Hierbei erteilen Sie der Stadtkasse die Erlaubnis automatisch zu dem betreffenden Datum den genauen Betrag von Ihrem Konto abzubuchen. Dadurch ersparen Sie sich eine Überweisung und das ständige Nachhalten von Zahlungsterminen.
Hierbei riskieren Sie nichts, da Sie diese Ermächtigung jederzeit widerrufen können. Selbst bei Abbuchungen, die Ihrer Meinung nach zu unrecht passiert sind, verlieren Sie kein Geld. Eine Mitteilung an Ihre Bank, Sparkasse, etc. reicht und das Geld wird Ihrem Konto wieder gut geschrieben. Hierzu benötigen Sie noch nicht einmal eine Begründung oder Nachweise.
Laden Sie sich das nachfolgende Dokument herunter und füllen es aus. Schicken Sie dann das ausgedruckte Formular unterschrieben an uns zurück.
Einzugsermächtigung der Stadtkasse Hilden (PDF, 140 kB)
Noch ein kurzer Hinweis zu der Höhe von Mahn-/Säumnisgebühren an dieser Stelle:
Mahngebühren
Rechtsgrundlage ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 2 Kostenordnung (KostO NRW) zum VwVG NRW.
Bis 50,00 EUR einschließlich beträgt die Mahngebühr 6,00 EUR, von dem Mehrbetrag 1 v. H., jedoch höchstens 52,00 EUR, wenn neben den Mahngebühren auch Säumniszuschläge gemäß § 240 Abgabenordnung (AO 1977) oder § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) erhoben werden; die Gebühr ist auf den vollen Euro-Betrag abzurunden.
Säumniszuschläge
Rechtsgrundlagen sind
- § 240 Abgabenordnung (AO 1977) oder
- § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Buchst. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 240 AO 1977 oder
- § 18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.
Hier erfahren Sie die Bankverbindungen der Stadtverwaltung Hilden.
Amt für Finanzservice
SG Zentrale Buchhaltung
Telefon: 02103 / 72-209
Fax: 02103 / 72-604
buchhaltung@hilden.de
www.hilden.de
Raum: 261
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