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Am 1. Januar 2004 ist das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) in Kraft getreten. Mit diesem Landesgesetz und mit den dazu gehörigen und zum 1.7.2004 in Kraftgetretenen Verordnungen setzt das Land NRW die Gleichstellung auf Landesebene um. Das BGG NRW unterstreicht dabei das Leitmotiv des Bundesgesetzes, diskriminierendes Verhalten, behindertenfeindliche Bedingungen und bauliche und kommunikative Barrieren weitestgehend zu vermeiden.
Ziel des Gesetzes: Menschen mit Behinderung sollen gleichberechtigt am Leben der Gesellschaft teilhaben.

In § 13 BGG NRW heißt es:
Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in Hilden ist seit Jahren selbstverständliche Aufgabe von Rat und Verwaltung, was durch Umsetzung in baulicher, verkehrlicher und gesellschaftlicher Hinsicht nachzuweisen ist. Nicht zuletzt durch Schaffung und Unterstützung eines Behindertenbeirates, der in diesem Jahr auf sein 30-jähriges Bestehen zurückblicken kann (Link: Behindertenbeirat). Ein Behindertenbeirat, der sich in den vergangenen Jahren in viele Belange im positiven Sinn „eingemischt" und mit dazu beigetragen hat, Hilden zu einer behindertenfreundlichen und in vielen Bereichen behindertengerechten Stadt gemacht hat. Der Behindertenbeirat, als Dachorganisation der in Hilden vorhandenen Behindertenverbände, -vereine und Selbsthilfegruppen, genießt in der Öffentlichkeit einen sehr hohen Stellenwert.

Für die Stadt Hilden ist gemäß der gesetzlichen Vorgabe eine Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung erlassen worden. Sie ist am 30.9.2006 in Kraft getreten.
Die Satzung ist als Anhang in vollem Wortlaut beigefügt.

Für die Stadt Hilden wurde aus Sicht der Verwaltung auf die Einführung eines kommunalen Behindertenbeauftragten verzichtet. Entsprechend der langjährigen bewährten Praxis wurden die entsprechenden Aufgaben dem Behindertenbeirat der Stadt Hilden übertragen, da er in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er mit seinen in Behinderungsfällen fachkundigen Mitgliedern den Aufgaben, Rat und Verwaltung zu beraten, zu informieren und zu unterstützen, gerecht wird.

Am 28.1.2008 wurde in Anwesenheit der Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW eine Zielvereinbarung zwischen dem Behindertenbeirat und der Stadt Hilden unterzeichnet, nachdem der Behindertenbeirat und der Rat der Stadt jeweils einstimmig der vereinbarung zugestimmt hatten.

Die Zielvereinbarung inkl. Maßnahmenkatalog sind als Anhang in vollem Wortlaut beigefügt ( 

Zielvereinbarung Text (PDF, 31 kB)

Zielvereinbarung Anlage (PDF, 30 kB)

).

Mit dem Abschluss der Zielvereinbarung in dieser Form wird Neuland betreten. Erstmalig verpflichtet sich eine Stadt in NRW zu einer so weitgehenden Verpflichtung zur Schaffung besserer Lebensbedingungen für  Menschen mit Behinderungen. Die Zielvereinbarung soll dazu beitragen, dass gemeinsames Leben von menschen mit und ohne Behinderungen normal wird und die Stadt Hilden noch mehr ihren Ruf, eine behindertenfreundliche Stadt zu sein, festigt. 

Mehr Informationen:

  • Allgemein unter: www.mags.nrw.de [externer Link] unter Stichwort Soziales/Menschen mit Behinderungen
  • Broschüre: Wegweiser für Menschen mit Behinderung (PDF ….
  • Infoportal des Landesbehindertenbeauftragten NRW Angelika Gemkow: www.lebenmitbehinderungen.nrw.de [externer Link]

 

Anhang

Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden vom 27.9.2006

Auf der Grundlage der §§ 7, 41 Absatz 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NRW. S. 245) und des § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) vom 11.12.2003 (GV.NRW S. 766) hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 20.9.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Rat und Verwaltung der Stadt Hilden sind im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (§ 1 Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) und des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (§ 1 (1) Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW), entschlossen, die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Hilden gemäß § 13 BGG NRW durch die Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt Hilden zu einer barrierefreien und behindertenfreundlichen Stadt zu ermöglichen.

§ 2 Beteiligung der Menschen mit Behinderung

(1) Um Rat und Verwaltung bei der Wahrnehmung der besonderen Lebensinteressen der Menschen mit Behinderungen zu beraten, zu unterstützen und zum Wohl der Menschen mit Behinderungen mitzuwirken, bedient sich der Rat des Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen (im folgenden „Behindertenbeirat" genannt). Im Behindertenbeirat sind alle städtischen Angelegenheiten, die für die Interessen von Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind, zu beraten und abzustimmen.

(2) Der Behindertenbeirat vert ritt die Anliegen von Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Rat und den Au sschüssen, sowie der Öffentlichkeit.

(3) Der Behindertenbeirat sichert eine Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Diskussions- und Entscheidungsprozessen des Rates und seiner Gremien, die ihre Belange betreffen.

§ 3 Aufgaben des Behindertenbeirates

(1) Der Behindertenbeirat hat folgende Aufgaben:

  • Ansprechpartner für die Belange von Menschen mit Behinderung der Stadt Hilden.
  • Er bewahrt und setzt die Belange von Menschen mit Behinderung durch, insbesondere
    • die Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung;
    • die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken;
    • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen.
    • Er informiert über die Gesetzeslage, gibt Praxistipps, zeigt Möglichkeiten der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Beruf auf.
    • Er gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderungen mit.
    • Er stimmt ab und koordiniert die Aufgaben zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene.
    • Er hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu Vorhaben der Stadt Hilden gegenüber dem Rat der Stadt und seinen Ausschüssen, sofern es um die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung geht.

(2) Der Behindertenbeirat legt dem zuständigen Fachausschuss und dem Rat jährlich einen schriftlichen Bericht vor.

(3) Die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertretungen werden zur Verschwi egenheit verpflichtet.

(4) Der Behindertenbeirat erhält für seine Aufgabenwahrnehmung einen jährlichen Sachkostenzuschuss in Höhe von 2.500 €.

§ 4 Informationsrecht und Befugnisse

(1) Bei anstehenden Planungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen der Stadt Hilden berühren, ist der Beirat rechtzeitig zu informieren.

(2) Je eine Vertreterin/ein Vertreter des Beirates ist berechtigt, als beratendes Mitglied (Sachverständige/r) an den öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse teilzunehmen.

§ 5 Abschluss von Zielvereinbarungen

Der Behindertenbeirat ist berechtigt, mit der Stadt auf der Grundlage des § 5 BGG NRW zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen abzuschließen.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur vom Rat beschlossen werden. Der Beirat kann Änderungen vorschlagen.

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.   

 

 

                                                              

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