Die Stadt Hilden fördert Seniorentreffs und -clubs nach folgenden Richtlinien:
1. Begriff und Voraussetzungen
Seniorentreffs werden in die Förderung einbezogen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Richtlinien über die Förderung von Seniorentreffs im Kreis Mettmann in der jeweils gültigen Fassung erfüllen und nach diesen Richtlinien Zuschüsse zu ihren Betriebskosten aus Mitteln des Kreises Mettmann erhalten.
2. Umfang der Betriebskostenzuschüsse
2.1 Die Stadt Hilden gewährt Zuschüsse zu den Betriebskosten der Seniorentreffs in derselben Höhe und unter denselben Voraussetzungen, wie sie die Richtlinien des Kreises Mettmann vorsehen, mit Ausnahme
a) der Personalkosten gemäß Ziff. 2.2 der Richtlinien des Kreises und
b) der Zuschüsse zur Gebäudeunterhaltung gemäß Ziff. 2.4 Abs. 2 der Richtlinien des Kreises.
2.2 Abweichend von der Regelung der Richtlinien des Kreises werden Zuschüsse zu den Personalkosten in Höhe von 50 v. H. der nachgewiesenen Ausgaben gewährt. Dabei darf die in den Richtlinien des Kreises empfohlene Personalbemessung (Ziff. 2.2 in der gegenwärtig geltenden Fassung) nicht überschritten werden.
2.3 Ausgaben für größere Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen werden im Rahmen der Betriebskostenzuschüsse nicht berücksichtigt. Wenn derartige Ausgaben entstehen, können die Träger rechtzeitig Anträge auf Förderung stellen, über die der Sozial- und Wohnungsausschuss im Einzelnen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel entscheidet.
3. Verfahren bei der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen
3.1 Die Träger erhalten jeweils im Laufe des ersten Quartalsmonats vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des Zuschusses, der auf Grund der im Vorjahr eingereichten Abrechnungen berechnet wurde.
3.2 Bis zum 30.4. eines jeden Jahres reichen die Träger eine Abrechnung über die Ausgaben des Vorjahres für Mieten und Personalkosten (Betriebskostenabrechnung) unter Beifügung von Belegen ein.
3.3 Die Träger erhalten nach Einreichung der Betriebskostenabrechnungen die ihnen zustehenden Zuschüsse für das Vorjahr unter Einberechnung der im Vorjahr gewährten Abschlagszahlungen.
4. Zuschüsse zu Seniorenclubs
Über die finanzielle Förderung der in Hilden bestehenden Seniorenclubs entscheidet der Sozialausschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien gelten ab 1. Januar 1991.