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Einwohnerfragestunde

 

Nach den Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Rat Fragestunden für die Einwohnerinnen und Einwohner abhalten, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.

 

Sie möchten von Ihrem Recht Gebrauch machen und in der öffentlichen Ratssitzung eine Frage stellen?

 

Bitte beachten Sie:

 

§ 9 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse sieht hierzu Folgendes vor:

 

Abs. 1  Soweit der Rat eine Einwohnerfragestunde abhält, beginnt diese um 17.30 Uhr. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.

 

Abs. 2  Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde keine Einwohnerin/kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

 

Abs. 3  Jede Einwohnerin/Jeder Einwohner ist nach Angabe ihres/seines Namens und ihrer/seiner Anschrift berechtigt, höchstens eine Frage und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und deren Beantwortung keine Hinderungsgründe entgegenstehen.

 

Abs. 4  Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des zuständigen Fachausschusses. Die Fraktionen sind berechtigt, ergänzend Stellung zu nehmen. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält die Einwohnerin/der Einwohner eine schriftliche Antwort, die innerhalb von 6 Wochen, gegebenenfalls als Zwischenbescheid, erteilt werden muss. Neben der Fragestellerin/dem Fragesteller erhalten eine Abschrift der Antwort

 

a)       jede Ratsfraktion und

b)       die Vorsitzenden der betroffenen Fachausschüsse

 

Anregungen und Beschwerden

(„Bürgeranträge“):

 

Nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die näheren Einzelheiten hierzu sind in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Die Hauptsatzung der Stadt Hilden hat hierzu folgende Regelungen getroffen (§ 10 „Anregungen und Beschwerden“):

 

Für Anregungen und Beschwerden ist grundsätzlich der Haupt- und Finanzausschuss zuständig. Unabhängig davon werden die Anregungen und Beschwerden zunächst im jeweiligen Fachausschuss beraten.

 

Sofern der Ausschuss das Recht hat, kann er unmittelbar einen Beschluss fassen, ansonsten, wenn also der Rat, der Haupt- und Finanzausschuss oder die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zuständig ist, leitet er die Anregung oder Beschwerde mit oder ohne Empfehlung weiter.

Anregungen oder Beschwerden können ohne weitere Sachberatung zurückgewiesen werden, wenn

 

a)    der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

b)    die Anregung oder Beschwerde gegenüber bereits geprüften und/oder beschiedenen Anregungen oder                                                                                        Beschwerden keine neuen sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte enthält,

c)    innerhalb der letzten 12 Monate über den gleichen Inhalt beraten und beschlossen wurde,

d)    die Anregung oder Beschwerde sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen die ein Rechtsmittel

       (Widerspruch/Klage) im weiteren Sinne eingelegt werden kann oder

e)    der Haupt- und Finanzausschuss die Anregungen oder Beschwerden für offensichtlich unbegründet

       hält.

 

Letztlich hat der Haupt- und Finanzausschuss von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde abzusehen, wenn die Behandlung der Anregung oder Beschwerde einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung in eigener Sache oder in einer Sache einer anderen Einwohnerin/eines anderen Einwohners bedeuten würde.

 

 

Einwohnerantrag:

 

§ 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen räumt allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit ein zu beantragen, dass der Stadtrat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er auch gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.

 

An den Einwohnerantrag werden einige formale Anforderungen geknüpft. So muss der Antrag ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten und bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages ist nicht zuletzt von Bedeutung, dass er von einer bestimmten Anzahl von Einwohnern (dem sogenannten Quorum) unterzeichnet werden muss. Für eine Gemeinde in der Größenordnung Hildens bedeutet dies, dass der Antrag von rd. 2.800 Einwohnern mit unterzeichnet werden muss.

 

Die weiteren Zulässigkeits- und Verfahrensvorschriften sind in § 25 der Gemeindeordnung geregelt. Auskünfte hierüber erteilt das Team Bürgermeisterbüro unter der Ruf-Nummer 72-105.

 

 

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid:

 

„Die Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid)“ (§ 26 GO NW).

 

Diese Regelung ist eine der wichtigsten Neuerungen, die im Rahmen der Neufassung der Gemeindeordnung im Jahre 1994 aufgenommen wurden, um den Bürgerinnen und Bürgern mehr konkrete Mitwirkungsmöglichkeiten an den kommunalen Entscheidungsprozessen einzuräumen.

 

Auch an das Bürgerbegehren/den Bürgerentscheid sind selbstverständlich formale Bedingungen geknüpft. Ebenso wie der Einwohnerantrag muss das Bürgerbegehren schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine Begründung enthalten sowie bis zu 3 Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Darüber hinaus muss das Begehren aber auch einen nach den gesetzlichen Betimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten.

 

Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bürgerbegehren ist wiederum, dass das Begehren von einer bestimmten Anzahl von (wahlberechtigten) Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein muss. Für eine Gemeinde in der Größenordnung Hildens schreibt die Gemeindeordnung hier ein Quorum von 6 % der (zu den Kommunalwahlen wahlberechtigten) Bürger vor. Dies entspricht ebenfalls einer Zahl von ca. 2.800 Unterschriften. Die Zulässigkeits- und Verfahrensvorschriften sind abschließend in § 26 der Gemeindeordnung geregelt. Nähere Auskünfte erteilt auch hierzu das Team Bürgermeisterbüro unter der Rufnummer 72-105.

E-Mail: buergermeisterbuero@hilden.de