Satzung Datum Änderung in Kraft getreten Richtlinien zur Förderung kultur-pflegender Vereine und Organisationen 28.04.2004
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Die Stadt Hilden fördert die anerkannten kulturpflegenden Vereine und Organisationen Hildens nach diesen Richtlinien im Rahmen der im Haushaltsplan der Stadt bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine „Doppelförderung“ durch die Stadt Hilden wird ausgeschlossen.
1.2 Die Entscheidung über die Aufnahme in die Liste der anerkannten Vereine und Organisationen Hildens erfolgt durch den Kulturausschuss aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Kulturausschuss entscheidet über den Zeitpunkt der Aufnahme.
1.3 Vereine, die nicht mindestens zehn Mitglieder haben und alle zwei Jahre öffentlich in Hilden eigenständig – d. h. selbst oder in Verbindung mit anderen anerkannten kulturpflegenden Vereinen und Organisationen Hildens – auftreten bzw. in Erscheinung getreten sind, werden aus der Liste der kulturpflegenden Vereine und Organisationen Hildens gestrichen.
1.4 Eine Streichung aus der Liste ist nicht endgültig. Auf Antrag können die Vereine, die nicht mehr in der Liste enthalten sind, mit Nachweis ihrer Mitgliederzahlen und einer öffentlichen Aktivität im darauf folgenden Haushaltsjahr mit dem vollen Grundbetrag gefördert werden.
2. Pauschalzuschüsse
2.1 Jeder kulturpflegende Verein erhält – nach Rechtskraft der Haushaltssatzung – einen jährlichen Grundbetrag, und zwar wird dieser wie folgt festgesetzt:
384,- € für Vokalvereine über 70 Mitglieder, Instrumental- und Theatervereine sowie sonstige kulturelle Vereine und Organisationen Hildens gemäß Einzelfallentscheidung des Bürgermeisters.
256,- € für Vokalvereine bis 70 Mitglieder und Tambourcorps und sonstige kulturpflegende Vereine und Organisationen Hildens gemäß Einzelfallentscheidung des Bürgermeisters.
2.2 Für den Pauschalzuschuss muss ein Verwendungsnachweis nicht erbracht werden. Der Verein/die Organisation hat jährlich die Mitgliederzahl in geeigneter Form nachzuweisen. Der Zuschuss ist für kulturellen Bedarf zu verwenden.
2.3 Kulturpflegende Vereine und Organisationen, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, erhalten jährlich pro Mitglied 5,- €. Der Zuschuss wird für diejenigen Mitglieder gezahlt, die im Zuschussjahr ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Anzahl der betroffenen Zuschussempfänger ist jährlich in geeigneter Form nachzuweisen. Der Zuschuss ist für kulturelle Zwecke zu verwenden.
Chorleiter, die für kulturpflegende Vereine und Organisationen tätig sind, die Kinder- und Jugendarbeit leisten, erhalten einen jährlichen Zuschuss von 150,- €. Ein entsprechender Nachweis über die Verpflichtung als Chorleiter des Vereins ist in geeigneter Form beizubringen.
3. Sonderzuschüsse
3.1 Sonderzuschüsse können auf Antrag für kulturelle Einzelveranstaltungen in Hilden, die in eigener Regie oder mit anderen kulturpflegenden Vereinen oder Organisationen Hildens durchgeführt werden, durch den Bürgermeister gewährt werden. Der Sonderzuschuss für eine Veranstaltung beträgt höchstens 1.534,- €. Jeder Verein kann, unabhängig von der Zahl der Veranstaltungen, maximal 2.045,- € im Jahr erhalten.
3.2 Dem Antrag muss ein detaillierter Finanzplan beigefügt werden, aus dem hervorgeht:
a) die spezifizierten Gesamtkosten der Veranstaltung, unterteilt nach Honorarkosten für Gastkünstler/Orchester (spezifiziert), Reisekosten, Kosten für Unterbringung, Mieten und sonstige Nebenkosten (Versicherungen, GEMA, Künstlersozialkasse etc., aber keine Noten);
b) die eingesetzten Eigenmittel, wobei jeder Zuschussantrag eine 15 %-ige Eigenbeteiligung aufzuweisen hat;
c) die Finanzmittel Dritter (z.B. Spenden, Werbeeinnahmen, Eintrittsgelder und Verkaufserlöse);
d) die nicht gedeckten Kosten unter Berücksichtigung der Finanzierungsmittel b) und c).
3.3 Bis zum 15.08. eines jeden Jahres müssen Anträge auf Sonderzuschüsse für das folgende Jahr bei dem Kulturamt der Stadt eingereicht werden, damit eine vorausschauende Jahresplanung erfolgen kann. Über später eingehende, begründete Anträge entscheidet der Bürgermeister im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
3.4 Ein Sonderzuschuss ist ausschließlich für den im Antrag bestimmten Zweck zu verwenden.
3.5 Nach Abschluss der Maßnahme ist der Stadt Hilden - Kulturamt - innerhalb von sechs Wochen ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Kosten sind durch Belege (Rechnungen, Quittungen usw.) nachzuweisen. Die Belege sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
3.6 Wird die Verwendung des Zuschusses nicht ordnungs- und termingemäß nachgewiesen oder werden die Mittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet, so ist der Zuschuss zurückzuzahlen.
4 Jubiläumszuwendungen
4.1 Kulturpflegende Vereine und Organisationen, die auf ein 25-, 50-, 75- usw. -jähriges Bestehen zurückblicken können, erhalten eine Zuwendung von 5,- € für jedes Jahr, maximal jedoch 510,- €. Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
5. In-Kraft-Treten
5.1 Die Richtlinien zur Förderung kulturpflegender Vereine und Organisationen in Hilden treten zum 28.04.2004 in Kraft.