Die Anschaffung eines Hundes ist ein freudiges Ereignis. Doch leider ist die Haltung des vierbeinigen Freundes steuerpflichtig.
Aus diesem Grund müssen Sie den neuen Hund beim Steueramt anmelden. Sie erhalten dort auch die Steuerplakette, die Sie ihrem Hund umhängen müssen. Einen Vordruck für die Anmeldung halten wir für Sie ebenfalls zum herunter laden bereit. Den Link zu dem Formular finden Sie unter dem Verweis zu den Steuersätzen.
Was die Haltung eines oder mehrerer Hunde im Jahr kostet erfahren Sie unter nachfolgenden Link:
Aktuelle Steuersätze zur Hundesteuer
Anmeldeformular für die Hundesteuer
Weitere Informationen zur Hundesteuer erhalten Sie hier:
Steuerpflicht
Steuerpflichtig ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter. Hundehalterin bzw. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in Ihrem bzw. seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird.
Ermäßigung
Ermäßigung erhalten folgende Personen:
- Empfängerinnen und Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Personen, die diesen einkommensmäßig gleichgestellt sind
- Wachhunde - Bewachung von Gebäuden, die vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt sind
- Wachhunde auf landwirtschaftlichen Anwesen, 400 m von der nächsten zusammenhängenden Bebauung
Befreiung
Von der Hundesteuer befreit werden:
- Blindenführhunde
- Hunde zum Schutz und zur Hilfe, blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen
- Rettungshunde
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Mit dem Landeshundegesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen auf diverse Unfälle mit Hunden in der Vergangenheit reagiert. Ziel dieser Verordnung ist es Hunde zu erfassen, die dem Menschen aufgrund ihrer Statue und ihrem Wesen nach gefährlich werden können. Sollte ein Hund auffällig werden, ist es dann möglich entsprechende ordnungsbehördlliche Massnahmen einzuleiten. Darüber hinaus soll gewährleistet sein, daß die Halter dieser Hunde die notwendige Sachkunde besitzen und auch versicherungstechnische Vorsorge gewährleistet ist.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in der Sparte Meldepflicht.
Das Landeshundegesetz können Sie unter nachfolgenden Link aufrufen:
Landeshundegesetz NRW (externer Link)
Bei weiteren Fragen zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an:
Amt für Finanzservice
Sachgebiet Steuern und Abgaben: Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Erstattung von Kanalnutzungsgebühren
Telefon: 02103 / 72 223
Raum: 246
steueramt@hilden.de
Fax: 02103 / 72-620
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Amt für Finanzservice
Grundsteuer, Straßenreinigungs-, Abfallbeseitigungs- und Niederschlagsgebühr
Telefon: 02103 / 72 224
Raum: 246
steueramt@hilden.de
Fax: 02103 / 72 620
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