§ 1
Auf den Wochenmärkten in der Stadt Hilden dürfen außer den in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung festgelegten Gegenständen folgende Waren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden:
Textilien,
Leder- und Gummiwaren,
Haushaltswaren,
Kunststoffartikel,
Putz-, Wasch- und Pflegemittel,
Holz-, Korb- und Bürstenwaren,
Bücher-, Papier- und Schreibwaren,
CD´s, Schallplatten und Musikkassetten,
Spielwaren,
kunstgewerbliche Artikel,
Neuheiten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 01.01.2000 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019