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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung)


Satzung

Datum

Veränderungen

in Kraft getreten

Friedhofsgebührensatzung

20.06.1996



01.08.1996

1. Nachtrag

12:12:1996

Gebührentarif

01.01.1997

2. Nachtrag

11.12.1997

Gebührentarif

01.01.1998

3. Nachtrag

17.12.1998

Gebührentarif

01.01.1999

4. Nachtrag

16.12.1999

Gebührentarif

01.01.2000

5. Nachtrag

14.12.2000

Gebührentarif

01.01.2001

6. Nachtrag

05.07.2001

Gebührentarif

06.07.2001

7. Nachtrag

03.06.2002

Gebührentarif

01.07.2002

8. Nachtrag

16.12.2002

Gebührentarif

01.01.2003

9. Nachtrag

11.12.2003

Gebührentarif

01.01.2004

10. Nachtrag

16.12.2004

Gebührentarif

01.01.2005

11. Nachtrag

30.06.2005

Gebührentarif

01.10.2005



Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), je­weils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19.06.1996 folgende Gebührensatzung beschlos­sen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hilden und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie die Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofsamtes werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif. Die §§ 10 (Abs. 4), 12 (Abs. 6), 20 (Abs. 6), 26 (Abs. 2) und 27 (Abs. 2) der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Hil­den (Friedhofssatzung) in der jeweils gelten­den Fassung bleiben unberührt. Grundlage für die Gebührenberechnung ist der Gebüh­rentarif, der zum Zeitpunkt der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung des Friedhofs in Kraft ist. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung der Benutzungsge­bühr.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen ist verpflichtet:

1. der Antragsteller,

2. in wessen Interesse die Benutzung erfolgt,

3. wer sie durch eine vor dem Friedhofsamt der Stadt abgegebene oder diesem mitge­teilte Erklärung übernommen hat,

4. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach der Ordnungsbehördlichen Verord­nung über das Leichenwesen vom 7.8.1980 (GV NW S. 756/SGV NW 2127) bestattungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge­samtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Be­kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die §§ 222, 227 Abs. 1 und 234 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977) gemäß § 12 KAG NW - in den jeweils gültigen Fassungen – sinngemäß. Bedeutet die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte, so können die Gebühren gestundet, niedergeschlagen oder er­lassen werden.

§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Aufträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen zurück­genommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, werden 25% der Gebühren, mindestens jedoch 50,- DM, erho­ben.

§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf­grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungs­gerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Ver­waltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.3.1960 (GV NW S.47/SGV NW 303) in den jeweils gel­tenden Fassungen.

(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Ge­bührensatzung gilt das Verwaltungsvollstrec­kungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfa­len vom 23.7.1957 (GV NW S. 126/SGV NW 2010) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 1996 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 9.2.1979 in der zuletzt gültigen Fassung einschließlich des da­zugehörigen Gebührentarifs außer Kraft.



Gebührentarif

zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996


Tarif-stelle/Nr.

Gegenstand

Gebühr €

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

1. Reihen- u. Wahlgräber

1.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebens­jahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

405,00

1.1.2

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

405,00

1.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhe­zeit)

524,00

1.2.2

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jah­re Ruhezeit)

524,00

1.3

Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.604,00

1.4

Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.242,00

1.5

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als

Tiefengrab

für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

1.6

Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr

(20 Jahre Ruhezeit)

1.132,96

2. Urnengräber

2.1.1



Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

510,00

2.1.2



anonyme Urnenreihengräber

510,00

2.2



Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.584,00

2.3



Aschestreufeld

1.672,25


3. Sonstige Erwerbskosten

3.1

Wiedererwerb

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

3.2

Verlängerung des Nutzungsrechts

Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2

3.3

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3

der Friedhofssatzung

Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2

3.4

Umschreibung des Nutzungsrechts

Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren

4. Grabbereitung
(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

4.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr

- Kindergräber -

84,00

4.1.1

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr - Kindergräber -

84,00

4.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

385,00

4.2.1

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

385,00

4.3

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr

- Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

84,00

4.4

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

444,00

4.5

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

594,00

4.6

Urnen-Reihengräber

109,00

4.6.1

Anonyme Urnen-Reihengräber

109,00

4.7

Urnen-Wahlgräber

109,00

4.8

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

109,00

4.10

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach Tarif-Nr.1.5

4.11

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

5. Ausgrabungen / Umbettungen

5.1

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit

637,00

5.2

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

1.911,00

5.3

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit

398,00

5.4

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

409,00

5.5

Urnen

320,00

5.6

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden;

in den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

Gebühr nach Tarif-Stelle 4

6. Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

6.1

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

41,00

 

46,00

 

26,00

 

6.2

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

56,00

 

26,00

 

6.3

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes

15,00

7. Sonstige Gebühren

7.1

Umschreibung des Nutzungsrechts

17,00

7.2

Entfällt

 

7.3

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit

Privat - PKW

13,00

7.4

Entfällt

 

7.5

Benutzung der Leichenzelle

86,00

7.6

entfällt

 

7.7

Annahme eines Sarges ohne Zellenbenutzung

ist mit Tarif-Nr. 7.2 abgedeckt

7.8

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

406,00

8. Unterhaltung von Grabstellen

8.1      Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

8.1.1

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit)

199,00

8.1.2

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

265,00

8.1.3

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

133,00

8.2      Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

           Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom

           Nutzungsberechtigten abgelöst werden. Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

8.2.1

Wahlgrab - je Stelle

40,00

8.2.2

Reihengrab

33,00

8.2.3

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

20,00

8.3

Pflege

387,60

8.4

Aschestreufeld

265,00

9.   Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

10. Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.