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Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden

18.12.1998

01.01.1999

1. Änd. VO

21.04.1999

Anleinpflicht, Änd. § 5 Abs. 3

01.05.1999

Aufgrund der §§ 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115), wird von der Stadt Hilden als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 16.12.1998 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hilden erlassen:


Gliederung:

§ 1    Begriffsbestimmungen
§ 2    Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3    Nutzung von Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4    Werbung, wildes Plakatieren
§ 5    Tiere
§ 6    Verunreinigungsverbot
§ 7    Abfallbehälter/Sammelbehälter
§ 8    Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 9    Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe
§ 10  Hausnummern
§ 11  Öffentliche Hinweisschilder
§ 12  Einfriedigungen, Gegenstände im Straßenraum, Rattenbekämpfung
§ 13  Erlaubnisse und Ausnahmen
§ 14  Ordnungswidrigkeiten
§ 15  Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften


§ 1 Begriffsbestimmungen

  1. Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

    Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkhäuser, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen, Tunnel, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

  2. Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienende Flächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse/der öffentlichen Sicherheit dienende Flächen, Gegenstände und Einrichtungen, insbesondere

    1.   Flächen wie Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und Böschungen von Gewässern;

    2.   Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;

    3.   Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Hochbeete, Abfall- und Sammelbehälter, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-, Entwässerungs-, Katastrophen-, Zivilschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen.


§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht

  1. Auf Verkehrsflächen, dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, nicht geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder fortwährend belästigt werden.

    Als fortwährende Belästigung gelten insbesondere

    -   aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch “In-den-Weg-stellen” oder “Anfassen”),

    -   störender exzessiver Alkoholkonsum (Trinkgelage, Volltrunkenheit),

    -   Lärmen (fortwährendes Schreien, Grölen sowie Geräuscherzeugung mittels besonderer Hilfsmittel und Instrumente).

  2. Die Benutzung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

  3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 StVO (Allgemeine Verhaltenspflicht im Straßenverkehr) bleiben von diesen Regelungen unberührt.


§ 3 Nutzung von Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen

  1. Die Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienende Flächen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.

  2. Es ist insbesondere untersagt, auf und in den in Absatz 1 genannten Flächen und Anlagen

    1.   unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonst wie zu verändern;

    2.   unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen und Hinweisschilder und andere Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu verschmutzen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;

    3.   zu übernachten;

    4.   Gegenstände, wie z. B. auch Altkleider- und Schuhcontainer, abzustellen oder Materialien zu lagern/zu sammeln;

    5.   Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit sonst wie zu beeinträchtigen;

    6.   gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen (Reisegewerbe), vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. Zu den Verboten zählt auch,

    7.   Anlagen (z. B. auch mit Rollschuhen, Skateboards oder Inlineskates) zu befahren, dies gilt nicht für Unterhalts- und Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen, sofern Personen nicht behindert werden;

    8.   Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

    9.   öffentlich zugängliche vereiste Gewässer zu betreten; ausnahmsweise zugelassenes Betreten hat nur an gekennzeichneten Zugängen zu erfolgen.


§ 4 Werbung, wildes Plakatieren

  1. Es ist verboten, auf Verkehrsflächen, in und an Anlagen sowie an und auf solchen Flächen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten, Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen sowie an den im Angrenzungsbereich zu den vorgenannten Flächen und Anlagen gelegenen Einfriedigungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen (wie z. B. Bauzäunen) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise und sonstiges Werbematerial anzubringen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken.

  2. Ebenso ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, besprühen, beschriften, beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.

  3. Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn sie aus anderen Gründen erlaubt, von der Stadt Hilden als örtliche Ordnungsbehörde genehmigt sind oder es sich um bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen handelt. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.

  4. Wer entgegen den Verboten nach Absatz 1 und 2 auf Verkehrsflächen und in Anlagen sowie an und auf dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen plakatiert, diese beschriftet, bemalt, besprüht, beschmutzt oder in sonstiger Weise verunstaltet, ist zu unverzüglicher Beseitigung verpflichtet.

    Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf, an und in den in Satz 1 genannten Flächen und Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 50 m weggeworfenes Material unverzüglich wieder einzusammeln.

    Das Ablegen von Werbematerial auf den in Satz 1 genannten Flächen und in Anlagen ist untersagt.


§ 5 Tiere

  1. Auf Verkehrsflächen, in den Anlagen und auf dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind Tiere so zu halten, dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können. Wer auf den vorgenannten Flächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

  2. Auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen und Bolzplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden (vgl. § 9).

  3. Unbeschadet der in Absatz 1 getroffenen Regelungen sind in den als Fußgängerzonen ausgewiesenen Bereichen Mittelstraße / Mühlenstraße / Bismarckstraße / Schulstraße / Axlerhof / Warringtonplatz / Alter Markt sowie auf dem Nové-Mesto-Platz, in der Bismarckpassage sowie in den Anlagen Holterhöfchen und Stadtpark Hunde angeleint zu führen.

  4. Wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, dürfen nicht gefüttert werden.

  5. Von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen.


§ 6 Verunreinigungsverbot

  1. Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen, Anlagen und der dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen ist untersagt.

    Unzulässig ist insbesondere

    1.   das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

    2.   das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und in Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen ist;

    3.   das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser. Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl, Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;

    4.   das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuergefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- und Einlassen von Säuren, säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grund auslaufen, hat der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb dessen Dienststunden der Feuerwehr oder Polizei - ist sofort Mitteilung zu machen;

    5.   der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.

  2. Hat jemand die in Absatz 1 genannten Flächen oder öffentlichen Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbeten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.

  3. Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit § 32 StVO nicht anwendbar ist.


§ 7 Abfallbehälter/Sammelbehälter

  1. Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in öffentliche Abfallbehälter gefüllt werden, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

  2. Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen aufgestellt sind, ist verboten.

  3. Das Abstellen von Recycling- und Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.

  4. Die gefüllten Abfallbehälter und Sperrgut dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung oder der Einsammlung durch die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter unverzüglich von der Verkehrsfläche zu entfernen.

    Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so zu lagern, dass eine Behinderung des Verkehrs und eine Verunreinigung der Verkehrsfläche ausgeschlossen sind. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend, spätestens jedoch vor Einbruch der Dunkelheit, von der Verkehrsfläche entfernt werden.

  5. Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

  6. Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen.

  7. Die Absätze 1 bis 6 finden nur Anwendung, soweit § 32 StVO nicht anwendbar ist.


§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

  1. Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen und auf dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen ist verboten.

  2. Auf Verkehrsflächen stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.

  3. Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.


§ 9 Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe

  1. Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

  2. Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboard fahren und Fahren mit Inlineskatern oder Rollschuhen sowie Ballspiele jeglicher Art sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen oder Einrichtungen vorgehalten werden.

  3. Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch bis 20:00 Uhr, erlaubt.

  4. Konsum von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln ist auf Kinderspiel- und Bolzplätzen untersagt, ebenso das Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden (vgl. § 5).

  5. Sofern auf Schulhöfen außerhalb der Schulzeiten eine Freigabe als Spielfläche erfolgt, gelten die vorstehenden Regelungen auch für die Schulhöfe. Welche Nutzung dieser Spielfläche zugelassen ist, ergibt sich aus der Beschilderung vor Ort.


§ 10 Hausnummern

  1. Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

  2. Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedigung des Grundstücks, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand oder Einfriedigung, anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedigung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, gegebenenfalls separat anzubringen.

  3. Bei Umnummerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von 1 Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.


§ 11 Öffentliche Hinweisschilder

  1. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, sonstige dinglich Berechtigte und Besitzer müssen dulden, dass Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-, Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den Gebäuden und Einfriedigungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

  2. Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern, zu verdecken oder zu verschmutzen.


§ 12 Einfriedigungen, Gegenstände im Straßenraum, Rattenbekämpfung

  1. Einfriedigungen von Grundstücken an Verkehrsflächen, Anlagen oder dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen gefährden noch behindern können. Dies gilt ganz besonders für die Anbringung von Stacheldraht, Nägeln oder anderen scharfen bzw. spitzen Gegenständen. Bis zu einer Höhe von 2 m darf Stacheldraht nur dann an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden, wenn an der Außenseite außerdem ein glatter Draht in gleicher Höhe angebracht wird. Elektrozäune müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

  2. Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen sowie Bäume und Sträucher oder ähnliche Gegenstände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen ihrer Unterkante und der Fahrbahn bzw. dem Boden muss mindestens 4,50 m betragen. Ob ein Baum oder ähnliche Gegenstände in eine Verkehrsfläche hineinragen dürfen, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse geregelt.

  3. Auf den in Absatz 1 genannten Anlagen und Flächen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt werden. Die dennoch notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen städtischen Stellen veranlasst.


§ 13 Erlaubnisse und Ausnahmen

Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.


§ 14 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     
    1.   die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung;

    2.   die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen, Anlagen und der dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen gemäß § 3 der Verordnung;

    3.   die Verbote und Verpflichtungen gem. § 4 der Verordnung;

    4.   die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäß § 5 der Verordnung;

    5.   das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;

    6.   das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll und Sperrgut gemäß § 7 der Verordnung;

    7.   das Ab- und Aufstell- sowie Nutzungsverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 8 der Verordnung;

    8.   das Verbot der unbefugten Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie Schulhöfen gemäß § 9 der Verordnung;

    9.   die Hausnummerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung;

    10. die Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung;

    11. die Vorgaben und Verbote gemäß § 12 der Verordnung

    verletzt.

  2. Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung, geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.


§ 15 In-Kraft-Treten, Aufheben von Vorschriften

  1. Diese Verordnung tritt am 1.1.1999 in Kraft.

  2. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr des unerlaubten Plakatierens, Beschriftens, Bemalens oder Besprühens von öffentlichen Flächen, an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Hilden (Plakatordnung) vom 29.11.1991 außer Kraft.