Mit einer gemeinsamen Resolution wenden sich die Bürgermeister Harald Birkenkamp (Ratingen), Dr. Thomas Dünchheim (Monheim am Rhein), Günter Scheib (Hilden), Magnus Staehler (Langenfeld) und Arno Werner (Erkrath) sowie Landrat Thomas Hendele an Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers.:
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident,
anliegend überreichen wir Ihnen das von uns in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des „Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen“ vom 21.03.06 (GV NRW 2006, 130). Wir setzen Sie in Kenntnis, dass das vom Nordrhein-Westfälischen Landtag erlassene Rohrleitungsgesetz in mehrfacher Hinsicht hinter den Anforderungen zurückbleibt, die das Bundesverfassungsgericht für Enteignungsgesetze aus Art. 14 Abs. 1 und 3 GG abgeleitet hat. Im Einzelnen hat die rechtsgutachterliche Prüfung des Rohrleitungsgesetzes folgendes ergeben:
1. Das Rohrleitungsgesetz ist (im Hinblick auf die Enteignungszwecke und im Hinblick auf den Verlauf der Leitung) nicht hinreichend bestimmt.
2. Dem Gesetz liegt keine abwägende Bewertung der widerstreitenden Interessen und Belange zugrunde. Die gebotene enteignungsrechtliche Gesamtabwägung hat weder der Gesetzgeber selbst vorgenommen noch hat er in dem Gesetz Vorgaben für eine sachgerechte Bewertung der widerstreitenden Interessen durch die Verwaltung formuliert.
3. Das Rohrleitungsgesetz weist nicht die von Verfassungs wegen erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung des auf die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen zielenden Enteignungszwecks auf.
4. Weil das Gesetz somit die Grundrechte der von der Rohrleitung betroffenen Grundstückseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, ist es verfassungswidrig und nichtig.
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, die offenkundige Verfassungswidrigkeit des für den Pipelinebau maßgebenden Rohrleitungsgesetzes und die umfassend begründeten Sicherheitsbedenken gegen den Betrieb der Kohlenmonoxyd-Pipeline zwingen zur sofortigen Einstellung aller diesbezüglichen Baumaßnahmen!
Wir fordern Sie deshalb zum Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger auf, Ihre Behörden anzuweisen, die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung und den Betrieb der Kohlenmonoxyd-Rohrfernleitungsanlage vom 14.02.07 auszusetzen. Die aufschiebende Wirkung der von den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern eingelegten Rechtsbehelfe ist wieder herzustellen. Allein der hieraus resultierende vorläufige Baustopp der Pipeline verschafft unseren Bürgerinnen und Bürgern die notwendige Waffengleichheit im prozessualen Verfahren und ermöglicht eine sachliche Klärung vor den Gerichten.