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Satzung |
Datum |
Änderung |
In Kraft getreten |
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Benutzungsordnung für die Artothek der Stadt Hilden |
16.04.1984 |
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01.05.1984 |
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1. Nachtrag |
01.12.1986 |
§ 3 Abs. 3 |
16.12.1986 |
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2. Nachtrag |
30.10.1996 |
§ 1 Abs. 3 |
15.11.1996 |
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3. Nachtrag |
17.06.1998 |
§§ 1(1), 1(4),1(5), 2(1) u. 9 |
01.07.1998 |
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4. Nachtrag |
22.12.1998 |
§2 (1) |
01.01.1999 |
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5. Nachtrag |
24.06.1999 |
§§ 1(3), 4(1), 6(1) |
01.07.1999 |
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6. Nachtrag |
03.08.2001 |
§§ 4, 6 |
01.01.2002 |
§ 1
(1) Die Artothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hilden. Sie wird als Artothek für erwachsenes Publikum und als Kinderartothek betrieben.
(2) Die Benutzung richtet sich nach den Vorschriften über die Leihe im Bürgerlichen Gesetzbuch.
(3) Die Kunstwerke (Objekte) werden von der Stadt angekauft, aus der städt. Kunstsammlung entnommen und der Artothek zur Verfügung gestellt.
Die Artothek wird durch Leihgaben Hildener Kunstschaffender, die auf zwei Jahre begrenzt und verkäuflich sind, erweitert. Die Abwicklung des Ankaufs geschieht direkt zwischen den Leihgebern und den Kaufinteressenten.
(4) Die Stadt Hilden überträgt dem Verein Hildener Künstler e.V. die Verwaltung und die Ausleihe der Artothek für erwachsenes Publikum. Die Verwaltung und der Ausleihbetrieb der Kinderartothek wird von der Stadt Hilden, Wilhelm-Fabry-Museum, durchgeführt.
(5) Die Artothek für erwachsenes Publikum wird jeweils donnerstags (außer an gesetzlichen Feiertagen) von 17.00 bis 20.00 Uhr geöffnet. Die Kinderartothek ist jeweils donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Während der Schulferien in NRW bleibt die Artothek für erwachsenes Publikum geschlossen, die Kinderartothek bleibt geöffnet.
§ 2
(1) Volljährige Personen, deren Wohnsitz in Hilden oder im übrigen Kreisgebiet Mettmann liegt, können die Artothek und die Kinderartothek benutzen. Minderjährige aus dem Kreisgebiet können die Kinderartothek mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter benutzen.
(2) Mit der Anmeldung erkennt der Benutzer die Benutzungsordnung an.
(3) Objekte aus der Artothek werden nur gegen persönliche Vorlage des Personalausweises ausgehändigt.
§ 3
(1) Die Leihfrist beträgt 3 Monate. Sie kann frühestens eine Woche vor Ablauf auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Auf Verlangen ist dabei das Kunstwerk vorzuweisen. Eine Leihfristverlängerung kann grundsätzlich nur einmal gewährt werden.
(2) Ausgeliehene Kunstwerke können vorgemerkt werden. Sofern eine Vormerkung für ein Kunstwerk vorliegt, kann die Leihfrist für dieses Kunstwerk nicht verlängert werden.
(3) Die Ausleihe von mehr als zwei Kunstwerken ist nicht möglich mit Ausnahme von Bilderserien.
§ 4
(1) Die Kunstwerke sind durch die Stadt Hilden versichert. Die Ausleihe ist nur möglich, wenn der Benutzer für den Versicherungsschutz ein anteilmäßiges Entgelt in Höhe von 2,50 € entrichtet.
(2) Die Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schäden, für die die Versicherung nicht eintritt, gehen zu Lasten des Benutzers. Die Versicherung setzt voraus, dass der Benutzer die im Umgang mit Kunstobjekten erforderliche Sorgfalt und die in der Benutzungsordnung genannten Auflagen beachtet.
§ 5
(1) Die ausgeliehenen Kunstwerke, Rahmen und sonstiges Zubehör sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschädigung, Zerstörung und Verlust zu bewahren.
(2) Die ausgeliehenen Kunstwerke dürfen nur in der Wohnung des Benutzers aufbewahrt werden, die auf dem Leihschein als Anschrift angegeben ist. Die ausgeliehenen Kunstwerke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die ausgeliehenen Kunstwerke müssen in der Verpackung zurückgegeben werden, in der sie dem Benutzer übergeben worden sind.
§ 6
(1) Für Kunstwerke, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, wird auch ohne besondere Mahnung ein Versäumnisentgelt erhoben. Es beträgt je Kunstwerk für die erste angefangene Woche 0,75 €, für die zweite angefangene Woche 1,50 € und für die dritte und jede weitere angefangene Woche 3,00 €.
(2) Bleibt eine Mahnung auf Rückgabe erfolglos, so kann das entliehene Kunstwerk auf Kosten des Benutzers bei diesem durch Boten abgeholt werden.
§ 7
Veränderungen, Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste der ausgeliehenen Objekte sowie der Rahmen und des sonstigen Zubehörs einschließlich der Verpackung hat der Benutzer unverzüglich der Artothek anzuzeigen. Für diese Fälle gilt § 4.
§ 8
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder teilweise von der Benutzung der Artothek ausgeschlossen werden.
§ 9
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.05.1984 in Kraft.