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Satzung |
Datum |
Änderung |
In Kraft getreten |
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Geschäftsordnung für den |
11.01.1996 |
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12.01.1996 |
Der Ausländerbeirat hat in seiner Sitzung am 11.01.1996 auf der Grundlage des § 27 Abs. 7 GO NW in Verbindung mit § 19 der Hauptsatzung der Stadt Hilden in der zurzeit geltenden Fassung die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1 Einberufung der Sitzungen des Ausländerbeirates
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Die/Der Vorsitzende beruft den Ausländerbeirat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal jährlich. Der Ausländerbeirat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
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Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Beiratsmitglieder sowie an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten.
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In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.
§ 2 Ladungsfrist
- Die Einladung muss mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.
- In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.
§ 3 Aufstellung der Tagesordnung
- Die/Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Sie/Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstag vorgelegt werden.
- Die/Der Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest.
- Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt ist, weist die/der Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausländerbeiratssitzung unterrichtet die/der Vorsitzende die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
- Beiratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der/dem Vorsitzenden mitzuteilen.
- Entsprechendes gilt für Beiratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
§ 6 Teilnahme
- Als ständige Beratungspersonen können an den Sitzungen des Ausländerbeirates je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Ratsfraktion, der folgenden Wohlfahrtsverbände:
Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes teilnehmen.
Diese Vertreterinnen und Vertreter werden von ihren Organisationen benannt, dem Ausländerbeirat mitgeteilt und sind zu den Sitzungen einzuladen.
- Der Bürgermeister oder eine Beauftragte/ein Beauftragter kann an den Sitzungen des Ausländerbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.
- Der Ausländerbeirat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.
§ 7 Öffentlichkeit der Ausländerbeiratssitzungen
- Die Sitzungen des Ausländerbeirates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Ausländerbeirates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Ausländerbeirates zu beteiligen.
- Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
- Darüber hinaus kann auf Antrag eines Beiratsmitglieds oder auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
§ 8 Vorsitz
- Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung in Anwendung des § 50 Abs. 2 GO NW eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen.
- Die Stellvertreter/innen werden in einem getrennten Wahlgang gewählt. Gewählt sind die vorgeschlagenen Personen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Die Reihenfolge der Stellvertreter/innen richtet sich nach der Anzahl der jeweils für die Personen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Der Ausländerbeirat kann die/den Vorsitzende/n abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrages und der Sitzung des Ausländerbeirates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Die/Der Nachfolger/in ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter/innen entsprechend.
- Die/Der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 9 Beschlussfähigkeit
- Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Ausländerbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
- Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausländerbeirat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
- Über die Aufnahme später eingehender Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Ausländerbeirat in der Sitzung mit einfacher Mehrheit.
- Der Beirat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
- Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder abzusetzen.
§ 11 Redeordnung
- Die/Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag eines Mitglieds des Ausländerbeirates in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragstellerinnen/Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst die Berichterstatterin/der Berichterstatter das Wort. Sitzungssprache ist deutsch.
- Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere Sitzungsteilnehmer/innen gleichzeitig, so bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.
- Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden soll.
- Der Bürgermeister oder die von ihm benannte Mitarbeiterin/der Mitarbeiter (§ 6 Abs. 2) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
- Die Dauer der Redezeit kann durch Beschluss begrenzt werden.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Ausländerbeirates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 13),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 13),
c) auf Vertagung,
d) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
e) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
f) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
g) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung,
h) auf Verweisung an einen Arbeitskreis.
- Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Ausländerbeirates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. Ein Antrag nach Abs. 1 Satz 2 Bstb. f kann nur darauf gerichtet sein zunächst festzustellen, ob die nach § 15 Abs. 3 oder 4 notwendige Zahl von Mitgliedern des Ausländerbeirates den Geschäftsordnungsantrag unterstützt. Ist dies der Fall, so ist entsprechend § 15 Abs. 3 oder 4 zu verfahren; anderenfalls gilt der Geschäftsordnungsantrag als abgelehnt.
- Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Ausländerbeirat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 13 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Ausländerbeirates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die/der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 14 Anträge zur Sache
- Jedes Mitglied des Ausländerbeirates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Ausländerbeirates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
- Jedes Mitglied des Ausländerbeirates ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15 Abstimmung und Beschlüsse
- Nach Schluss der Aussprache stellt die/der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
- Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
- Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Ausländerbeirates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des Ausländerbeirates in der Niederschrift zu vermerken.
- Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Ausländerbeirates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
- Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
- Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.
- Beschlüsse des Ausländerbeirates sind gemäß § 27 Abs. 8 GO NW dem zuständigen Fachausschuss oder Rat zur Beratung und gegebenenfalls Entscheidung vorzulegen.
- Beschlüsse des Ausländerbeirates werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 16 Fragerecht der Mitglieder des Ausländerbeirates
- Anfragen von Mitgliedern des Ausländerbeirates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, die in unmittelbar bevorstehenden Ausländerbeiratssitzungen beantwortet werden sollen, sind der/dem Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.
- Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Das Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen.
- Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 17 Ordnungsgewalt und Hausrecht
- In den Sitzungen des Ausländerbeirates handhabt die/der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Ihrer/Seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 18 und 19 dieser Geschäftsordnung - alle Personen, die sich während einer Ausländerbeiratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von der/dem Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
- Entsteht während einer Ausländerbeiratssitzung unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann die/der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
- Redner/innen, die vom Thema abschweifen, kann die/der Vorsitzende zur Sache rufen.
- Redner/innen, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder eine beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die/der Vorsitzende zur Ordnung rufen.
- Hat ein/e Redner/in bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die/der Vorsitzende ihr/ihm das Wort entziehen, wenn die/der Redner/in Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einer Rednerin / Einem Redner, der/dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ausländerbeiratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
- Einer/Einem Sitzungsteilnehmer/in, die/der grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und die/der dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder der/dem dreimal das Wort entzogen worden ist, kann die/der Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Die/Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§ 19 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
- Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht der/dem Betroffenen der Einspruch zu.
- Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet der Ausländerbeirat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme der/des Betroffenen. Dieser/Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Ausländerbeirates ist der/dem Betroffenen zuzustellen.
§ 20 Niederschrift
- Über die im Ausländerbeirat gefassten Beschlüsse ist durch die/den Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder des Ausländerbeirates,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
Sofern personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 DSG NW) in die Niederschrift aufgenommen werden sollen, ist zuvor die Einwilligung der/des Betroffenen einzuholen (§ 4 DSG NW).
- Die/Der Schriftführer/in wird vom Ausländerbeirat bestellt. Soll ein/e Bedienstete/r der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
- Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in unterzeichnet. Verweigert eine/r der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Ausländerbeirates sowie den nach § 6 Abs. 1 und 2 Teilnahmeberechtigten zuzuleiten.
§ 21 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse
- Über den wesentlichen Inhalt der vom Ausländerbeirat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass die/der Vorsitzende den Wortlaut eines vom Ausländerbeirat gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
- Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Ausländerbeirates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Ausländerbeirat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
§ 22 Arbeitskreise
- Der Ausländerbeirat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und ihre Leitung werden vom Ausländerbeirat festgelegt.
- Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater/innen ohne Stimmrecht hinzuzuziehen, deren Zahl die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen darf.
- Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Ausländerbeirat schriftlich vorzulegen.
§ 23 Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen
Gemäß § 27 Abs. 8 GO NW kann die/der Vorsitzende oder die Vertreter/innen an Rats- und Ausschusssitzungen teilnehmen. Im Einzelfall kann vom Ausländerbeirat ein anderes Mitglied delegiert werden.
§ 24 Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Ausländerbeirates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 25 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Ausländerbeirat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 14.06.1995 außer Kraft.