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Satzung

Datum

Änderung

in Kraft getreten

Sondernutzungssatzung

25.04.1988

01.06.1988

1. Änderung

27.11.1989

Gebührentarif zu § 8

16.12.1989

2. Änderung

19.12.1994

§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3,Gebührentarif zu § 8

01.01.1995

3. Änderung

04.04.2001

Gebührentarif zu § 8

01.01.2001

4. Änderung

04.04.2001

§ 8 Abs. 1 Satz 2, Gebührentarif zu § 8

01.01.2002

5. Änderung

11.12.2003

§ 6a (neu)

17.01.2004

Der Rat der Stadt Hilden hat am 20.04.1988 folgende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - beschlossen. Dieser Beschluss beruht auf den §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen (StrWG NW) sowie dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und dem § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen.


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Hilden.

  2. Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.


§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Hilden. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
Die Verpflichtung, für Sondernutzungen eine Erlaubnis zu beantragen, wird durch die Erteilung anderer Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, Schankerlaubnis und sonstige Erlaubnisse aus dem Gaststättenrecht sowie Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz) nicht berührt.


§ 3 Straßenanliegergebrauch

Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).


§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

  1. Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:

    a)   bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Auskragungen, Arkaden, Vordächer, Kolonnaden, Balkone, Erker, Sonnenschutzdächer (Markisen), Eingangsstufen, Kellerlichtschächte und sonstige Schächte (z. B. Aufzugsschächte für Waren oder Mülltonnen);

    b)   bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen;

    c)   bauaufsichtlich genehmigte Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die nicht mehr als 30 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und eine Gehwegfläche von mindestens 1,30 m freilassen;

    d)   Werbeanlagen über Straßenflächen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Schluss- und Räumungsverkäufe;

    e)   Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 50 cm in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen und eine Gehwegfläche von mindestens 1,30 m freilassen;

    f)    Altäre, Dekorationen, Fahnen einschließlich Masten, Rednerpulte, Tribünen u. ä. Gegenstände aus Anlass von religiösen, mildtätigen, gemeinnützigen oder politischen Veranstaltungen, ausgenommen Informationsstände und Werbeanlagen (Plakattafeln), unberührt hiervon bleibt die Anmeldepflicht nach Versammlungsgesetz und die Genehmigungspflicht nach der Straßenverkehrsordnung und sonstigen Vorschriften;

    g)   Anlagen der öffentlichen Versorgung sowie Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie z. B. Laternen, Schaltkästen, Telefonzellen, Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen und Schutzdächer der öffentlichen Verkehrsmittel;

    h)   das Bereitstellen von Müllgefäßen und häuslichem Sperrgut zum Zwecke der Abholung im Rahmen der Abfallbeseitigungssatzung der Stadt Hilden;

    i)    die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge u. ä. Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.

  2. Die Kosten, die durch die Unterhaltung, die Änderung, die Instandsetzung und das Beseitigen der mit der nach Abs. 1 erlaubnisfreien Sondernutzung verbundenen Anlage entstehen, trägt der Nutzer.


§ 5 Einschränkung erlaubnisfreier Sondernutzungen

Erlaubnisfreie Sondernutzungen können ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange insbesondere des Brandschutzes, des Straßenbaus, des Verkehrs oder der Schutz der Straße dies erfordern.


§ 6 Erlaubnis

  1. Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.
    Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für Belange insbesondere des Brandschutzes, des Straßenbaus, des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob die Erlaubnis erteilt werden kann, sind die privaten Belange des Antragstellers einerseits und die öffentlichen Belange insbesondere des Brandschutzes, des Verkehrs, des Schutzes der Straße und die Interessen der Anlieger andererseits im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.

  2. Die Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen übertragenen Pflichten ist durch Bedingungen und Auflagen in der Sondernutzungserlaubnis sicherzustellen.

  3. Eine auf Zeit erteilte Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf ohne weitere behördliche Maßnahmen. Zeichnet sich ab, dass eine Erlaubnis zeitlich überschritten wird, so ist spätestens eine Woche vor Ablauf der Erlaubnis eine Verlängerung zu beantragen.

  4. Eine Erlaubnis kann ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, wenn der Inhaber die gestellten Bedingungen und erteilten Auflagen nicht erfüllt oder ein öffentliches Interesse dies erfordert.

  5. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.


§ 6a Zeitliche Beschränkung

Informations- und Werbeveranstaltungen gewerblicher Anbieter und Betreiber werden in der als Fußgängerzone ausgewiesenen Innenstadt zeitlich auf höchstens drei Tage im Kalendermonat beschränkt. Es ist dabei unerheblich, ob die drei Tage zusammenhängend oder auf den Kalendermonat verteilt beantragt, genehmigt und in Anspruch genommen werden.


§ 7 Erlaubnisantrag

  1. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.

  2. Der Antrag ist schriftlich spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Hilden zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, dazu Erläuterungen durch Zeichnungen, Verkehrszeichenpläne, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen. Bei zu kurzfristiger Beantragung einer Sondernutzung kann die Erlaubnis ohne Angabe weiterer Gründe versagt werden.

  3. Bei jährlich wiederkehrenden Sondernutzungen (Jahres-Sondernutzungen) kann ein Dauersondernutzungsantrag gestellt werden. Auf Basis dieses Antrages kann die Genehmigungsbehörde die Sondernutzungserlaubnis ohne weitere Antragstellung jährlich erneut erteilen, sofern keine Versagungsgründe oder sonstige Gründe für lediglich kurzfristige Sondernutzungserlaubnisse vorliegen und/oder der Antragsteller den Antrag auf Dauernutzung nicht zurückgezogen und einer weiteren Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht widersprochen hat.

  4. Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.


§ 8 Gebühren

  1. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifs erhoben. Bei der Berechnung anfallende Centbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Ist die errechnete Gebühr niedriger als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

  2. Gebühren werden nicht erhoben für Sondernutzungen, die kulturellen, politischen oder religiösen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen oder von Veranstaltern durchgeführt werden, die als gemeinnützig anerkannt sind.

  3. Gebührenfreiheit schließt das Erfordernis der Erlaubnis nicht aus.

  4. Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für das Recht, nach § 18 Abs. 3 StrWG NW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen; es wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.


§ 9 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind:

    a)   der Antragsteller,
    b)   der Erlaubnisnehmer,
    c)   wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 10 Entstehen der Gebührenpflicht und Fälligkeit

  1. Die Gebührenpflicht entsteht:

    a)   mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
    b)   bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

  2. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Die Gebühren sind zu entrichten

    a)   bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres;

    b)   bei auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis;

    c)   bei auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils im Laufe des Monats Januar.


§ 11 Gebührenerstattung

  1. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nicht oder verspätet in Anspruch genommen oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

  2. Entrichtete Gebühren werden anteilig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

  3. Bei Änderung des Gebührentarifs erfolgt eine Neuberechnung und ggf. eine Verrechnung auf der Grundlage des neuen Tarifs.


§ 12 Verkehrssicherungspflicht, Haftung, Ersatzanspruch

  1. Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisnehmer.

  2. Für alle Schäden, die im Zuge des Gebrauchs der Sondernutzung der Stadt Hilden oder Dritten entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die sich im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Beendigung der Sondernutzung ergeben. Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Hilden von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.

  3. Die Stadt Hilden kann zur Sicherung von Haftungs- und Ersatzansprüchen eine Kaution festsetzen.


§ 13 Sonstige Benutzung

  1. Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt. (§ 23 Abs. 1 StrWG NW, § 8 Abs. 10 FStrG).

  2. Im Fall des Absatzes 1 wird keine Sondernutzungserlaubnis erteilt, sondern ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.

  3. Anträge auf Abschluss eines solchen Nutzungsvertrages sind in schriftlicher Form an die Stadt Hilden zu richten. § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 14 Märkte

  1. Für öffentliche Marktveranstaltungen (Wochen- und ähnliche Märkte) gelten die Bestimmungen des Markt- und Gewerberechtes in den jeweils gültigen Fassungen.

  2. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten jedoch für Privatmärkte, die auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden.


§ 15 Übergangsvorschriften

Nach bisherigem Recht erteilte Sondernutzungserlaubnisse bleiben nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bis zum Zeitpunkt der Befristung oder des Widerrufs gültig, unbeschadet der Regelung in § 4.


§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.06.1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden vom 28.07.1982, in Kraft getreten am 01.09.1982, außer Kraft.

 

Anlage

Gebührentarif
zu § 8 Sondernutzungssatzung

Tarif
Nr

Art der Sondernutzung

Gebühr
in €

Mindest­gebühr

 

1

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Montagewagen,
Ab­sperrungen o. ä.
je angefangener qm beanspruchter Fläche und je angefangener Monat

 

48 Stunden

frei

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

2,50

25,00

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

3,75

2

Container
ohne Ortsbesichtigung 48 Stunden frei
Aufstelldauer über 48 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je
angefan­gener Woche

 


25,00

3

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken
(Au­ßenterrassen u. ä.) aufgestellt werden, je angefangener qm
be­anspruchter Fläche je angefangener Monat

 

3,75

 

37,50

4

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände,
Waren­auslagen o. ä.

a)   bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung
je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich


0,75

b)   bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche
je angefangener Monat


7,50

c)   Weihnachtsbaumverkauf
je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

 


0,35


25,00

5

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung
je Schild je angefangener Monat


15,00


--

6

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

10,00

--

7

Plakataktionen
je Plakattafel/ständer und Tag

für gewerbliche Veranstaltungen

0,50

25,00

für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen,
gemein­nützigen oder karitativen Zwecken dienen


gebührenfrei

8

Schützen- und Volksfeste, Zirkusgastspiele sowie vergleichbare
Ver­anstaltungen

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

50,00

--

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

40,00

--

9

Gewerbliche Veranstaltungen, Lotterien
je angefangener qm täglich


2,50


50,00

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

150,00

--

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches
pauschal/Tag


100,00


--

10

Befahren der Fußgängerbereiche

a)   Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

gebührenfrei

b)   Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug

150,00

c)   Schwerbehinderte und Blinde

gebührenfrei

LKW, Anhänger und sonstige Fahrzeuge pauschal/Tag

20,00

100,00

11

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den
Nr. 1 - 10 enthalten ist
abhängig vom Verwaltungsaufwand
pauschal je angefangener qm/Monat



      0,50
   - 15,00




25,00