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Dienstanweisung zur Vorbeugung von Korruption
(Verhaltensregeln)


1. Allgemeine Grundsätze

Für die korrekte und unparteiische Aufgabenerfüllung sind Belohnungen und Geschenke nicht erfor-derlich.

Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind durch ihre Vorbildfunktion besonders verpflichtet, Korruptionshandlungen zu bekämpfen.

Persönliche und dienstliche Interessen sind strikt voneinander zu trennen.

Weder Vorteilsannahme noch Bestechlichkeit verdient Solidarität und Kollegialität. Der Versuch einer Korruptionshandlung darf nicht vertuscht werden.

Schon dem Versuch einer Korruption werden wirksame Signale der Unbestechlichkeit entgegen ge-setzt.


2.  Verhaltensregeln

Nach geltendem Recht dürfen Beschäftigte der Stadtverwaltung Hilden Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt bzw. ihrer Tätigkeit nur mit vorheriger Zustimmung ihres/ihrer Vorgesetzten an-nehmen. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu straf-, beamten- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Die Möglichkeit der Annahme von Belohnungen und Geschenken im Einzelfall zustimmen zu können, soll allen Beschäftigten Handlungssicherheit geben.

Die Beschäftigten der Stadtverwaltung Hilden dürfen ferner an externen, kostenlosen Schulungs- und Fortbildungsangeboten Dritter nur unter der Maßgabe teilnehmen, dass auf die Gewährung von Unter-kunft verzichtet wird oder die Kosten dem Anbieter/der Anbieterin erstattet werden.

Jährlich sind in der Vorweihnachtszeit alle potentiellen Schenker von Weihnachtspräsenten anzu-schreiben und darauf hinzuweisen, dass von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Geschenke angenommen werden dürfen. Zu diesem Zweck sind Anschriften der Schenker dem Team Bürgermeis-terbüro mitzuteilen, das dann zentral die Briefe versendet. Der Musterbrief ist dieser Dienstanweisung als Anlage beigefügt.

Mit diesem Ziel und der Grundvoraussetzung, dass die Annahme von Geld unzulässig ist, verfüge ich:
 
Die Annahme von Geschenken bzw. Vergünstigungen ist nur in folgenden Fällen ohne die vorherige Zustimmung des/der Vorgesetzten zulässig:

  • geringwertige Aufmerksamkeiten, deren Annahme dem Höflichkeitsgebot entspricht (z. B. Massenwerbeartikel wie Kalender - einfache Ausführung, Kugelschreiber - einfache Ausführung -, Schreibblocks, Haftnotizen); eine Wertgrenze wird hier ganz bewusst nicht festgesetzt, da dies ein unpraktikables Abgrenzungskriterium ist
  • übliche und angemessene Bewirtung im Rahmen eines dienstlichen Geschäftes oder dienstlich bedingter gesellschaftlicher Verpflichtungen ( z.B. offizielle Empfänge, Dienstbesprechungen mit Dritten, Einführung oder Verabschiedung von Kolleginnen/Kollegen, Betriebsbesichtigungen etc.)
  • Vorteile, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.B. Mitnahme im Auto eines Außenstehenden zu einem Termin)

Dienstliche Entscheidungen dürfen in keinem Fall durch die Annahme von solchen Geschenken oder Vergünstigungen beeinflusst werden.

Bei Zweifeln über die Berechtigung der Annahme von Geschenken/Vergünstigungen ist der/die Vorgesetzte sofort um eine Entscheidung zu bitten.

Auch bei dem bloßen Angebot von Geschenken/Vergünstigungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit muss der/die Vorgesetzte unaufgefordert und unverzüglich unterrichtet werden.


Günter Scheib