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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung in der Stadt Hilden

 

 

(In der Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 21.04.1999)

 

 

 

Satzung

 

Datum

 

Änderungen

 

in Kraft getreten

 

Straßenordnung

 

18.12.1998

 

 

 

01.01.1999

 

1.Änd.VO

 

21.04.1999

 

Anleinpflicht, Änd. §  5 Abs. 3

 

01.05.1999

 

 

Aufgrund der §§ 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungs­behördengesetz

(OBG) - in der Fassung der Bekannt­machung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert

durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115), wird von der Stadt Hilden als örtli­che Ordnungsbehörde gemäß Beschluss

des Rates vom 16.12.1998 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung in der Stadt Hilden erlassen:

 

Gliederung:

 

§ 1     Begriffsbestimmungen

§ 2     Allgemeine Verhaltenspflicht

§ 3     Nutzung von Verkehrsflächen und Anlagen

§ 4     Werbung, wildes Plakatieren

§ 5     Tiere

§ 6     Verunreinigungsverbot

§ 7     Abfallbehälter/Sammelbehälter

§ 8     Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

§ 9     Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe

§ 10   Hausnummern

§ 11   Öffentliche Hinweisschilder

§ 12   Einfriedigungen, Gegenstände im Straßenraum, Rattenbekämpfung

§ 13   Erlaubnisse und Ausnahmen

§ 14   Ordnungswidrigkeiten

§ 15   Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften

 

 

§ 1     Begriffsbestimmungen

 

(1)   Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne

Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

 

Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze,

Seiten-, Rand- und Sicher­heitsstreifen, Parkplätze, Parkhäuser, Böschun­gen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführun­gen,

Tunnel, Treppen und Rampen vor der Stra­ßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.

 

(2)   Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienende Flächen  im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die

Eigentumsverhältnisse insbe­sondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß

zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse/der öffentlichen Sicherheit dienenden Flächen, Ge­genstände und Einrichtungen,

insbesondere

1. Flächen wie Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und

Böschungen von Gewässern;

 

2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Ein­richtungen;

 

3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehen­de Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Stand­bilder, Plastiken, Brunnen, Blumen-

kübel, Hochbeete, Abfall- und Sammelbehälter, An­schlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-,

Entwässerungs-, Katastrophen-, Zivilschutz- und Baustellen­einrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hin­weiszeichen und Licht-

zeichenanlagen.

 

 

§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht

 

(1)   Auf Verkehrsflächen, dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, nicht geschädigt oder mehr als nach den Umstän­den unvermeidbar behindert oder fortwährend belästigt werden.

 

Als fortwährende Belästigung gelten insbesonde­re

-      aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch “In-den-Weg-stellen” oder “An­fassen”),

-      störender exzessiver Alkoholkonsum (Trinkgela­ge, Volltrunkenheit),

-      Lärmen (fortwährendes Schreien, Grölen sowie Geräuscherzeugung mittels besonderer Hilfsmittel und Instrumente).

 

(2)   Die Benutzung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.

 

(3)   Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 StVO (Allge­meine Verhaltenspflicht im Straßenverkehr) blei­ben von diesen Regelungen

unberührt.

 

 

§ 3  Nutzung von Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen

 

(1)   Die Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentli­chen Nutzen dienenden Flächen sind schonend zu behandeln.

Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entspre­chend genutzt werden. Vorübergehende Nut­zungseinschränkungen auf

Hinweistafeln sind zu beachten.

 

(2)   Es ist insbesondere untersagt, auf und in den in Absatz 1 genannten Flächen und Anlagen

 

1. unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Bo­den zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,

abzubrechen, umzukni­cken oder sonstwie zu verändern;

2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen und Hinweisschilder und andere

Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu verschmutzen oder anders als bestimmungs­gemäß zu nutzen;

3. zu übernachten;

4. Gegenstände, wie z.B. auch Altkleider- und Schuhcontainer, abzustellen oder Materialien zu lagern/zu sammeln;

5. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnun­gen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit

sonstwie zu beeinträchti­gen;

6. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen (Reisege­werbe), vor öffentlichen

Gebäuden, insbeson­dere Kirchen, Schulen, Kindergärten, Kran­kenhäusern und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein-

und Ausgängen auszuüben.

 

Zu den Verboten zählt auch,

 

7.   Anlagen (z.B. auch mit Rollschuhen, Skate­boards oder Inlineskates) zu befahren, dies gilt nicht für Unterhalts- und

Notstandsarbei­ten sowie für das Befahren mit Kinderfahr­zeugen und Fortbewegungsmitteln wie Kran­kenfahrstühlen,

sofern Personen nicht behin­dert werden;

8.   Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen unbefugt zu

beseitigen, zu be­schädigen oder zu verändern sowie Sperrvor­richtungen zu überwinden;

9.   öffentlich zugängliche vereiste Gewässer zu betreten; ausnahmsweise zugelassenes Betre­ten hat nur an gekenn-

zeichneten Zugängen zu erfolgen.

 

 

§ 4 Werbung, wildes Plakatieren     

 

(1)  Es ist verboten, auf Verkehrsflächen, in und an Anlagen sowie an und auf solchen Flächen, die dem öffentlichen

Nutzen dienen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten,

Signalanla­gen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrsein­richtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontai­nern und an

sonstigen für diese Zwecke nicht be­stimmten Gegenständen und Einrichtungen sowie an dem im Angrenzungsbereich zu

den vor­genannten Flächen und Anlagen gelegenen Ein­friedigungen, Hauswänden und sonstigen Einrich­tungen und Gegen-

ständen (wie z.B. Bauzäunen) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Ge­schäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise

und sonstiges Werbematerial anzubringen oder zuge­lassene Werbeflächen durch Überkleben, Überma­len oder in sonstiger

Art und Weise zu überde­cken.

 

(2)  Ebenso ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, besprühen, beschriften,

beschmutzen oder in sons­tiger Weise zu verunstalten.

 

(3)  Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn sie  aus anderen Gründen erlaubt, von der Stadt Hilden als örtliche

Ordnungsbehörde geneh­migt sind oder es sich um bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen handelt.

Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äuße­ren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.

 

(4)  Wer entgegen den Verboten nach Absatz 1 und 2 auf Verkehrsflächen und in Anlagen sowie an und auf dem

öffentlichen Nutzen dienenden Flächen plakatiert, diese beschriftet, bemalt, besprüht, be­schmutzt oder in sonstiger Weise

verunstaltet, ist zu unverzüglicher Beseitigung verpflichtet.

Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet,

eine damit zusammenhän­gende Verunreinigung auf, an und in den in Satz 1 genannten Flächen und Anlagen sofort zu

beseiti­gen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 50 m weggeworfenes Material un­verzüglich wieder

einzusammeln.

Das Ablegen von Werbematerial auf den in Satz 1 genannten Flächen und in Anlagen ist untersagt.

 

 

§ 5 Tiere

 

(1)  Auf Verkehrsflächen,  in den Anlagen und auf dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind Tiere so zu halten,

dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können. Wer auf den

vorge­nannten Flächen oder in Anlagen Tiere, insbeson­dere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere

verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

 

(2)  Auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen und Bolzplät­zen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden (vgl. § 9).

 

(3)  Unbeschadet der in Absatz 1 getroffenen Rege­lungen sind in den als Fußgängerzonen ausgewie­senen Bereichen

Mittelstraße/ Mühlenstraße/ Bis­marckstraße/ Schulstraße/ Axlerhof/ Warrington- Platz/ Alter Markt sowie auf dem

Nové-Mesto-Platz, in der Bismarckpassage sowie in den An­lagen Holterhöfchen und Stadtpark Hunde ange­leint zu führen.

 

(4)  Wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, dürfen nicht gefüttert werden.

 

(5)  Von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 aus­genommen sind Blinde und hochgradig Sehbehin­derte, die Blindenhunde

mit sich führen.

 

 

§ 6 Verunreinigungsverbot

 

(1)  Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen, Anla­gen und der dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen ist untersagt.

 

Unzulässig ist insbesondere

 

1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendo­sen oder sonstiger Ver-

packungsmaterialien so­wie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;

2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwäs­ser sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und in

Anlagen, wobei die ordnungs­gemäße Einleitung in die städtische Kanalisati­on unter Beachtung der einschlägigen

Vor­schriften ausgenommen ist;

3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und an­deren Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser.

Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwä­sche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl,

Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffent­liche Kanalnetz oder in das Grundwasser ge­langen können, sind verboten;

4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuer-

gefährlichen Stof­fen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- und Einlassen von Säuren,

säurehaltigen oder giftigen Flüssigkei­ten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grund auslaufen, hat

der Ver­ursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu er­greifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in

die Kanalisation zu verhin­dern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb dessen Dienststunden der Feuerwehr oder

Poli­zei - ist sofort Mitteilung zu machen;

5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwa­gen, sofern diese Stoffe nicht

abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.

 

(2) Hat jemand die in Absatz 1 genannten Flächen oder öffentlichen Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder

einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüg­lich für die Beseitigung dieses Zustandes sor­gen.

Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in

einem Um­kreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

 

§ 7    Abfallbehälter/Sammelbehälter

 

(1)   Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefalle­ner Müll darf nicht in öffentliche Abfallbehälter gefüllt werden, die auf

Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.

 

(2)   Das Einbringen von gewerblichem Recycling­müll in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen auf-

gestellt sind, ist verboten.

 

(3)   Das Abstellen von Recycling- und Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.

 

(4)   Die gefüllten Abfallbehälter und Sperrgut dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung oder der Einsammlung durch

die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Stö­rung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen

ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter unverzüglich von der Verkehrsfläche zu entfer­nen.

Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Ge­genstände sind so zu lagern, dass eine Behinde­rung des Verkehrs und eineVerunreinigung der Verkehrsfläche ausgeschlossen sind. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend,

spätestens jedoch vor Ein­bruch der Dunkelheit, von der Verkehrsfläche entfernt werden.

 

(5)   Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haus­haltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gar­tenabfälle sind vom

Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

 

(6)   Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen.

 

(7)   Die Absätze 1 bis 6 finden nur Anwendung, so­weit § 32 StVO nicht anwendbar ist.

 

 

§ 8   Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen

 

(1)   Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen und auf dem öf­fentlichen Nutzen

dienenden Flächen ist verbo­ten.

 

(2)   Auf Verkehrsflächen stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.

 

(3)   Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet wer­den, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.

 

 

§ 9   Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe

 

(1)   Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Alters-

grenze festgelegt ist.

 

(2)   Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboard­fahren und Fahren mit Inlineskatern oder Roll­schuhen sowie Ballspiele

jeglicher Art sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen oder Ein-

­richtungen vorgehalten werden.

 

(3)   Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolz­plätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch

bis 20.00 Uhr,  er­laubt.

 

(4)   Konsum von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln ist auf Kinderspiel- und Bolzplät­zen untersagt, ebenso das

Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden (vgl. § 5).

 

(5)   Sofern auf Schulhöfen außerhalb der Schulzeiten eine Freigabe als Spielfläche erfolgt, gelten die vorstehenden Regelungen

auch für die Schulhö­fe.

Welche Nutzung dieser Spielfläche zugelassen ist, ergibt sich aus der Beschilderung vor Ort.

 

 

§ 10 Hausnummern

 

(1)   Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungs­berechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten

Hausnummer zu verse­hen; die Hausnummer muss von der Straße er­kennbar sein und lesbar erhalten werden.

 

(2)   Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang

nicht an der Straßensei­te, so ist sie an der zur Straße gelegenen Haus­wand oder Einfriedigung des Grundstücks, und

zwar an der dem Haupteingang zunächst liegen­den Hauswand oder Einfriedigung, anzubringen. Ist ein Vorgarten vor-

handen, der das Wohnge­bäude zur Straße hin verdeckt oder die Haus­nummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Ein-

friedigung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, gegebenenfalls sepa­rat anzubringen.

 

(3)   Bei Umnumerierungen darf das bisherige Haus­nummernschild während einer Übergangszeit von 1 Jahr nicht entfernt

werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.

 

 

§ 11 Öffentliche Hinweisschilder

 

(1)   Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, sonstige dinglich Berechtigte und Besitzer müssen dulden, dass

Zeichen, Auf­schriften und sonstige Einrichtungen, wie bei­spielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-,

Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den

Gebäuden und Ein­friedigungen oder sonst wie auf den Grundstü­cken angebracht, verändert oder ausgebessert werden,

wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

 

(2)   Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zei­chen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern,

zu verdecken oder zu verschmutzen.

 

 

§ 12 Einfriedigungen, Gegenstände im Straßen­raum, Rattenbekämpfung

 

(1)   Einfriedigungen von Grundstücken an Ver­kehrsflächen, Anlagen oder dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind so

zu unterhal­ten, dass sie weder Personen gefährden noch behindern können. Dies gilt ganz besonders für die Anbringung von

Stacheldraht, Nägeln oder anderen scharfen bzw. spitzen Gegenständen. Bis zu einer Höhe von 2 m darf Stacheldraht nur

dann an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden, wenn an der Außenseite außerdem ein glatter Draht in gleicher

Höhe angebracht wird. Elektrozäune müssen entsprechend gekenn­zeichnet sein.

 

(2)   Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Gir­landen, Antennen, Fahnen sowie Bäume und Sträucher oder ähnliche Gegen-

stände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen ihrer Unterkante und der Fahrbahn

bzw. dem Boden muss mindestens 4,50 m betragen. Ob ein Baum oder ähnliche Gegenstände in eine Verkehrsfläche hineinragen

dürfen, wird im Einzelfall unter Berücksichti­gung der Verkehrsverhältnisse geregelt.

 

(3)   Auf den in Absatz 1 genannten Anlagen und Flächen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt

werden. Die den­noch notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen städtischen Stellen

veranlasst.

 

 

§ 13 Erlaubnisse und Ausnahmen

 

Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des

Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig über­-

wiegen.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.   die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung;

2.   die Schutzpflichten hinsichtlich der Ver­kehrsflächen, Anlagen und der dem öffent­lichen Nutzen dienenden Flächen

gemäß § 3 der Verordnung;

3.   die Verbote und Verpflichtungen gem. § 4 der Verordnung;

4.   die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäß § 5 der Verordnung;

5.   das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;

6.   das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Ab­stellens und Liegenlassens von Müll und Sperrgut  gemäß § 7 der Verordnung;

7.   das Ab- und Aufstell- sowie Nutzungsver­bot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 8 der Verordnung;

8.   das Verbot der unbefugten Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie Schul­höfen gemäß § 9 der Verordnung;

9.   die Hausnumerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung;

10. die Duldungspflicht gemäß § 11 der Ver­ordnung;

11. die Vorgaben und Verbote gemäß § 12 der Verordnung

 

verletzt.

 

(2)   Verstöße gegen Vorschriften dieser Ver­ordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes

über Ordnungs­widrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Be­kanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils

gültigen Fassung, geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen be­droht sind.

 

 

§ 15 In-Kraft-Treten, Aufheben von

Vorschriften

 

(1)   Diese Verordnung tritt am 1.1.1999 in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Ver­ordnung zur Abwehr des unerlaubten Plakatie­rens, Beschriftens,

Bemalens oder Besprühens von öffentlichen Flächen, an öffentlichen Stra­ßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Hil­den

(Plakatordnung) vom 29.11.1991 außer Kraft.