Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung in der Stadt Hilden
(In der Fassung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 21.04.1999)
|
Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft getreten |
|
Straßenordnung |
18.12.1998 |
|
01.01.1999 |
|
1.Änd.VO |
21.04.1999 |
Anleinpflicht, Änd. § 5 Abs. 3 |
01.05.1999 |
Aufgrund der §§ 27 und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz
(OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20.12.1994 (GV NW S. 1115), wird von der Stadt Hilden als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss
des Rates vom 16.12.1998 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Hilden erlassen:
Gliederung:
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 3 Nutzung von Verkehrsflächen und Anlagen
§ 4 Werbung, wildes Plakatieren
§ 5 Tiere
§ 6 Verunreinigungsverbot
§ 7 Abfallbehälter/Sammelbehälter
§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
§ 9 Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe
§ 10 Hausnummern
§ 11 Öffentliche Hinweisschilder
§ 12 Einfriedigungen, Gegenstände im Straßenraum, Rattenbekämpfung
§ 13 Erlaubnisse und Ausnahmen
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Inkrafttreten, Aufheben von Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Fahrbahnen, Wege, Gehwege, Radwege, Bürgersteige, Plätze,
Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkhäuser, Böschungen, Rinnen und Gräben, Brücken, Unterführungen,
Tunnel, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind.
(2) Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienende Flächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse insbesondere alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß
zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse/der öffentlichen Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen,
insbesondere
1. Flächen wie Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Schulhöfe, Waldungen, Gärten, Friedhöfe sowie die Ufer und
Böschungen von Gewässern;
2. Ruhebänke, Toiletten-, Kinderspiel-, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
3. Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Brunnen, Blumen-
kübel, Hochbeete, Abfall- und Sammelbehälter, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanalisations-,
Entwässerungs-, Katastrophen-, Zivilschutz- und Baustelleneinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Licht-
zeichenanlagen.
§ 2 Allgemeine Verhaltenspflicht
(1) Auf Verkehrsflächen, dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, nicht geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder fortwährend belästigt werden.
Als fortwährende Belästigung gelten insbesondere
- aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch “In-den-Weg-stellen” oder “Anfassen”),
- störender exzessiver Alkoholkonsum (Trinkgelage, Volltrunkenheit),
- Lärmen (fortwährendes Schreien, Grölen sowie Geräuscherzeugung mittels besonderer Hilfsmittel und Instrumente).
(2) Die Benutzung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen darf nicht vereitelt oder beschränkt werden.
(3) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 StVO (Allgemeine Verhaltenspflicht im Straßenverkehr) bleiben von diesen Regelungen
unberührt.
§ 3 Nutzung von Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen
(1) Die Verkehrsflächen, Anlagen und dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind schonend zu behandeln.
Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf
Hinweistafeln sind zu beachten.
(2) Es ist insbesondere untersagt, auf und in den in Absatz 1 genannten Flächen und Anlagen
1. unbefugt Sträucher und Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden,
abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern;
2. unbefugt Bänke, Tische, Einfriedigungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen und Hinweisschilder und andere
Einrichtungen zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu verschmutzen oder anders als bestimmungsgemäß zu nutzen;
3. zu übernachten;
4. Gegenstände, wie z.B. auch Altkleider- und Schuhcontainer, abzustellen oder Materialien zu lagern/zu sammeln;
5. Hydranten, Straßenrinnen und Einflussöffnungen oder Straßenkanäle zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit
sonstwie zu beeinträchtigen;
6. gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO bedürfen (Reisegewerbe), vor öffentlichen
Gebäuden, insbesondere Kirchen, Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein-
und Ausgängen auszuüben.
Zu den Verboten zählt auch,
7. Anlagen (z.B. auch mit Rollschuhen, Skateboards oder Inlineskates) zu befahren, dies gilt nicht für Unterhalts- und
Notstandsarbeiten sowie für das Befahren mit Kinderfahrzeugen und Fortbewegungsmitteln wie Krankenfahrstühlen,
sofern Personen nicht behindert werden;
8. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung der in Abs. 1 genannten Flächen und Anlagen unbefugt zu
beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;
9. öffentlich zugängliche vereiste Gewässer zu betreten; ausnahmsweise zugelassenes Betreten hat nur an gekenn-
zeichneten Zugängen zu erfolgen.
§ 4 Werbung, wildes Plakatieren
(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen, in und an Anlagen sowie an und auf solchen Flächen, die dem öffentlichen
Nutzen dienen, insbesondere an Bäumen, Haltestellen und Wartehäuschen, Strom- und Ampelschaltkästen, Lichtmasten,
Signalanlagen, Verkehrszeichen und sonstigen Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern und Sammelcontainern und an
sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen und Einrichtungen sowie an dem im Angrenzungsbereich zu
den vorgenannten Flächen und Anlagen gelegenen Einfriedigungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegen-
ständen (wie z.B. Bauzäunen) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise
und sonstiges Werbematerial anzubringen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger
Art und Weise zu überdecken.
(2) Ebenso ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Flächen, Einrichtungen und Anlagen zu bemalen, besprühen, beschriften,
beschmutzen oder in sonstiger Weise zu verunstalten.
(3) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn sie aus anderen Gründen erlaubt, von der Stadt Hilden als örtliche
Ordnungsbehörde genehmigt sind oder es sich um bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen handelt.
Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
(4) Wer entgegen den Verboten nach Absatz 1 und 2 auf Verkehrsflächen und in Anlagen sowie an und auf dem
öffentlichen Nutzen dienenden Flächen plakatiert, diese beschriftet, bemalt, besprüht, beschmutzt oder in sonstiger Weise
verunstaltet, ist zu unverzüglicher Beseitigung verpflichtet.
Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet,
eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf, an und in den in Satz 1 genannten Flächen und Anlagen sofort zu
beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 50 m weggeworfenes Material unverzüglich wieder
einzusammeln.
Das Ablegen von Werbematerial auf den in Satz 1 genannten Flächen und in Anlagen ist untersagt.
§ 5 Tiere
(1) Auf Verkehrsflächen, in den Anlagen und auf dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind Tiere so zu halten,
dass sie weder Personen noch Tiere oder Sachen verletzen, beschädigen, gefährden oder verunreinigen können. Wer auf den
vorgenannten Flächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere
verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(2) Auf Kinderspielplätzen, Schulhöfen und Bolzplätzen dürfen Tiere nicht mitgeführt werden (vgl. § 9).
(3) Unbeschadet der in Absatz 1 getroffenen Regelungen sind in den als Fußgängerzonen ausgewiesenen Bereichen
Mittelstraße/ Mühlenstraße/ Bismarckstraße/ Schulstraße/ Axlerhof/ Warrington- Platz/ Alter Markt sowie auf dem
Nové-Mesto-Platz, in der Bismarckpassage sowie in den Anlagen Holterhöfchen und Stadtpark Hunde angeleint zu führen.
(4) Wildlebende Tiere, insbesondere Tauben, dürfen nicht gefüttert werden.
(5) Von den Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde
mit sich führen.
§ 6 Verunreinigungsverbot
(1) Jede Verunreinigung der Verkehrsflächen, Anlagen und der dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen ist untersagt.
Unzulässig ist insbesondere
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstiger Ver-
packungsmaterialien sowie von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen;
2. das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer sowie das Ableiten von Regenwasser auf Straßen und in
Anlagen, wobei die ordnungsgemäße Einleitung in die städtische Kanalisation unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften ausgenommen ist;
3. das Reinigen von Fahrzeugen, Gefäßen und anderen Gegenständen, es sei denn, es erfolgt mit klarem Wasser.
Zusätze von Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Motor- und Unterbodenwäsche oder sonstige Reinigungen, bei denen Öl,
Altöl, Benzin oder ähnliche Stoffe in das öffentliche Kanalnetz oder in das Grundwasser gelangen können, sind verboten;
4. das Ablassen und die Einleitung von Öl, Altöl, Benzin, Benzol oder sonstigen flüssigen, schlammigen und/oder feuer-
gefährlichen Stoffen auf die Straße oder in die Kanalisation. Gleiches gilt für das Ab- und Einlassen von Säuren,
säurehaltigen oder giftigen Flüssigkeiten. Falls derartige Stoffe durch Unfall oder aus einem anderen Grund auslaufen, hat
der Verursacher alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Eindringen dieser Stoffe in das Grundwasser oder in
die Kanalisation zu verhindern. Dem städtischen Ordnungsamt - außerhalb dessen Dienststunden der Feuerwehr oder
Polizei - ist sofort Mitteilung zu machen;
5. der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht
abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind.
(2) Hat jemand die in Absatz 1 genannten Flächen oder öffentlichen Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder
einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muß er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
Insbesondere haben diejenigen, die Waren zum sofortigen Verzehr anbieten, Abfallbehälter aufzustellen und darüber hinaus in
einem Umkreis von 50 m die Rückstände einzusammeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 7 Abfallbehälter/Sammelbehälter
(1) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben angefallener Müll darf nicht in öffentliche Abfallbehälter gefüllt werden, die auf
Verkehrsflächen oder in Anlagen aufgestellt sind.
(2) Das Einbringen von gewerblichem Recyclingmüll in Sammelbehälter, die in Anlagen oder auf Verkehrsflächen auf-
gestellt sind, ist verboten.
(3) Das Abstellen von Recycling- und Sperrmüll oder dergleichen neben Recyclingcontainern ist verboten.
(4) Die gefüllten Abfallbehälter und Sperrgut dürfen frühestens am Abend vor der Entleerung oder der Einsammlung durch
die Müllabfuhr bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen
ist. Nach der Entleerung sind die Müllbehälter unverzüglich von der Verkehrsfläche zu entfernen.
Die für die Sperrgutabfuhr bereitgestellten Gegenstände sind so zu lagern, dass eine Behinderung des Verkehrs und eineVerunreinigung der Verkehrsfläche ausgeschlossen sind. Nicht von der Sperrgutabfuhr mitgenommene Gegenstände müssen umgehend,
spätestens jedoch vor Einbruch der Dunkelheit, von der Verkehrsfläche entfernt werden.
(5) Verunreinigungen durch nicht abgeholte Haushaltsabfälle, sperrige Abfälle, Altstoffe und Gartenabfälle sind vom
Bereitsteller unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
(6) Es ist verboten, explosive, feuergefährliche oder giftige Stoffe in die Abfallbehälter einzufüllen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden nur Anwendung, soweit § 32 StVO nicht anwendbar ist.
§ 8 Wohnwagen, Zelte und Verkaufswagen
(1) Das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und Verkaufswagen in Anlagen und auf dem öffentlichen Nutzen
dienenden Flächen ist verboten.
(2) Auf Verkehrsflächen stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.
(3) Ausnahmen können in Einzelfällen gestattet werden, wenn dies dem öffentlichen Interesse dient.
§ 9 Kinderspielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe
(1) Kinderspielplätze dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahre, soweit nicht durch Schilder eine andere Alters-
grenze festgelegt ist.
(2) Andere Aktivitäten, insbesondere Skateboardfahren und Fahren mit Inlineskatern oder Rollschuhen sowie Ballspiele
jeglicher Art sind auf Kinderspielplätzen verboten, es sei denn, dass hierfür besondere Flächen ausgewiesen oder Ein-
richtungen vorgehalten werden.
(3) Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens jedoch
bis 20.00 Uhr, erlaubt.
(4) Konsum von Alkohol, Drogen oder sonstigen Rauschmitteln ist auf Kinderspiel- und Bolzplätzen untersagt, ebenso das
Mitführen von Tieren, insbesondere von Hunden (vgl. § 5).
(5) Sofern auf Schulhöfen außerhalb der Schulzeiten eine Freigabe als Spielfläche erfolgt, gelten die vorstehenden Regelungen
auch für die Schulhöfe.
Welche Nutzung dieser Spielfläche zugelassen ist, ergibt sich aus der Beschilderung vor Ort.
§ 10 Hausnummern
(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück zugeteilten
Hausnummer zu versehen; die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Haupteingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang
nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedigung des Grundstücks, und
zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand oder Einfriedigung, anzubringen. Ist ein Vorgarten vor-
handen, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen läßt, so ist sie an der Ein-
friedigung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen, gegebenenfalls separat anzubringen.
(3) Bei Umnumerierungen darf das bisherige Hausnummernschild während einer Übergangszeit von 1 Jahr nicht entfernt
werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer noch deutlich lesbar bleibt.
§ 11 Öffentliche Hinweisschilder
(1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, sonstige dinglich Berechtigte und Besitzer müssen dulden, dass
Zeichen, Aufschriften und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise Straßenschilder, Hinweisschilder für Gas-,
Elektrizitäts-, Wasserleitungen und andere öffentliche Einrichtungen, Vermessungszeichen und Feuermelder, an den
Gebäuden und Einfriedigungen oder sonst wie auf den Grundstücken angebracht, verändert oder ausgebessert werden,
wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Es ist untersagt, die in Absatz 1 genannten Zeichen, Aufschriften und sonstigen Einrichtungen zu beseitigen, zu verändern,
zu verdecken oder zu verschmutzen.
§ 12 Einfriedigungen, Gegenstände im Straßenraum, Rattenbekämpfung
(1) Einfriedigungen von Grundstücken an Verkehrsflächen, Anlagen oder dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen sind so
zu unterhalten, dass sie weder Personen gefährden noch behindern können. Dies gilt ganz besonders für die Anbringung von
Stacheldraht, Nägeln oder anderen scharfen bzw. spitzen Gegenständen. Bis zu einer Höhe von 2 m darf Stacheldraht nur
dann an der Innenseite der Pfosten angeschlagen werden, wenn an der Außenseite außerdem ein glatter Draht in gleicher
Höhe angebracht wird. Elektrozäune müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
(2) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen sowie Bäume und Sträucher oder ähnliche Gegen-
stände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen ihrer Unterkante und der Fahrbahn
bzw. dem Boden muss mindestens 4,50 m betragen. Ob ein Baum oder ähnliche Gegenstände in eine Verkehrsfläche hineinragen
dürfen, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse geregelt.
(3) Auf den in Absatz 1 genannten Anlagen und Flächen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt
werden. Die dennoch notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen städtischen Stellen
veranlasst.
§ 13 Erlaubnisse und Ausnahmen
Der Bürgermeister kann auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Interessen des
Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig über-
wiegen.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß § 2 der Verordnung;
2. die Schutzpflichten hinsichtlich der Verkehrsflächen, Anlagen und der dem öffentlichen Nutzen dienenden Flächen
gemäß § 3 der Verordnung;
3. die Verbote und Verpflichtungen gem. § 4 der Verordnung;
4. die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gemäß § 5 der Verordnung;
5. das Verunreinigungsverbot gemäß § 6 der Verordnung;
6. das Verbot hinsichtlich des Einfüllens, Abstellens und Liegenlassens von Müll und Sperrgut gemäß § 7 der Verordnung;
7. das Ab- und Aufstell- sowie Nutzungsverbot von Verkaufswagen, Wohnwagen und Zelten gemäß § 8 der Verordnung;
8. das Verbot der unbefugten Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen sowie Schulhöfen gemäß § 9 der Verordnung;
9. die Hausnumerierungspflicht gemäß § 10 der Verordnung;
10. die Duldungspflicht gemäß § 11 der Verordnung;
11. die Vorgaben und Verbote gemäß § 12 der Verordnung
verletzt.
(2) Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I. S. 602) in der jeweils
gültigen Fassung, geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
§ 15 In-Kraft-Treten, Aufheben von
Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr des unerlaubten Plakatierens, Beschriftens,
Bemalens oder Besprühens von öffentlichen Flächen, an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Hilden
(Plakatordnung) vom 29.11.1991 außer Kraft.