Hilfsnavigation

HGHLogo weiß HGH Schüler Ausschnitt Schulansichten HGH (7)

I. Allgemeines

  1. Die Stadt Hilden gewährt den örtlichen Sportvereinen Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Richtlinien. Voraussetzung ist jedoch immer, dass entsprechende Mittel im Haushaltsplan bereitstehen.

  2. Städtische Zuschüsse sind grundsätzlich Höchstbetragszuschüsse, Nachbewilligungen sind daher in der Regel ausgeschlossen.

  3. Auf Bewilligung städtischer Zuschüsse besteht kein Anspruch.


II. Bindung und Verwendung der Sportförderungsmittel

  1. Die in den jeweiligen Haushaltsplänen bereitgestellten Mittel werden schwerpunktmäßig verwendet. In der Regel werden gewährt:

    a)   Zuschüsse zur Errichtung oder Erweiterung vereinseigener Sportanlagen sowie zu deren durchgreifender Instandsetzung oder wesentlichen Verbesserung;

    b)   Zuschüsse zur Unterhaltung und zum Betrieb vereinseigener oder angemieteter Sportanlagen;

    c)   Benutzungsentgelte in besonders begründeten Einzelfällen für die durch Vertrag vereinbarte laufende Mitbenutzung vereinseigener Sportanlagen durch die Schulen;

    d)   Zuschüsse zur Beschaffung größerer Sportgeräte. Welche Geräte als größere Sportgeräte anzusehen sind, richtet sich im Einzelfalle nach der durch den Verein gepflegten Sportart;

    e)   Zuschüsse für örtliche und überörtliche Sportveranstaltungen von besonderer Bedeutung, wenn der Veranstalter der Stadtsportverband oder einer seiner Mitgliedsvereine ist;

    f)    Zuschüsse für die aktive Teilnahme von Vereinssportlern an Deutschen Meisterschaften, Europa- und Weltmeisterschaften, an Deutschen- und Europa-Pokalwettbewerben u. ä.;

    g)   Zuschüsse an den Stadtsportverband zur Erfüllung seiner laufenden Aufgaben;

    h)   Zuschüsse an die Jugendabteilungen der Sportvereine;

    i)    Zuschüsse zur Vergütung der Übungsleiter auf der Grundlage der Bewilligungsbescheide des Landessportbundes;

    j)    Zuschüsse für Vereinsjubiläen.

  2. Der Rat der Stadt entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen bzw. Benutzungsentgelten gemäß Absatz (1) Buchstaben a) und c).

  3. Über die Gewährung der übrigen Zuschüsse entscheidet der Sportausschuss gem. § 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Hilden im Rahmen der laufend bereitgestellten Haushaltsmittel. Der Sportausschuss kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Verwaltung übertragen.


III. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind nur die Mitgliedsvereine des Stadtsportverbandes und der Stadtverband selbst.

IV. Antragsverfahren und -prüfung

  1. Anträge auf Zuschüsse nach Abschnitt II sind der Stadtverwaltung (Sportamt) über den Stadtsportverband einzureichen, der sie mit seiner Stellungnahme versieht. Die Stadt ist an die Empfehlung des Stadtsportverbandes nicht gebunden.

  2. Den zu begründenden Anträgen müssen Kostenanschläge und Finanzierungsübersichten, bei Bauvorhaben auch Planungsunterlagen und Baubeschreibungen, beigefügt sein. Ferner muss der antragstellende Verein angeben, welche Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

  3. Die Anträge werden vom Sportamt geprüft, bei Bauvorhaben sind die entsprechenden städtischen Dienststellen einzuschalten.

  4. Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist insbesondere, dass

    a)   ein Vorhaben nach Umfang und Aufwand der Bedeutung, Größe und Leistungsfähigkeit des antragstellenden Vereins entspricht;

    b)   ein Bauvorhaben durchgeplant, genehmigt und baureif ist;

    c)   die zu beschaffenden Sportgeräte in einem vernünftigen Verhältnis genutzt werden;

    d)   die Antragsteller alle anderen Zuschussquellen, welche ihnen noch offen stehen, in Anspruch nehmen;

    e)   Eigenmittel und Eigenleistungen in angemessenem Umfange nachgewiesen werden;

    f)    Mitgliedsbeiträge in angemessener Höhe erhoben werden;

    g)   im Übrigen die Finanzierung eines Vorhabens gesichert ist.


V. Allgemeine Bewilligungsbedingungen

  1. Über die Bewilligung städtischer Zuschüsse wird ein schriftlicher Bescheid erteilt, sofern nicht eine vertragliche Regelung in Frage kommt.

  2. Die Bewilligung städtischer Zuschüsse ist an nachstehende Bedingungen gebunden:

    a)   Zuschüsse sind zweckgebunden und müssen so wirtschaftlich wie möglich verwendet werden.

    b)   Werden sie nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, sind sie in voller Höhe zurückzuzahlen.

    c)   Die Zuschussempfänger haben einen Verwendungsnachweis vorzulegen; die Form dieses Nachweises und die Frist für eine Vorlage sind im Einzelfalle im Bewilligungsbescheid anzugeben.

    d)   Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so ist der Zuschussempfänger von der Bewilligung weiterer Zuschüsse so lange auszuschließen, bis der Verwendungsnachweis erbracht ist.

    e)   Die Stadtverwaltung ist berechtigt, die Verwendung der städtischen Zuschüsse durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege der Zuschussempfänger sowie durch Ortsbesichtigung zu prüfen; die Zuschussempfänger sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


VI. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien sind durch den Rat der Stadt am 2.11.1977*) beschlossen worden, sie treten von diesem Tag an in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien vom 12.5.1967 außer Kraft.

*) Ergänzung durch Beschluss des Rates vom 12.11.1980

Hilden, den 1.Dezember 1977
Der Stadtdirektor
In Vertretung
gez. Klophaus
Beigeordneter