Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

Seit dem 18.12.2002 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz. Nach diesem Gesetz unterliegt die Haltung von bestimmten Hunderassen einiger Regeln, die im folgenden Text aufgezeigt werden. Im Gesetz werden drei Arten von Hunderassen genannt, die bei Anschaffung dem Ordnungsamt gemeldet werden müssen.

1. Die Kategorie der "gefährlichen Hunden"

Zu dieser Kategorie werden die Hunderassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterriere und Bullterrier gezählt.
Kreuzungen aus diesen Rassen werden ebenfalls in die Kategorie "gefährlicher Hund" eingestuft. Hunde, die bereits auffällig geworden sind, weil Sie Menschen gebissen, Menschen angefallen haben, andere Hunde ohne erkennbaren Grund angegriffen haben oder Wild- und andere Tiere gehetzt, gejagt oder gerissen haben, sind ebenfalls als "gefährliche Hunde" einzustufen.

2. Die Kategorie der "bestimmten Rassen"

Hierzu gehören: Alano, American Bulldog, Bullmastif, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu.
Auch hier sind Kreuzungen aus den genannten Rassen als "bestimmter Hund" anzusehen.

3. Die Kategorie der "40/20-Hunde"Erlärung Widerristhöhe Hund

Hierunter sind alle Hunde unabhängig von der Rasse einzuordnen, die eine Widerristhöhe von 40 cm übersteigen oder ein Gewicht von 20 Kilogramm und mehr erreichen. Hierbei ist nicht der Körperzustand bei Anschaffung maßgebend, sondern der Zustand des ausgewachsenen Hundes. In der Regel ist ein Hund dieser Größe und Gewicht mit 2 bis 2,5 Jahren vollständig ausgewachsen.
Anm.: Die Widerristhöhe lässt sich ermitteln, indem man beim aufrecht stehenden Hund vom Boden bis zum Rücken an der Stelle, wo der Hals beginnt, misst (siehe auch rechts).


 

 

 

 

Bei den o.g. Hunderassen ist zu beachten, daß eine reine Anmeldung zur Hundesteuer nicht ausreicht. Gleichzeitig mit der Anmeldung beim Steueramt ist der Gang zum Ordnungsamt notwendig.
Für die Haltung der Rassen der Kategorie 1 und 2 ist eine Erlaubnis zu beantragen. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

a) Der Hundehalter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) Es muss ein Sachkundenachweis von einem prüfungsberechtigten Tierarzt vorgelegt werden.
c) Der Hundehalter muss seine Zuverlässigkeit durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, daß nicht älter als 6 Monate ist, beweisen.
    Das Führungszeugnis können Sie im Bürgerbüro beantragen.
d) Der Hund muss ausbruchssicher und artgerecht untergebracht werden.
e) Es muss eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen werden mit einer Deckungssumme von mind. 500.000,- € für Personenschäden und
    mind. 250.000,- € für sonstige Schäden.
f) Der Hund muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung allein reicht nicht aus.

Bei Hunden der Kategorie 3 ist díe Haltung lediglich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Nachweise beizufügen:

a) Sachkundenachweis eines prüfungsberechtigetn Tierarztes.
b) Versicherungsnachweis über eine Hundehalterhaftpflicht mit den Deckungsummen von mind. 500.000,- € für Personenschäden und
    mind. 250.000,- € für sonstige Schäden.
c) Der Hund muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung allein reicht nicht aus.

Weitere Informationen zum Landeshundegesetz erhalten Sie von folgenden Ansprechpartnern:

Stellv. Amtsleitung und Sachgebietsleitung
Ordnungsamt
SGL allg. Ordnung: Sondernutzungen, StVO-Genehmigungen, Umweltschutz, Öl- und Giftalarm, PsychKG


Telefon: 02103 / 72-322
Fax: 02103 / 72-608
daniel.beier@hilden.de
Raum: 309
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Ordnungsamt
SB allg. Ordnung: Sondernutzung, StVO-Genehmigungen, Landeshundegesetz, Rattenbekämpfung, Haushalt/K


Raum: 309
Adresse exportieren