Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind (weil sie auf Grund ihrer Größe bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben) haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine/n sachkundige/n Bürger/in zu benennen. Diese Person muss vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt werden und wirkt dort mit beratender Stimme mit. Die Gemeindeordnung bestimmt, dass ausser in den Haupt- und Finanz- sowie dem Rechnungsprüfungsausschuss neben Ratsmitgliedern auch sogenannte sachkundige Bürger zu Ausschussmitgliedern bestellt werden können. Dies gibt die Möglichkeit, die Erfahrung und den Sachverstand solcher Bürger zu nutzen, die nicht Ratsmitglied sind oder es nicht werden wollen, zu nutzen. Männer und Frauen aller Bevölkerungsschichten, Berufszweige und Parteien können dadurch in der gemeindlichen Selbstverwaltung tätig werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Personen das passive Wahlrecht besitzen und keine Gründe bestehen, die einer Ratszugehörigkeit entgegenstünden. In der Ausschussarbeit sind Ratsmitglieder und sachkundige Bürger gleichberechtigt, insbesondere haben sie volles Stimmrecht. während sachkundige Bürger das passive Wahlrecht zum Rat der Stadt besitzen müssen, genügt es für die Wahl zum sachkundigen Einwohner, dass der betreffende in der Gemeinde wohnt und volljährig ist, d.h. es können auch solche Personen zu Mitgliedern eines Ausschusses gewählt werden, die nicht die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Als Ausschussmitglieder haben sachkundige Einwohner das Recht, an allen Beratungendes Ausschusses, sei es in nichtöffentlicher oder öffentlicher Sitzung, teilzunehmen.Sie haben jedoch im Gegensatz zu sachkundigen Bürgern kein Stimmrecht. Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestalteteGrundstücke entstehen (§ 45 BauGB)