Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung)
|
Satzung |
Datum |
Veränderungen |
in Kraft getreten |
|
Friedhofsgebührensatzung |
20.06.1996 |
01.08.1996 | |
|
1. Nachtrag |
12:12:1996 |
Gebührentarif |
01.01.1997 |
|
2. Nachtrag |
11.12.1997 |
Gebührentarif |
01.01.1998 |
|
3. Nachtrag |
17.12.1998 |
Gebührentarif |
01.01.1999 |
|
4. Nachtrag |
16.12.1999 |
Gebührentarif |
01.01.2000 |
|
5. Nachtrag |
14.12.2000 |
Gebührentarif |
01.01.2001 |
|
6. Nachtrag |
05.07.2001 |
Gebührentarif |
06.07.2001 |
|
7. Nachtrag |
03.06.2002 |
Gebührentarif |
01.07.2002 |
|
8. Nachtrag |
16.12.2002 |
Gebührentarif |
01.01.2003 |
|
9. Nachtrag |
11.12.2003 |
Gebührentarif |
01.01.2004 |
|
10. Nachtrag |
16.12.2004 |
Gebührentarif |
01.01.2005 |
|
11. Nachtrag |
30.06.2005 |
Gebührentarif |
01.10.2005 |
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19.06.1996 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hilden und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofsamtes werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif. Die §§ 10 (Abs. 4), 12 (Abs. 6), 20 (Abs. 6), 26 (Abs. 2) und 27 (Abs. 2) der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofssatzung) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Grundlage für die Gebührenberechnung ist der Gebührentarif, der zum Zeitpunkt der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung des Friedhofs in Kraft ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsgebühr.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen ist verpflichtet:
1. der Antragsteller,
2. in wessen Interesse die Benutzung erfolgt,
3. wer sie durch eine vor dem Friedhofsamt der Stadt abgegebene oder diesem mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
4. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen vom 7.8.1980 (GV NW S. 756/SGV NW 2127) bestattungspflichtig ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222, 227 Abs. 1 und 234 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977) gemäß § 12 KAG NW - in den jeweils gültigen Fassungen – sinngemäß. Bedeutet die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte, so können die Gebühren gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, werden 25% der Gebühren, mindestens jedoch 50,- DM, erhoben.
§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.3.1960 (GV NW S.47/SGV NW 303) in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.7.1957 (GV NW S. 126/SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. August 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 9.2.1979 in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich des dazugehörigen Gebührentarifs außer Kraft.
Gebührentarif
zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996
|
Tarif-stelle/Nr. |
Gegenstand |
Gebühr € |
|
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen | ||
|
1. Reihen- u. Wahlgräber | ||
|
1.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit) |
405,00 |
|
1.1.2 |
anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit) |
405,00 |
|
1.2 |
Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
524,00 |
|
1.2.2 |
anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
524,00 |
|
1.3 |
Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.604,00 |
|
1.4 |
Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht) |
2.242,00 |
|
1.5 |
Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab |
für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4 |
|
1.6 |
Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) |
1.132,96 |
|
2. Urnengräber | ||
|
2.1.1 |
Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) |
510,00 |
|
2.1.2 |
anonyme Urnenreihengräber |
510,00 |
|
2.2 |
Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.584,00 |
|
2.3 |
Aschestreufeld |
1.672,25 |
|
| ||
|
3.1 |
Wiedererwerb |
die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1 |
|
3.2 |
Verlängerung des Nutzungsrechts |
Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2 |
|
3.3 |
Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung |
Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2 |
|
3.4 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren |
|
4. Grabbereitung | ||
|
4.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr - Kindergräber - |
84,00 |
|
4.1.1 |
Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr - Kindergräber - |
84,00 |
|
4.2 |
Reihengräber für Personen über 5 Jahre |
385,00 |
|
4.2.1 |
Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre |
385,00 |
|
4.3 |
Wahlgräber für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes |
84,00 |
|
4.4 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre |
444,00 |
|
4.5 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab |
594,00 |
|
4.6 |
Urnen-Reihengräber |
109,00 |
|
4.6.1 |
Anonyme Urnen-Reihengräber |
109,00 |
|
4.7 |
Urnen-Wahlgräber |
109,00 |
|
4.8 |
Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber |
109,00 |
|
4.10 |
Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach Tarif-Nr.1.5 |
|
4.11 |
Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5 |
|
5. Ausgrabungen / Umbettungen | ||
|
5.1 |
Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit |
637,00 |
|
5.2 |
Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit |
1.911,00 |
|
5.3 |
Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit |
398,00 |
|
5.4 |
Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit |
409,00 |
|
5.5 |
Urnen |
320,00 |
|
5.6 |
Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden; in den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten. |
Gebühr nach Tarif-Stelle 4 |
|
6. Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art | ||
|
6.1 |
Reihengräber stehende Grabmale (15 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) stehende Grabmale (20 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
41,00
46,00
26,00
|
|
6.2 |
Wahlgräber stehende Grabmale (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
56,00
26,00
|
|
6.3 |
Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes |
15,00 |
|
7. Sonstige Gebühren | ||
|
7.1 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
17,00 |
|
7.2 |
Entfällt |
|
|
7.3 |
Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW |
13,00 |
|
7.4 |
Entfällt |
|
|
7.5 |
Benutzung der Leichenzelle |
86,00 |
|
7.6 |
entfällt |
|
|
7.7 |
Annahme eines Sarges ohne Zellenbenutzung |
ist mit Tarif-Nr. 7.2 abgedeckt |
|
7.8 |
Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle |
406,00 |
|
8. Unterhaltung von Grabstellen | ||
|
8.1 Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten | ||
|
8.1.1 |
Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) |
199,00 |
|
8.1.2 |
Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
265,00 |
|
8.1.3 |
Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit) |
133,00 |
|
8.2 Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr. Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden. Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen. | ||
|
8.2.1 |
Wahlgrab - je Stelle |
40,00 |
|
8.2.2 |
Reihengrab |
33,00 |
|
8.2.3 |
Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab |
20,00 |
|
8.3 |
Pflege |
387,60 |
|
8.4 |
Aschestreufeld |
265,00 |
|
9. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet. | ||
|
10. Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. | ||