Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für Übergangsheime der Stadt Hilden einerseits, aufgrund der Anstaltsgewalt bzw. des Hausrechts andererseits wird für die Übergangsheime und die sonstigen Unterkünfte folgende Haus- und Benutzungsordnung erlassen:
1. Allgemeines
1.1 In städt. Unterkünften und Übergangsheimen findet nur Aufnahme, wer durch das Sozialamt ordnungsgemäß schriftlich eingewiesen worden ist. Anderen Personen ist eine Benutzung nicht gestattet. Die Einweisung hat nur Geltung für den/die zugewiesenen Raum/Räume. Die Durchführung der Einweisung ist dem Verwalter durch Unterschrift zu bestätigen.
1.2 Die Einweisung begründet kein Mietverhältnis; es entsteht ein öffentlich-rechtliches Unterbrin-gungsverhältnis, das die Stadt jederzeit aufheben kann, wenn sie eine andere Unterkunft bereitstellt oder wenn eine Mietwohnung angeboten werden kann. Die Unterbringung ist gebühren- bzw. kostenpflichtig.
1.3 Die Übergangsheime und die Unterkünfte werden von den Personen verwaltet, die der Stadtdirektor dazu bestimmt. Das Hausrecht übt das Sozialamt aus. Der Hausverwalter übt das Hausrecht für das Sozialamt im Rahmen seiner Anweisungen aus.
1.4 Personen, die nicht im Übergangsheim wohnen, dürfen sich dort nur zu Besuch in der Zeit von 8:00 bis 22:00 Uhr aufhalten. Die Besuchszeiten können aus aktuellem Grund aufgehoben oder reduziert werden.
1.5 Die zugewiesenen Räume und Einrichtungen dürfen nicht ohne Zustimmung der Verwaltung gewechselt und/oder getauscht werden. Soweit Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitäranlagen, Waschmaschinen, Küchen oder Gemeinschaftsräume) bestimmten Stockwerken oder Benutzergruppen zugewiesen sind, dürfen sie nur von den Bewohnern der Stockwerke oder diesen Gruppen benutzt werden.
1.6 Haushaltsgemeinschaften (Familien) werden durch den von ihnen bestimmten und gegenüber dem Verwalter benannten Haushaltsvorstand vertreten.
1.7 Das Zusammenleben in den Übergangsheimen und in den Unterkünften erfordert unbedingte gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Bewohner hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
2. Nutzung, Ordnung und Sauberkeit
2.1 Die Räume in den Übergangsheimen und in den Unterkünften dienen zu Wohnzwecken. Gewerbliche Tätigkeit ist im Gebäude und auf dem Grundstück nicht erlaubt. Eine länger als 8 Tage dauernde Abwesenheit der Wohnpartei muss dem Verwalter mitgeteilt werden.
2.2 Jede Wohnpartei ist für die Sauberhaltung ihrer Wohnräume verantwortlich. Die zum Wohnen und Schlafen benutzten Räume müssen von den sie benutzenden Personen regelmäßig und ausreichend gereinigt und belüftet werden. Jede Wohnpartei beteiligt sich an der wöchentlich, je nach Bedarf, erfolgenden Reinigung des Treppenhauses, des Flures, des Trockenbodens, der Kellergänge, der Toilettenräume sowie der Zu- und Eingangswege. Soweit nicht selbst geregelt, nimmt hierbei die Einteilung der Reihenfolge der Verwalter vor.
Die an der Reinigung verhinderte Wohnpartei sorgt selbst für Ersatz. Im Bedarfsfall sind die zur Reinigung eingeteilten Wohnparteien verpflichtet, Zu- und Eingangswege sowie die Außentreppen von Schnee zu räumen und zur Vermeidung von Unfällen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
2.3 In den Unterkünften und Übergangsheimen wurden, soweit möglich, Sondereinrichtungen geschaffen. Hierbei gilt im Einzelnen:
Waschküche und Trockenböden bzw. -plätze:
Die Benutzung regelt der Verwalter nach einem besonderen Zeitplan. Die benutzende Partei hat dem Nachbenutzer die Waschküche und den Trockenboden ordnungsgemäß und sauber zu hinterlassen. In Wohnräumen darf Wäsche nicht getrocknet werden. An Sonn- und Feiertagen darf die Wäsche nicht im Freien ausgelegt oder aufgehängt werden. Fenster und Gemeinschaftsflure sind zum Aushängen von Wäsche und anderen Gegenständen nicht zu benutzen.Duschräume:
Ihre Benutzung regelt der Verwalter durch einen besonderen Nutzungsplan.Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Mopeds:
Für die Unterstellung von Fahrrädern und Mopeds ist der vom Verwalter zugewiesene Platz zu benutzen. Es ist untersagt, Fahrräder und Mopeds im Treppenhaus, in den Fluren, Kellerräumen, auf den Trockenböden oder in den Wohnräumen unterzustellen.Teppichreinigung:
Teppiche und Matten dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen und nur zu den ordnungsbehördlich festgesetzten Zeiten geklopft werden.Mülltonnen:
Für Abfälle sind Müllbehälter vorhanden. Abfälle sind nicht in die Toiletten zu schütten oder zu werfen. Die Wohn-, Keller- und Gemeinschaftsräume sind von Abfällen frei zu halten.
2.4 Jede Wohnpartei hat
- festgestellte Schäden an Unterkünften und Wohnheimen und ihren Einrichtungen,
- das Auftreten von ansteckenden Krankheiten und von Ungeziefer,
- Veränderungen des Familienstandes schnellstmöglich dem Verwalter mitzuteilen.
Maßnahmen zur Beseitigung ansteckender Krankheiten oder zur Ungezieferbekämpfung sind zu dulden.
2.5 Betteln und Hausieren ist in den Übergangsheimen und in den Unterkünften untersagt.
2.6 Lebende Tiere, ausgenommen Zierfische und Ziervögel, dürfen in den Übergangsheimen und in den Unterkünften sowie auf deren Grundstücken nicht gehalten werden. Die Tierhaltung kann nachträglich versagt werden, wenn sonstige Gründe (z. B. Gesundheitsgefahr, Geruchs- und Lärmbelästigung, artgerechte Tierhaltung) dagegen sprechen.
2.7 Bauliche Veränderungen sind untersagt. Hierzu zählt auch das Durchbrechen von Wänden. Bei Zuwiderhandlungen kann die Verwaltung den ursprünglichen Zustand auf Kosten der Benutzer wieder herstellen.
2.8 Das Tragen und Führen sowie der Gebrauch von Waffen jeglicher Art ist in den Übergangsheimen und Unterkünften untersagt. Ergänzende Anordnungen des Sozialamtes oder des Verwalters sind zu befolgen.
3. Ruhe in den Heimen und Unterkünften
3.1 Alle Bewohner sind verpflichtet, auf das beengte Zusammenleben Rücksicht zu nehmen und die dazu erforderliche Ruhe einzuhalten sowie Geräusche möglichst zu vermeiden.
3.2 Insbesondere während der Nachtzeiten zwischen 22:00 Uhr abends und 6:00 Uhr morgens ist jede Betätigung zu vermeiden, durch welche die Nachtruhe anderer Mitbewohner gestört wird.
4. Brandschutz und Sicherheit
4.1 Die nachfolgenden Brandschutzbestimmungen sind streng zu beachten:
- Elektrische Heizgeräte und Kochplatten dürfen in den zum Wohnen benutzten Räumen nicht benutzt werden.
- Elektrische Geräte sind von Minderjährigen nicht ohne Beaufsichtigung zu benutzen.
- Manipulationen an Stromzählern, Sicherungen und Elektroleitungen sind untersagt.
- Arbeiten an allen elektrischen Anlagen darf nur der vom Verwalter/Hochbauamt beauftragte Fachmann ausführen.
- Über elektrischen Kochplatten darf keine Wäsche getrocknet werden.
- Die für Löschzwecke aufgehängten Feuerlöscher, Feuerlöschschläuche und Armaturen sowie die mit Wasser gefüllten Eimer dürfen nicht von ihren Plätzen entfernt werden. Plomben und Prüfanhänger dürfen nicht abgerissen werden.
- Alle Notausgänge, Flure, Treppen, Podeste und Vorräume sind stets in voller Breite als Fluchtwege freizuhalten. Es ist vor allem nicht gestattet, an diesen Stellen Fahrräder, Kinderwagen, Möbelstücke usw. abzustellen.
- Brennbare Flüssigkeiten und Explosivkörper dürfen nicht in die Unterkünfte gebracht werden.
- Im Falle eines Brandes sind Ruhe und Besonnenheit zu bewahren und die Feuerwehr sowie der Verwalter zu alarmieren.
4.2 Jeder Bewohner ist verpflichtet, durch seine Mitwirkung sicherzustellen, dass das Haus von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr verschlossen gehalten wird.
4.3 Diebstähle und andere Straftaten, durch die das Gebäude, die Einrichtungen oder das Wohlbefinden der Bewohner geschädigt oder beeinträchtigt werden, sind unverzüglich dem Verwalter zu melden.
5. Beendigung der Unterbringung
5.1 Die Unterbringung wird durch Bescheid des Sozialamtes beendet.
5.2 Bei Beendigung der Unterbringung sind die Räume gründlich zu reinigen und sämtliche Schlüssel herauszugeben.
5.3 Die Benutzer haben beim Auszug die Räume und die dazugehörenden Einrichtungsgegenstände dem Verwalter vorzuweisen. Fehlende oder beschädigte Einrichtungsgegenstände müssen ersetzt oder ihrem Wert nach bezahlt werden. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung kann die Reinigung auf Kosten des Benutzers durchgeführt werden.
5.4 Alle Schlüssel, auch selbst beschaffte, müssen beim Auszug an den Verwalter herausgegeben werden. Bei verloren gegangenen Schlüsseln ist nicht nur deren Wert, sondern ggf. sind auch die Kosten für die Anbringung neuer Türschlösser und dazugehöriger Schlüssel zu ersetzen.
5.5 Der Verwalter hat die ordnungsgemäße Reinigung und die Rückgabe der Schlüssel schriftlich zu bestätigen. Die Unterbringung gilt erst mit dem Tage als beendet, an dem der Verwalter die ordnungsgemäße Reinigung und die Rückgabe der Schlüssel schriftlich bestätigt hat.
Der Benutzer hat bis zu diesem Tage die Unterbringungskosten zu zahlen. Eine Beendigung der Unterbringung ist nur wochentags (montags bis freitags), nicht aber an den Wochenenden (samstags/sonntags) und an den Feiertagen möglich.
6. Sonstiges
6.1 Den zuständigen Vertretern und Beauftragten des Hausherrn, also auch den Verwaltern, ist ein Betreten der Wohnräume gestattet.
6.2 Der/Die Bewohner haften für Schäden, die durch Verstöße gegen diese Haus- und Benutzungsordnung oder gegen die von Hausbewohnern üblicherweise zu beachtenden Vorschriften entstehen.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Diese Haus- und Benutzungsordnung gilt ab dem 1.4.1990.
7.2 Mit diesem Zeitpunkt tritt die Benutzungsordnung vom 20.8.1987 außer Kraft.
Hilden, den 30.04.1990
In Vertretung
gez. Kruse
Beigeordneter