Satzung
über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden
|
Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft getreten |
|
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung |
10.12.1981 |
01.01.1982 | |
|
1. Nachtrag |
18.11.1982 |
§§ 1 - 5 |
zu §§ 1 u.3-5: 01.01.1982 zu § 2: 01.01.1983 |
|
2. Nachtrag |
19.12.1983 |
§ 2 Abs. 5 und 10 |
01.01.1984 |
|
3. Nachtrag |
07.10.1985 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1986 |
|
4. Nachtrag |
24.11.1986 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1987 |
|
5. Nachtrag |
16.11.1987 |
§ 2 Abs. 5, § 2 Abs.10 |
01.01.1988 |
|
6. Nachtrag |
14.12.1988 |
§ 2 Abs. 5, § 2 Abs. 10 |
01.01.1989 |
|
7. Nachtrag |
14.12.1989 |
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 8, § 2 Abs. 10 |
01.01.1990 |
|
8. Nachtrag |
12.12.1990 |
§ 2 Abs. 5, § 2 Abs. 8, § 2 Abs. 10 |
01.01.1991 |
|
9. Nachtrag |
10.07.1991 |
§ 2 Abs. 10 |
01.08.1991 |
|
10. Nachtrag |
18.12.1991 |
§ 1 Abs. 1, 2 § 2 Abs. 2, 5 und 9 § 3 Abs. 2, 3, und 4 § 4 Abs. 1, § 5 Abs . 1 bis 5 |
01.01.1992 |
|
11. Nachtrag |
09.12.1992 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1993 |
|
12. Nachtrag |
15.12.1993 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1994 |
|
13. Nachtrag |
14.12.1994 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1995 |
|
14. Nachtrag |
14.12.1995 |
§ 2 Abs. 2, 3 und 5 |
01.01.1996 |
|
15. Nachtrag |
12.12.1996 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1997 |
|
16. Nachtrag |
11.12.1997 |
§ 2 Abs. 2 und 5 |
01.01.1998 |
|
17. Nachtrag |
17.12.1998 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.1999 |
|
18. Nachtrag |
16.12.1999 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.2000 |
|
19. Nachtrag |
14.12.2000 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.2001 |
|
20. Nachtrag |
20.12.2001 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.2002 |
|
21. Nachtrag |
16.12.2002 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.2003 |
|
22. Nachtrag |
11.12.2003 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.2004 |
|
23. Nachtrag |
16.12.2004 |
§ 2 Abs. 5 |
01.01.2005 |
|
24. Nachtrag |
28.04.2005 |
§ 4 |
03.05.2005 |
|
25. Nachtrag |
30.06.2005 |
§ 4 |
01.01.2005 |
§ 1 Benutzungsgebühren und Abwasserabgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 4 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 KAG NW erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NW und der Verbandslasten nach § 7 KAG NW Benutzungsgebühren (Abwassergebühren).
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird, wird über die Abwassergebühren abgewälzt.
(2) Wird für Grundstücke von Direkteinleitern die Abwasserabgabe nicht unmittelbar gegenüber dem Abwassereinleiter festgesetzt und ist die Stadt insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert.
Direkteinleiter sind diejenigen, die ohne Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage Schmutzwasser (auch Kühlwasser) einem Gewässer oder dem Untergrund zuführen.
(3) Wird für Grundstücke von Fremdeinleitern die Abwasserabgabe nicht unmittelbar gegenüber dem Abwassereinleiter festgesetzt und ist die Stadt insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Fremdeinleiter sind diejenigen, die ohne Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage Schmutzwasser einem Gewässer oder dem Untergrund zuführen, ohne Kleineinleiter im Sinne des Abs. 2 zu sein.
§ 2 Gebühren- und Abgabemaßstab und -satz
(1) Die Gebühr im Sinne des § 1 Abs. 1 dieser Satzung wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist die Abwassermenge in Kubikmetern.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Wassermengen, die nachweislich nicht dem städt. Schmutzwasserkanal zugeführt werden, werden auf Antrag der Gebührenschuldner nur insoweit abgesetzt, als sie 15 Kubikmeter jährlich übersteigen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Rechnung der Stadtwerke Hilden GmbH zu erbringen. Ihm kann aufgegeben werden, auf seine Kosten eine entsprechende Messvorrichtung einzubauen.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung wird die Wassermenge um 8 cbm/Jahr für jedes Stück Großvieh herabgesetzt. Maßgebend ist die Viehzahl an dem Stichtag der Viehzählung des vorangegangenen Kalenderjahres. Der entsprechende Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Rechnung der Stadtwerke Hilden zu stellen.
Für sonstige nicht eingeleitete Wassermengen von landwirtschaftlichen Betrieben gilt Abs. 1.
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gilt die Verbrauchsmenge, die dem im laufenden Kalenderjahr erhobenen Wassergeld zugrunde liegt. Lässt der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen keinen Wassermesser einbauen, ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen. Hat ein Wassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5) Die Abwassergebühren betragen je cbm Abwasser 2,15 € und setzen sich zusammen aus einer Abwasserreinigungsgebühr (1,06 €/cbm Abwasser) und einer Abwasserableitungsgebühr (1,09 €/cbm Abwasser).
(6) Für industrielle und gewerbliche Abwässer, deren Ableitung oder Reinigung der Stadt erhöhte Kosten verursacht (z.B. Abwässer aus Molkereien, Brauereien usw.) ist eine laufende Zusatzgebühr zu zahlen; sie beträgt 20 v. H. der laufenden Abwassergebühren. Als Bemessungsmaßstab gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(7) Wird bei einzelnen Grundstücken oder in einzelnen Ortsteilen vor Einleitung der Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt und entsprechend durchgeführt, ermäßigt sich die Abwassergebühr um die Hälfte. Dies gilt nicht für Grundstücke mit industriellen, gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen. Die Ermäßigung entfällt mit dem Wegfall der Notwendigkeit einer Vorklärung oder Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück.
(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 1 KAG NW von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder -abgaben herangezogen werden, ermäßigen sich die Abwassergebühren um die Abwasserreinigungsgebühr gemäß Abs. 5.
(9) entfällt.
(10) entfällt.
§ 3 Entstehung und Beendigung der Gebühren- und Abgabepflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Für Anschlüsse, die beim In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren In-Kraft-Treten.
(3) Die Verpflichtung zur Leistung der Abwasserabgabe für Direkteinleiter beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Einleitung folgt, frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(4) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Abwassergebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. Die Abgabepflicht für die Direkteinleiterabgabe endet mit dem Wegfall der Abwassereinleitung.
§ 4 Gebühren- und Abgabepflichtige, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
(1) Gebühren- bzw. abgabepflichtig sind
a) der Eigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte;
b) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes,
c) der Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte
des Grundstückes, von dem die Benutzung der Abwasseranlage ausgeht bzw. auf oder von dem die Direkteinleitung vorgenommen wird. Mehrere Gebühren- bzw. Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebühren- bzw. abgabepflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige gilt dies entsprechend. Einen Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebühren- bzw. Abgabepflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Gebühren- und Abgabepflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. Sie haben insbesondere alle notwendigen Auskünfte und Unterlagen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Gebührenmaßstäbe zur Berechnung der Abwassergebühren abzugeben.
(4) Die Gebühren- und Abgabenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der überdachten und versiegelten Flächen sowie der Grundstücksfläche zum Zweck der Einführung und Berechnung einer getrennten Schmutz- und Niederschlagswassergebühr im Rahmen einer Fragebogenerhebung anzugeben.
Grundlage der Fragebogenerhebung ist die Ermittlung von Grundstücksdaten, die sich aus amtlichen Katasterunterlagen ergeben und im Rahmen einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen ergänzt werden.
Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von den Gebühren- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf die Größe, die Befestigungsarten, die Nutzungsarten aller Teilflächen der Grundstücke einschließlich über Grundstücksgrenzen hinausgehender Gebäudeüberstände sowie auf die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen (Grundstücksdaten).
Sofern seitens der Gebühren- und Abgabenpflichtigen keine Angaben erfolgen, legt die Stadt die Einleit- und Nutzungsverhältnisse für Niederschlagswasser auf dem Grundstück auf der Grundlage der ermittelten Grundstücksdaten fest.
Zur Überprüfung der Einleit- und Nutzungsverhältnisse sind Beauftragte der Stadt zur Betretung des Grundstückes berechtigt.
§ 5 Fälligkeit
(1) Die Abwassergebühr und die Direkteinleiterabgabe werden durch Heranziehungsbescheid erhoben. Sie können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Die Stadt kann sich bei der Heranziehung der Stadtwerke Hilden GmbH bedienen, die zum Empfang der Gebühr und der Abgabe berechtigt ist. In diesem Falle kann der Heranziehungsbescheid mit der Rechnung der Stadtwerke Hilden GmbH verbunden sein.
(2) Solange die Wassermenge aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und die Eigenförderung mengenmäßig noch nicht feststehen, werden unter Zugrundelegung des Verbrauchs des vergangenen Jahres Abschlagszahlungen auf die endgültige Abwassergebühr und Direkteinleiterabgabe angefordert.
(3) Soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, werden die Abwassergebühr und die Direkteinleiterabgabe 1 Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
(4) Werden die Abwassergebühr und die Direkteinleiterabgabe zusammen mit anderen Abgaben angefordert, so gilt deren Fälligkeit.
(5) Bedient sich die Stadt bei der Heranziehung der Stadtwerke Hilden GmbH, so werden die Abwassergebühr und die Direkteinleiterabgabe (Kanalgebühren) 14 Tage nach Zugang der Rechnung der Stadtwerke Hilden GmbH fällig. Für Abschlagszahlungen gelten die in der Rechnung der Stadtwerke Hilden GmbH angegebenen Fälligkeiten.
§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
(1) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen in den jeweils gültigen Fassungen.
(2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 12, 13 und 14 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden vom 19.12.1975 sowie die 1. Nachtragssatzung vom 22.10.1976, die 5. Nachtragssatzung vom 07.12.1979 sowie die 6. Nachtragssatzung vom 12.12.1980 außer Kraft.