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Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Gebührensatzung

29.01.1997

01.02.1997

1. Nachtrag

20.01.1998

§ 2 Ziffer 1 b, c, § 5 (2),
§ 10 Tarife 3, 5-10, § 11

01.02.1998

2. Nachtrag

22.12.1998

§ 2 Ziffer 1 a
§ 10 Tarife 1 – 8

01.02.1999

3. Nachtrag

15.11.2000

§ 3
§ 10 Tarife 1- 8

01.02.2001

4. Nachtrag

20.12.2002

§10 Tarife 1 – 8

01.02.2003

5. Nachtrag

11.12.2003

§ 2 Ziffer 1

01.01.2004

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in den jeweils z. Zt. gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden am 16.12.1998 folgende Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Hilden beschlossen:


§ 1 Gebührenarten

Nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und den Gebührentarifen, die Bestandteil dieser Satzung sind, werden

a)   Unterrichtsgebühren für den Besuch der Musikschule der Stadt Hilden

b)   zusätzlich zu den Unterrichtsgebühren ein Erwachsenenzuschlag

c)   Gebühren für das Überlassen von schuleigenen Musikinstrumenten

d)   Kursgebühren für die Teilnahme an Projekten, Kursen und Workshops

erhoben.


§ 2 Gebühren

Der Jahresbescheid enthält die Gebühren für die Monate Februar eines Jahres bis zum Januar des Folgejahres durchlaufend und wird auch für die Ferienmonate berechnet.

Daneben gibt es Änderungsbescheide bei Unterrichtsummeldungen, Gewährung von Sonderkündigungsrechten (nach § 9.3, Abs.3 der Schulsatzung), Zu- und Abgängen im laufenden Schuljahr etc.

Bei Ausscheiden aus der Musikschule werden die Gebühren unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen (§ 9 der Schulsatzung) bis zum bestätigten Abmeldedatum berechnet.

  1. Entstehen der Gebühr:

    a)   Für die von der Schulleitung bestätigte Anmeldung und Einteilung zum Unterricht werden Unterrichtsgebühren erhoben.

    Für die „Schnupperzeit“ (siehe Schulsatzung § 9, 9.2) werden anteilige Gebühren berechnet.

    In Mangelfächern kann während der „Schnupperzeit“ in begründeten Fällen auf die Erhebung der Unterrichtsgebühren verzichtet werden. Die Einzelfallentscheidung obliegt der Schulleitung.

    b)   Erwachsene zahlen zusätzlich zu den in § 10 genannten Unterrichtsgebühren einen Erwachsenenzuschlag.

    Er ist von allen Erwachsenen zu zahlen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und sich nachweislich nicht in Schul- oder Berufsausbildung oder im Wehr- oder Zivildienst befinden.

    c)   Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr für das Überlassen von schuleigenen Instrumenten entsteht mit der Aushändigung des Instrumentes.

    Die Gebühren zu § 2, Ziff. 1a, 1b und 1c sind jeweils zum 15.3., 15.5., 15.9. und 15.11 eines jeden Jahres fällig.

    Im Fall des § 2 Abs. 1a, Satz 2 wird die Unterrichtsgebühr erstmals mit Ablauf der „Schnupperzeit“ fällig.

    d)   Für die Teilnahme an Projekten, Kursen und Workshops werden Gebühren gemäß § 10 erhoben.

    Die Gebührenpflicht entsteht mit der schriftlichen Anmeldung. Die Kursgebühren sind zu Beginn der Veranstaltungen zu entrichten.

    Alle Projekt-, Kurs- und Workshopangebote sind von Ermäßigungen ausgenommen.

    Wird die von der Musikschulleitung festgelegte Mindestteilnehmerzahl an Projekten, Kursen und Workshops nicht erreicht, behält sich die Musikschule vor, die Veranstaltungen nicht durchzuführen und bereits gezahlte Gebühren zurückzuzahlen.

  2. Gebührenschuldner

    Zur Zahlung der Gebühren ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet - bei Minderjährigen die oder der gesetzliche Vertreter(in).


§ 3 Gebührenfreiheit

Die Teilnahme an Ergänzungs- und Ensemblefächern ist in Verbindung mit dem Instrumental- und Vokalunterricht gebührenfrei.

Die Teilnahme an Ensemblefächern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kursbereichs ist wie für Schülerinnen und Schüler der Instrumentalunterrichte frei.

Die Teilnahme von erwachsenen Gastmusikern in Ensembles und Orchestern der Musikschule ist ebenfalls gebührenfrei.

Für schuleigene Instrumente, die zum Einsatz in Ensemblefächern überlassen werden, wird keine Überlassungsgebühr erhoben.


§ 4 Gebührenerstattung

  1. In besonderen Ausnahmefällen, die der Schulträger zu vertreten hat (z. B. Unterrichtsausfall dreimal hintereinander wegen Personalmangels), werden den Schülerinnen oder Schülern auf Antrag die gezahlten Unterrichtsgebühren (je ausgefallene Unterrichtsstunde) erstattet.

  2. Schülerinnen und Schülern, die aus Krankheitsgründen nicht am Musikunterricht teilnehmen können, wird auf Antrag und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die anteilmäßige Gebühr (für die ausgefallenen Unterrichtsstunden) erstattet; dies gilt jedoch erst ab der dritten aufeinander folgenden ausgefallenen Unterrichtsstunde.


§ 5 Ermäßigungen

Ermäßigungen der Unterrichtsgebühren sind möglich. Es gibt die Sozialermäßigung gem. § 6, die Familienermäßigung gem. § 7, die Mehrfächerermäßigung als Begabtenförderung gem. § 8 und die Sonderermäßigung gemäß § 9 dieser Gebührensatzung.

Von den Ermäßigungen ausgenommen sind die Gebühren für das Überlassen von Instrumenten und die Kursgebühren für die Teilnahme an Projekten, Kursen und Workshops.


§ 6 Sozialermäßigung

Auf Antrag werden Sozialermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren gewährt, sofern sie nicht durch Sozialhilfeträger im Rahmen der Sozialhilfe oder durch Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Erziehung berücksichtigt werden, wenn das Familieneinkommen die Einkommensgrenze des § 79 BSHG nicht überschreitet. Die Ermäßigung beträgt 50 % der Unterrichtsgebühr.

Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialermäßigung nachzuweisen. Sie unterliegen im Übrigen der Mitteilungspflicht des allgemeinen Teiles des Sozialgesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.

Bei Gewährung von Sozialermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren entfallen alle anderen Ermäßigungen gem. §§ 7, 8 und 9.


§ 7 Familienermäßigung

  1. Besuchen mehrere Mitglieder einer Familie Unterrichte der Musikschule, wird eine Familienermäßigung auf die Unterrichtsgebühr gem. § 10 gewährt.

    Als Familienmitglieder zählen die in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Meldegesetzes lebenden Personen. Die Gebühren für alle Unterrichtsfächer eines Familienmitglieds werden zu einer Gesamtgebühr zusammengefasst. Das Familienmitglied mit der höchsten Gesamtgebühr erhält keine Familienermäßigung.

    a)   Für das Familienmitglied mit der zweithöchsten Gesamtgebühr werden 35 %,
    b)   für das Familienmitglied mit der dritthöchsten Gesamtgebühr 40 %,
    c)   für das Familienmitglied mit der vierthöchsten Gesamtgebühr 45 %,
    d)   für das Familienmitglied mit der fünfthöchsten Gesamtgebühr 50 %,
    e)   für das Familienmitglied mit der sechsthöchsten und jeder nächst höheren Gesamtgebühr 55 %.

    Familienermäßigung - vor Abzug etwaiger Ermäßigungen gem. § 8 - gewährt.


§ 8 Mehrfächerermäßigung (für besonders Begabte)

Stellt die Leitung der Musikschule Hilden die besondere Begabung einer Schülerin oder eines Schülers fest und wird aus diesem Grunde weiterer gebührenpflichtiger Unterricht erforderlich, ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr um 20 %; diese Ermäßigung gilt nur für den zusätzlichen gebührenpflichtigen Unterricht und nach Abzug etwaiger Ermäßigungen gemäß § 7.

Erwachsene sind von der Mehrfächerermäßigung ausgeschlossen.


§ 9 Sonderermäßigungen

In begründeten Ausnahmefällen wird eine Sonderermäßigung gewährt. Hierüber entscheidet ein musikschulinternes Gremium, bestehend aus dem Musikschulleiter, dem stellvertretenden Leiter sowie der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der betreffenden Schülerinnen und Schüler.


§ 10 Gebührentarife
Stand: 01.02.03

Tarif

Unterrichtsart

Min. /
Woche

Teilnehmerzahl

Gebührenanteil /
Monat

Gebühr /
Jahr

1a*


Einzelunterricht          als Förderunterricht

45

1

64,33 €

772,00 €


1b**


Einzelunterricht


45


1


77,18 €


926,10 €

2


Einzelunterricht


22,5


1


36,75 €


441,00 €

Gruppenunterricht

45

2

36,75 €

441,00 €


3


Gruppenunterricht


45


3


24,17 €


290,00 €

4


Gruppenunterricht


22,5


2


19,43 €


233,10 €

Gruppenunterricht

45

4 bis 5

19,43 €

233,10 €

5

 

 

 


Gruppenunterricht


45


6 bis 9


14,18 €


170,10 €

Gruppenunterricht

22,5

3 bis 4

14,18 €

170,10 €

Ensembleunterricht

22,5 bis
120

3 bis 60

14,18 €

170,10 €

Klassenunterricht
MFE - MGA


60


11 bis 16


14,18 €


170,10 €

Klassenunterricht
MFE - MGA


45


6 bis 10


14,18 €


170,10 €

Klassenunterricht
Gruppen für Kinder unter
4 Jahren

45

10 bis 15

14,18 €

170,10 €

6

 

Die Gebühren für Projekte, Kurse und Workshops werden entsprechend dem Aufwand durch die Schulleitung festgesetzt. Die Teilnehmerzahl wird je nach Angebot ebenfalls durch die Schulleitung festgelegt.

Gebühren für das Überlassen von schuleigenen Instrumenten

Anschaffungswert bis 500 €

5,25 €

63,00 €

Anschaffungswert über 500 €

10,50 €

126,00 €

Tarif 1a*) Einzelunterricht als Förderunterricht

Stellt die Leitung der Musikschule die besondere Begabung eines Schülers oder einer Schülerin fest und ist deshalb die Verlängerung der Unterrichtszeit auf 45 Minuten empfehlenswert, so wird diese Verlängerung auf Antrag (der Erziehungsberechtigten) gewährt. Der Schüler oder die Schülerin verpflichten sich gleichzeitig, regelmäßig in einem Musikschulorchester oder -ensemble mitzuwirken und somit die Musikschule bei ihren öffentlichen Auftritten zu unterstützen. Bei Spielern oder Spielerinnen von Harmonieinstrumenten (Klavier usw.) ist ein Mitwirken bei Vorspielen, Konzerten und Wettbewerben als Begleitung gleichbedeutend.

Tarif 1b**) Einzelunterricht

Sind die Bedingungen für den Einzelförderunterricht nicht erfüllt, so wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Unterrichtszeit auf 45 Minuten erweitert. Die Unterrichtsgebühr wird in diesem Fall nicht unter Fördergesichtspunkten festgelegt.


§ 11 Erwachsenenzuschlag

Zusätzlich zu den Unterrichtsgebühren zahlen erwachsene Schüler/innen einen Erwachsenenzuschlag von 15 %.


§ 12 In-Kraft-Treten

Die Gebührensatzung tritt am 01.02.1997 in Kraft.