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Satzung

Datum

Veränderungen

in Kraft getreten

Festsetzung der Wochenmärkte in Hilden

21.06.1991

 

30.06.1991

1. Änderung

18.10.1991

Ziffer 1 c), d)

01.11.1991

2. Änderung

14.07.1992

Ziffer 1 c )

01.08.1992

3. Änderung

28.10.1993

Ziffer 1 a), 3

29.10.1993

4. Änderung

08.07.1997

Ziffer 1 a

10.07.1997

Gemäß § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.01.1987 (BGBl. I S. 425) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach § 67 Abs.2 der Gewerbeordnung vom 06.05.1977 (GVNW S. 241) wird hiermit Folgendes festgesetzt:

  1. Wochenmärkte werden auf den nachfolgenden Flächen und zu den dort angegebenen Zeiten und Öffnungszeiten abgehalten:

    a)   Hauptmarkt: Wöchentlich mittwochs in der Zeit von 7:00 Uhr - 13:00 Uhr und samstags in der Zeit von 7:00 Uhr - 13:30 Uhr.
    Der Hauptmarkt findet auf dem als Marktfläche ausgewiesenen Teil des Nove-Mesto-Platzes statt.

    b)   Südmarkt: Wöchentlich donnerstags von 7:00 Uhr - 13:00 Uhr auf der östlichen Fahrbahn der St. Konrad-Allee, begrenzt durch die Einmündung der Kunibertstraße im Süden und der Dagobertstraße im Norden.

    c)   Nordmarkt: Wöchentlich freitags von 11:00 Uhr - 18:30 Uhr auf der befestigten Fläche des Regenrückhaltebeckens zwischen Beethovenstraße und Lortzingstraße (abgegrenzter Teilparkplatz).

  2. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf den Markttag, so wird der Markt am vorhergehenden Wochentag am angegebenen Platz, ggf. unter geänderter Öffnungszeit bei rechtzeitiger Bekanntgabe in der örtlichen Presse, abgehalten.

    Ist auch dieser Tag ein Feiertag, so fällt der Markt grundsätzlich aus. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden rechtzeitig in der örtlichen Presse bekannt gegeben.

  3. Sofern an einzelnen Markttagen die Marktfläche für den Hauptmarkt durch die Abhaltung von Volksfesten und einzelnen Sonderveranstaltungen für Marktzwecke nicht oder im Wesentlichen nicht zur Verfügung steht, dann findet der Hauptmarkt insgesamt zu den festgesetzten Zeiten und Öffnungszeiten in der innerstädt. Fußgängerzone statt, und zwar in folgenden Bereichen:

    -   auf der nördlichen Seite der Mittelstraße, begrenzt auf den Bereich östliche Seite des Bürgerhauses bis Einmündung Bismarckstraße, südlich durch eine Linie an den Baumscheiben verlaufend;

    -   auf der östlichen Seite der Bismarckstraße von der Straßenlaterne westlich des Sparkassenvorplatzes bis zur Einmündung Mittelstraße;

    -   auf der westlichen Seite der Bismarckstraße von der Straßenlaterne vor dem Gebäude Bismarckstraße 1 - 3 bis zur Einmündung Mittelstraße;

    -   auf der nördlichen Seite der Mittelstraße vor dem Gebäude der Stadtbücherei (heute Ittergalerie) von der Einmündung    Bismarckstraße bis zum Eingangsbereich des Gebäudes Mittelstraße 52, südlich begrenzt durch eine Linie an den Baumscheiben verlaufend;

    -   auf dem Alten Markt, begrenzt durch die Treppe zur Mittelstraße, die Polleranlage zur evangelischen Kirche, die Baumreihe auf der nördlichen Marktseite und die Grenzmarkierungen für Gaststättenrechtliche Sondernutzungen in zwei Teilbereichen des Alten Marktes im nordöstlichen und östlichen Teil;

    -   auf der nördlichen Seite der Mittelstraße angrenzend an den Bereich des Alten Marktes vor der Treppe zur Mittelstraße bis zur evangelischen Kirche, südlich begrenzt durch eine Linie an den Baumscheiben verlaufend;

    -   auf der nördlichen Seite der Mittelstraße von der evangelischen Kirche bis zum Haus Mittelstraße 68, begrenzt durch das Gebäude der evangelischen Kirche einerseits und den vor dem Gebäude Mittelstraße 68 stehenden Straßenbaum andererseits, südlich begrenzt durch eine Linie an den Baumscheiben verlaufend.

    Auf eine solche Marktverlegung wird die Bevölkerung rechtzeitig durch die örtliche Presse aufmerksam gemacht.

  4. Gegenstand der Wochenmärkte sind die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung und die in der Verordnung über die Erweiterung des Warensortiments auf den Wochenmärkten in Hilden vom 05.12.1979 in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Warenarten.

  5. Die Festsetzung tritt am 29.10.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Festsetzung vom 30.06.1991 außer Kraft.


Der Stadtdirektor
als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Dr. Göbel